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ist wohl nirgends von der Erstattung wissenschaftlicher Verwal
tungsberichte des Oberpräsidenten etwas lautbar geworden.
Anders liegt die Sache bei den Regierungen. Verschiedene
Erlasse 1 2 ) beschäftigen sich hier ausdrücklich mit der Erledigung
der statistischen Angelegenheiten durch die Regierungen. Bereits
die Geschäftsinstruktion für die Regierungen in sämüichen Pro
vinzen vom 26. Dezember 1808 (G.-S. 1806/10, S. 497Ü) wies auf
besondere Vorschriften, die wegen der statistischen Nachrichten
und der darüber einzureichenden Generalwerke noch ergehen
sollten, hin, die dann auch in der Instruktion zur Geschäftsführung
der Regierungen in den Königlich Preußischen Staaten vom
23. Oktober 1817 gegeben wurden 3 ).
Nach § 2, 9 dieser Regierungsinstruktion vom 23. Oktober
1817 gehört zum Ressort der ersten Abteilung der Regierung die
Sammlung aller statistischen Nachrichten; ihr Ordnen und Zusam
menstellen zu Generalwerken. Die nähere Erläuterung besagt
hierzu in den allgemeinen Vorschriften für die erste Abteilung,
daß diese »zu der gehörigen Zeit den höheren Behörden die
vorgeschriebenen tabellarischen Übersichten und statistischen
Tabellen einzureichen hätte«. Und im § 40, der von den besonderen
Rechten und Pflichten des Regierungspräsidenten handelt, heißt
es, dem Präsidenten liegt die Sorge für die pünktliche Erstattung
der periodischen Berichte ob; er hat ferner für die Sammlung,
Ordnung und Zusammenstellung zuverlässiger und zweckmäßiger
statistischer Nachrichten, für gründliche und erschöpfende Ausar
beitung der jährlichen Verwaltungsberichte, sowie für die Erstattung
und zweckmäßige Ausarbeitung der monatlichen Zeitungsberichte 4 5 )
Sorge zu tragen.
Welche Bedeutung die Statistik bei den Regierungen haben
sollte, geht aber noch mehr aus der Zirkular-Verfügung und der
Anleitung zur Behandlung der statistischen Angelegenheiten bei
den Regierungen vom 22. Februar 1862 hervor 6 ). Es wird näm
lich hier vorausgesetzt, daß bei jeder Regierung ein statistisches
Dezernat vorhanden ist. Auch wird betont, daß die Regierungen
auf die richtige und systematische Behandlung der Statistik nicht
allein für den Bezirk, sondern auch im Interesse der Provinzial-
') Vgl. Anlage II, S. 28; V, S. 29; XII, S. 37; XIII, S. 37ff.
2 ) Anlage II, S. 28.
3 ) Anlage V, S. 29.
*) Vgl. Anlage VII, S. 30ff.
5 ) Vgl. Anlage XIII, S. 37 ff.