216 Die Verwundeten und Kranken im Seekrieg.
Personen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften neutraler
Staaten ausgerüstet worden sind, sind zu achten und von der Weg
nahme ausgeschlossen unter der Bedingung, daß sie sich der Leitung
eines der Kriegführenden mit vorgängiger Einwilligung ihrer eigenen
Regierung und mit der Ermächtigung des Kriegführenden selbst unter
stellt haben und daß dieser ihren Namen zu Beginn oder im Verlaufe
der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung,
dem Gegner bekanntgemacht hat.
Die bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und
Schiffbrüchigen der Kriegführenden ohne Unterschied der Natio
nalität Hilfe und Beistand gewähren. Die Regierungen verpflichten
sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen Zwecken zu benutzen. Diese
Schiffe dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kriegsschiffe be
hindern. Während des Kampfes und nach dem Kampfe handeln sie
auf ihre eigene Gefahr. Die Kriegführenden üben über sie ein Auf-
sichts- und Durchsuchungsrecht aus; sie können ihre Hilfe ablehnen,
ihnen befehlen, sich zu entfernen, ihnen eine bestimmte Fahrtrichtung
vorschreiben, einen Kommissar an Bord geben und sie auch zurück
halten, wenn besonders erhebliche Umstände es erfordern. Tie Krieg
führenden sollen die den Lazarettschiffen gegebenen Befehle soweit
wie möglich in deren Schiffstagebuch eintragen.
Die militärischen Lazarettschiffe sind kenntlich zu machen durch einen
äußeren weißen Anstrich mit einem wagerecht laufenden, etwa andert
halb Meter breiten grünen Streifen. Die anderen Lazarettschiffe sind
kenntlich zu machen durch einen äußeren weißen Anstrich mit einem
wagrecht laufenden, etwa anderthalb Meter breiten roten Streifen.
Die Boote dieser Schiffe sowie die kleinen, zum Lazarettdienste ver
wendeten Fahrzeuge müssen durch einen ähnlichen Anstrich kenntlich
gemacht sein. Alle Lazarettschiffe sollen sich dadurch erkennbar machen,
daß sie neben der Nationalflagge die in dem Genfer Abkommen vor
gesehene weiße Flagge mit dem roten Kreuz und außerdem, sofern
sie einem neutralen Staate angehören, am Hauptmaste die National
flagge des Kriegführenden, dessen Leitung sie sich unterstellt haben,
hissen. Lazarettschiffe, die gemäß Art. 4 vom Feinde zurückgehalten
werden, haben die Nationalflagge des Kriegführenden, dem sie unter
stellt sind, niederzuholen. Wollen sich die vorstehend erwähnten
Schiffe und Boote auch während der Nacht den ihnen gebührenden
Schutz sichern, so haben sie mit Genehmigung des Kriegführenden, den