Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Feindseligkeiten im Seekrieg. 209 
ist geregelt im 9. Abkommen der II. Haager Friedenskonferenz. Es 
heißt dort: Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, 
Wohnstätten oder Gebäude durch Seestreitkräfte zu beschießen. Eine 
Ortschaft darf nicht aus dem Grunde allein beschossen werden, weil 
vor ihrem Hafen unterseeische selbsttätige Kontaktminen gelegt sind. 
In diesem Verbote sind jedoch nicht einbegriffen militärische Werke, 
Militär- und Marineanlagen, Niederlagen von Waffen oder von 
Kriegsmaterial, Werkstätten und Einrichtungen, die für die Bedürfnisse 
der feindlichen Flotte oder des feindlichen Heeres nutzbar gemacht 
werden können, sowie im Hafen befindliche Kriegsschiffe. Der Befehls 
haber einer Seestreitmacht kann sie nach Aufforderung mit ange 
messener Frist durch Geschützfeuer zerstören, wenn jedes andere Mittel 
ausgeschlossen ist und die Ortsbehörden nicht innerhalb der gestellten 
Frist zu der Zerstörung geschritten sind. Ihn trifft in diesem Falle 
keine Verantwortung für den nicht beabsichtigten Schaden, der durch 
die Beschießung etwa verursacht worden ist. Wenn zwingende mili 
tärische Gründe, die ein sofortiges Handeln erfordern, die Bewilligung 
einer Frist nicht gestatten, so versteht es sich, daß das Verbot der Be 
schießung der unverteidigten Stadt ebenso wie im Falle des Abs. 1 
bestehen bleibt und daß der Befehlshaber alle erforderlichen Anord 
nungen zu treffen hat, damit daraus für die Stadt möglichst wenig 
Nachteile entstehen. 
Nach ausdrücklicher Ankündigung kann die Beschießung unver 
teidigter Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten und Gebäude geschritten 
werden, wenn die Ortsbehörde, nachdem sie durch eine förmliche Auf 
forderung in Verzug gesetzt ist, sich weigert, einer Anforderung von 
Lebensmitteln und Vorräten nachzukommen, die für das augenblickliche 
Bedürfnis der vor der Ortschaft liegenden Seestreitmacht benötigt 
werden. Die angeforderten Leistungen müssen im Verhältnis zu den 
Hilfsquellen der Ortschaft stehen. Sie sollen nur mit Ermächtigung 
des Befehlshabers der Seestreitmacht gefordert und soviel wie möglich 
bar bezahlt werden; andernfalls sind dafür Empfangsbescheinigungen 
auszustellen. 
Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten 
und Gebäude zu beschießen, weil sie Auslagen in Geld nicht bezahlt 
haben. 
Bei der Beschießung durch Seestreitkräfte sollen von dem Befehls 
haber alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem 
Strupp, Völkerrecht. 14
	        
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