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Feindseligkeiten im Seekrieg. 209
ist geregelt im 9. Abkommen der II. Haager Friedenskonferenz. Es
heißt dort: Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer,
Wohnstätten oder Gebäude durch Seestreitkräfte zu beschießen. Eine
Ortschaft darf nicht aus dem Grunde allein beschossen werden, weil
vor ihrem Hafen unterseeische selbsttätige Kontaktminen gelegt sind.
In diesem Verbote sind jedoch nicht einbegriffen militärische Werke,
Militär- und Marineanlagen, Niederlagen von Waffen oder von
Kriegsmaterial, Werkstätten und Einrichtungen, die für die Bedürfnisse
der feindlichen Flotte oder des feindlichen Heeres nutzbar gemacht
werden können, sowie im Hafen befindliche Kriegsschiffe. Der Befehls
haber einer Seestreitmacht kann sie nach Aufforderung mit ange
messener Frist durch Geschützfeuer zerstören, wenn jedes andere Mittel
ausgeschlossen ist und die Ortsbehörden nicht innerhalb der gestellten
Frist zu der Zerstörung geschritten sind. Ihn trifft in diesem Falle
keine Verantwortung für den nicht beabsichtigten Schaden, der durch
die Beschießung etwa verursacht worden ist. Wenn zwingende mili
tärische Gründe, die ein sofortiges Handeln erfordern, die Bewilligung
einer Frist nicht gestatten, so versteht es sich, daß das Verbot der Be
schießung der unverteidigten Stadt ebenso wie im Falle des Abs. 1
bestehen bleibt und daß der Befehlshaber alle erforderlichen Anord
nungen zu treffen hat, damit daraus für die Stadt möglichst wenig
Nachteile entstehen.
Nach ausdrücklicher Ankündigung kann die Beschießung unver
teidigter Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten und Gebäude geschritten
werden, wenn die Ortsbehörde, nachdem sie durch eine förmliche Auf
forderung in Verzug gesetzt ist, sich weigert, einer Anforderung von
Lebensmitteln und Vorräten nachzukommen, die für das augenblickliche
Bedürfnis der vor der Ortschaft liegenden Seestreitmacht benötigt
werden. Die angeforderten Leistungen müssen im Verhältnis zu den
Hilfsquellen der Ortschaft stehen. Sie sollen nur mit Ermächtigung
des Befehlshabers der Seestreitmacht gefordert und soviel wie möglich
bar bezahlt werden; andernfalls sind dafür Empfangsbescheinigungen
auszustellen.
Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten
und Gebäude zu beschießen, weil sie Auslagen in Geld nicht bezahlt
haben.
Bei der Beschießung durch Seestreitkräfte sollen von dem Befehls
haber alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem
Strupp, Völkerrecht. 14