Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Völkerrechtsgemeinschast. 
Staatenrecht da das Volk als einer der Tatbestandsmerkmale des 
Staates allein nichts juristisch Ersaßbares ist. Der heute gebräuchliche 
Name ist die Übersetzung des lateinischen jus gentium, das freilich 
etwas ganz anderes, nämlich das zwischen Römern und Fremden rm 
römischen Reiche geltende Recht, bedeutet hatte. 1650 hat der Eng 
länder üouch die bessere Bezeichnung jus inter gentes vorgeschlagen; 
seitdem finden wir wenigstens in der ausländischen Literatur die 
Übersetzung von jus gentium (Droit des gens, Law of Nations) und 
International Law, Droit International Public, Diritto Internazio- 
nale nebeneinander. Bedenklich war es, daß der Franzose Foelix 
einem Droit international public ein Droit international prive gegen 
übergestellt, und daß diese Zweiteilung in der Wissenschaft großen Am 
klang gefunden hat. Es gibt nur ein internationales Recht, namlich 
das Völkerrecht, während das sogenannte internationale Privat- 
oder Strafrecht landesrechtliche Normen zum Gegenstand 
hat die zum Teil unter Verweisung auf fremdes Landes 
recht, darauf Rücksicht nehmen, daß bestimmte Rechtsver 
hältnisse ganz oder zum Teil im Auslande gelagert sind, --abei 
ist freilich ein wichtiger Teil des internationalen Privatrechts zwischen 
staatlich geregelt (s. unten § 23), daher, soweit dies der Fall ist, formell 
Völkerrecht, materiell internationales Privatrecht. 
II Die Völkerrechtsgemeinschaft im Sinne der ^ejmitton 
bedeutet eine Vielheit von Staaten, die durch gemeinsame Interessen 
(schon Sullh, der Minister Heirichs IV. von Frankreich, sprach von einer 
Interdependance reciproque des Etats) verbunden sind, und die si 1 
deshalb gegenseitig als Völkerrechtssubjekte anerkennen. Dabei ist Ge 
meinsamkeit der Kultur und der Zivilisation keineswegs erforderlich 
wie denn z. B. das Statut für den neuen Völkerbundsgerichtshof, 
an dem Staaten aus allen Weltteilen beteiligt sind, eine Verschieden 
heit der Zivilisation unter den Völkerbundsstaaten ausdrücklich durch 
das Verlangen sanktioniert, daß von den Wahlkörperschaften Richter 
gewählt werden sollen, die verschiedene zivilisatorische Anschauungen 
Die weiter vielfach aufgestellte Behauptung, daß nur zivilisierte 
Staaten des Völkerrechts teilhaftig seien, muß zurückgewiesen werden. 
Jeder Staat, das heißt jedes — nach moderner Rechtsaufsassting- 
organisierte, seßhafte Volk, muß heute als Träger von völkerrechtlichen 
Rechten und Pflichten angesehen werden, wenn und sofern er nur von
	        
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