Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Die Occupatio bellica. 197 
stellung der tatsächlichen Herrschaft begründete und nur 
durch Normen des Kriegsvölkerrechts und durch zeitliche 
Schranken begrenzte Ausübung von Staatsgewalt auf 
dem Gebiet eines feindlichen Staates. 
a) Es liegt im Wesen der Occupatio bellica, daß sie nur auf Zeit 
gestellt, also nur vorübergehender Natur ist. Sie führt nach Beendigung 
des Krieges entweder zur Rückgabe des betreffenden Gebietes an den 
feindlichen Staat oder zur Angliederung an den es besetzenden, sei es 
durch debellatio, sei es durch Friedensvertrag. 
ß) Die kriegerische Besetzung beruht zwar auf einer vom objektiven 
Völkerrecht erteilten Gewährung, sie bewirkt aber keine rechtliche Ab 
erkennung der Staatsgewalt für den besetzenden Staat (das wäre 
Gebietserwerb), sondern verleiht lediglich ein subjektives Recht zur 
faktischen Ausübung aller nicht von Völkerrechtsnormen verwehrter, 
aus dem Begriff der Staatsgewalt entfließender Befugnisse. Das 
besagt: 
Die alte Staatsgewalt ist lediglich zurückgedrängt (suspendiert), an 
ihrer Stelle, doch nicht als Stellvertreter, sondern kraft unmittelbar 
aus dem Völkerrecht entfließenden eigenen Rechtes, wird der okku 
pierende Staat tätig. 
c) Die Besetzung liegt vor (Art. 42 LKO.), wenn sich ein Gebiet 
tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet. Die Besetzung 
erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt 1. hergestellt ist und 
2. ausgeübt werden kann. 
II. Die Landesverwaltung. 
Wenn auch die Besetzung primär im Interesse des Okkupanten er 
folgt, so entspricht es doch modernem Kultur- und Rechtsempfinden, 
daß, soweit nicht militärische Erfordernisse Platz greifen, die 
bestehende Rechtsordnung (Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung) 
im besetzten Gebiete erhalten bleiben muß. Demgemäß bestimmt 
Art. 43 LKO. daß, nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich 
in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, dieser alle von ihm ab 
hängenden Vorkehrungen zu treffen hat, um nach Möglichkeit die öffent 
liche Ordnung und das öffentliche Leben wieder herzustellen und auf 
rechtzuerhalten und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis entgegen 
steht, unter Beobachtung der Landesgesetze (Prinzip der Verwaltungs 
Kontinuität). Zwingende Hindernisse ergeben sich in großem Umfange
	        
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