Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Die Staatenverbindungen. 41 
sondern nur das der einzelnen Staaten. Staatsangehörige des Staa 
tenbundes gibt es nicht. Dieser ist also kein Staat. 
Hauptbeispiele: Amerika 1778—1787, Schweiz 1815—1848, der 
Deutsche Bund 1815—1866, der Völkerbund. Der Deutsche Bund ist 
— neben den Staaten, aus denen er bestand — als Völkerrechts 
subjekt anzusprechen, da er selbständiges Gesandtschaftsrecht und das 
Recht zur Erklärung von Krieg und Frieden hatte. Über den Völker 
bund vgl. unten § 36. 
g) Protektorat und Staatenstaat werden von der Wissenschaft meistens 
unter der irreführenden Bezeichnung halbsouveräne Staaten zu 
sammengefaßt. In Wirklichkeit handelt es sich um zwei ganz ver 
schiedene Rechtsgebilde, die sich nur darin treffen, daß zwei Staaten 
in einem Rechtsverhältnis zueinander stehen, bei dem der eine nur 
beschränkt völkerrechtlich handlungsfähig ist. 
1. Das völkerrechtliche Protektorat ist ein Vertragsver 
hältnis, kraft dessen sich ein Staat gegen den Anspruch aus 
Schutz in ein Abhängigkeitsverhältnis zu einem anderen 
Staate begibt, der seine völkerrechtliche Vertretung über 
nimmt (trotz des Vertrages von 1918 nicht Monacco, vgl. Revue 
generale 1920). 
2. Der Staatenstaatoderdie Vasallitätistdie Vereinigung 
mehrerer Staaten, in der die Gliedstaaten (Vasall- oder 
Unterstaaten) der staatlichen Oberherrlichkeit eines anderen 
Staates (des Suzeräns, Oberstaat) rechtlich unterworfen sind. 
Gleichen sich beide bann, daß der Unterstaat stets auch Völkerrechts 
subjekt ist und eine mehr oder weniger beschränkte Handlungsfähigkeit 
hat, so auch darin, daß sie ein Ubergangsstadium darstellen. Hier aber 
zeigt sich sofort ein Unterschied. Während das Protektorat einen Über 
gang darstellt von der Unabhängigkeit zur Inkorporation, bedeutet der 
Staatenstaat einen Übergang von der Provinzstellung zur Unabhängig 
keit. Das juristisch Entscheidende aber ist, daß das Protektorat ein 
reines völkerrechtliches Vertragsverhältnis ist, das ein bisher 
unabhängiges Mitglied der Völkerrechtsgemeinschaft eingeht, das seine 
Völkerrechtssubjektivität so lange bewahrt, als es überhaupt noch 
Staat ist. Der Unterstaat bildet keinen Teil des Staatsgebietes des 
Oberstaates, die Einschränkungen, die ihm auferlegt sind, müssen 
restriktiv ausgelegt werden. Daraus folgt u. et. auch, daß der Unterstaat 
im Protektoratsverhältnis an einem Kriege des Oberstaates unbe-
	        
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