Völkerrechtsgemeinschast.
Staatenrecht da das Volk als einer der Tatbestandsmerkmale des
Staates allein nichts juristisch Ersaßbares ist. Der heute gebräuchliche
Name ist die Übersetzung des lateinischen jus gentium, das freilich
etwas ganz anderes, nämlich das zwischen Römern und Fremden rm
römischen Reiche geltende Recht, bedeutet hatte. 1650 hat der Eng
länder üouch die bessere Bezeichnung jus inter gentes vorgeschlagen;
seitdem finden wir wenigstens in der ausländischen Literatur die
Übersetzung von jus gentium (Droit des gens, Law of Nations) und
International Law, Droit International Public, Diritto Internazio-
nale nebeneinander. Bedenklich war es, daß der Franzose Foelix
einem Droit international public ein Droit international prive gegen
übergestellt, und daß diese Zweiteilung in der Wissenschaft großen Am
klang gefunden hat. Es gibt nur ein internationales Recht, namlich
das Völkerrecht, während das sogenannte internationale Privat-
oder Strafrecht landesrechtliche Normen zum Gegenstand
hat die zum Teil unter Verweisung auf fremdes Landes
recht, darauf Rücksicht nehmen, daß bestimmte Rechtsver
hältnisse ganz oder zum Teil im Auslande gelagert sind, --abei
ist freilich ein wichtiger Teil des internationalen Privatrechts zwischen
staatlich geregelt (s. unten § 23), daher, soweit dies der Fall ist, formell
Völkerrecht, materiell internationales Privatrecht.
II Die Völkerrechtsgemeinschaft im Sinne der ^ejmitton
bedeutet eine Vielheit von Staaten, die durch gemeinsame Interessen
(schon Sullh, der Minister Heirichs IV. von Frankreich, sprach von einer
Interdependance reciproque des Etats) verbunden sind, und die si 1
deshalb gegenseitig als Völkerrechtssubjekte anerkennen. Dabei ist Ge
meinsamkeit der Kultur und der Zivilisation keineswegs erforderlich
wie denn z. B. das Statut für den neuen Völkerbundsgerichtshof,
an dem Staaten aus allen Weltteilen beteiligt sind, eine Verschieden
heit der Zivilisation unter den Völkerbundsstaaten ausdrücklich durch
das Verlangen sanktioniert, daß von den Wahlkörperschaften Richter
gewählt werden sollen, die verschiedene zivilisatorische Anschauungen
Die weiter vielfach aufgestellte Behauptung, daß nur zivilisierte
Staaten des Völkerrechts teilhaftig seien, muß zurückgewiesen werden.
Jeder Staat, das heißt jedes — nach moderner Rechtsaufsassting-
organisierte, seßhafte Volk, muß heute als Träger von völkerrechtlichen
Rechten und Pflichten angesehen werden, wenn und sofern er nur von