Die Staatenverbindungen. 41
sondern nur das der einzelnen Staaten. Staatsangehörige des Staa
tenbundes gibt es nicht. Dieser ist also kein Staat.
Hauptbeispiele: Amerika 1778—1787, Schweiz 1815—1848, der
Deutsche Bund 1815—1866, der Völkerbund. Der Deutsche Bund ist
— neben den Staaten, aus denen er bestand — als Völkerrechts
subjekt anzusprechen, da er selbständiges Gesandtschaftsrecht und das
Recht zur Erklärung von Krieg und Frieden hatte. Über den Völker
bund vgl. unten § 36.
g) Protektorat und Staatenstaat werden von der Wissenschaft meistens
unter der irreführenden Bezeichnung halbsouveräne Staaten zu
sammengefaßt. In Wirklichkeit handelt es sich um zwei ganz ver
schiedene Rechtsgebilde, die sich nur darin treffen, daß zwei Staaten
in einem Rechtsverhältnis zueinander stehen, bei dem der eine nur
beschränkt völkerrechtlich handlungsfähig ist.
1. Das völkerrechtliche Protektorat ist ein Vertragsver
hältnis, kraft dessen sich ein Staat gegen den Anspruch aus
Schutz in ein Abhängigkeitsverhältnis zu einem anderen
Staate begibt, der seine völkerrechtliche Vertretung über
nimmt (trotz des Vertrages von 1918 nicht Monacco, vgl. Revue
generale 1920).
2. Der Staatenstaatoderdie Vasallitätistdie Vereinigung
mehrerer Staaten, in der die Gliedstaaten (Vasall- oder
Unterstaaten) der staatlichen Oberherrlichkeit eines anderen
Staates (des Suzeräns, Oberstaat) rechtlich unterworfen sind.
Gleichen sich beide bann, daß der Unterstaat stets auch Völkerrechts
subjekt ist und eine mehr oder weniger beschränkte Handlungsfähigkeit
hat, so auch darin, daß sie ein Ubergangsstadium darstellen. Hier aber
zeigt sich sofort ein Unterschied. Während das Protektorat einen Über
gang darstellt von der Unabhängigkeit zur Inkorporation, bedeutet der
Staatenstaat einen Übergang von der Provinzstellung zur Unabhängig
keit. Das juristisch Entscheidende aber ist, daß das Protektorat ein
reines völkerrechtliches Vertragsverhältnis ist, das ein bisher
unabhängiges Mitglied der Völkerrechtsgemeinschaft eingeht, das seine
Völkerrechtssubjektivität so lange bewahrt, als es überhaupt noch
Staat ist. Der Unterstaat bildet keinen Teil des Staatsgebietes des
Oberstaates, die Einschränkungen, die ihm auferlegt sind, müssen
restriktiv ausgelegt werden. Daraus folgt u. et. auch, daß der Unterstaat
im Protektoratsverhältnis an einem Kriege des Oberstaates unbe-