Full text : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

5

nicht  auch  wissenschaftlich,  d.  h.  nach  den  Prinzipien  der  Wahrheit, ­
  die  für  den  Staat  allein  die  Statistik  vermittelt,  verwaltet
werden?
Die  Verwaltung  würde  sich  damit  der  Wissenschaftskontrolle
des  Staates  unterwerfen.  Es  wäre  dies  ein  eminenter  Faktor  in
der  Kulturerkenntnis  und  im  Kulturfortschritt  der  Menschheit.
Die  Verwaltung  würde  nunmehr  statistischer  werden,  wie  sie  im
19.  Jahrhundert  juristischer  geworden  ist.  Weshalb  sollte  sich  aber
auch  der  Staat  nicht  der  allgemeinen  Wissenschaft  der  Statistik
unterwerfen,  wie  er  es  als  Fiskus,  d.  i.  als  Subjekt  privater  Rechtsverhältnisse ­
  gegenüber  dem  jus  tut? 1 )  Dadurch  würde  durchaus
noch  nicht  die  vorerst  natürlich  noch  utopische  Leitung  des  Staates
durch  die  Wissenschaft,  wie  sie  die  griechische  Philosophie  erstrebte, ­
  realisiert  werden.  Die  Statistik  müßte  also  die  Stellung  im
Staate  erlangen,  die  die  Justiz  bereits  zum  Teil  erlangt  hat,  indem
an  Stelle  der  Rechtsnormen  und  Interpretation  der  Gesetze  das
Finden  und  Erklären  der  Gesetzmäßigkeiten,  der  großen  Regeln
des  Staats-  und  Gesellschaftslebens  tritt.  Damit  würde  dann  auch
der  Einfluß  der  Wissenschaft  auf  das  Leben  gebührende  Berücksichtigung ­
  finden  und  eine  neue  Blütezeit  der  Wissenschaft  heranbrechen ­
 2 ),  so  daß  dann  der  Staat  durch  die  Statistik  gewissermaßen
zu  einem  Wissenschaftsinstitut  der  Menschheit  würde.
Unabhängigkeit  ist  ein  Kriterium  der  wissenschaftlichen
Statistik.  Wenn  die  Statistik  zu  eng  liiert  ist  mit  der  Verwaltung
—  eine  neuere  Auffassung 3  4 )  will  sie  sogar  als  »Spezialgebiet  der
Verwaltung«,  als  »ein  Fachgebiet  der  Verwaltung  ohne  irgendwelche ­
  Besonderheiten«  angesehen  wissen  —  dann  liegt  die  Gefahr
der  Unterordnung  unter  die  jeweiligen  Zwecke  und  damit  der
Unlogik  vor.  Denn  die  praktische  Politik  hat,  wie  einst  von
Holtzendorff  sehr  richtig  sagte 1 ),  »keine  Verpflichtung  zur
logischen  Konsequenz«.  Beruht  doch  alle  Politik  zumeist  auf  gefühlsmäßigem ­
  Handeln,  sowie  auf  einer  kühnen  Kombination  freier
Willensentschlüsse,  die  bestimmt  sind  durch  die  Gegebenheit  der  je’) ­
  Vgl.  Fleiner,  »Institutionen  des  deutschen  Verwaltungsrechts«.  Tübingen
1911,  S.  45.
2 )  Vgl.  J.  Harnack,  Geschichte  der  Kgl.  Preußischen  Akademie  der  Wissenschaften ­
  zu  Berlin.  Berlin  1910.
3 )  Vgl.  Günther:  »Geschichte  der  älteren  bayrischen  Statistik«.  Berliner  Habilitationsschrift, ­
  abgedruckt  als  Heft  77  der  Beiträge  zur  Statistik  des  Kgr.  Bayern.
München  1910,  S.  117.
4 )  v.  Holtzendorff,  die  Prinzipien  der  Politik,  Einleitung  in  die  staatswissenschaftliche
  Betrachtung  der  Gegenwart,  2.  Aufl.  Berlin  1879,  S.  105.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.