Full text: Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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ist wohl nirgends von der Erstattung wissenschaftlicher Verwal 
tungsberichte des Oberpräsidenten etwas lautbar geworden. 
Anders liegt die Sache bei den Regierungen. Verschiedene 
Erlasse 1 2 ) beschäftigen sich hier ausdrücklich mit der Erledigung 
der statistischen Angelegenheiten durch die Regierungen. Bereits 
die Geschäftsinstruktion für die Regierungen in sämüichen Pro 
vinzen vom 26. Dezember 1808 (G.-S. 1806/10, S. 497Ü) wies auf 
besondere Vorschriften, die wegen der statistischen Nachrichten 
und der darüber einzureichenden Generalwerke noch ergehen 
sollten, hin, die dann auch in der Instruktion zur Geschäftsführung 
der Regierungen in den Königlich Preußischen Staaten vom 
23. Oktober 1817 gegeben wurden 3 ). 
Nach § 2, 9 dieser Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 
1817 gehört zum Ressort der ersten Abteilung der Regierung die 
Sammlung aller statistischen Nachrichten; ihr Ordnen und Zusam 
menstellen zu Generalwerken. Die nähere Erläuterung besagt 
hierzu in den allgemeinen Vorschriften für die erste Abteilung, 
daß diese »zu der gehörigen Zeit den höheren Behörden die 
vorgeschriebenen tabellarischen Übersichten und statistischen 
Tabellen einzureichen hätte«. Und im § 40, der von den besonderen 
Rechten und Pflichten des Regierungspräsidenten handelt, heißt 
es, dem Präsidenten liegt die Sorge für die pünktliche Erstattung 
der periodischen Berichte ob; er hat ferner für die Sammlung, 
Ordnung und Zusammenstellung zuverlässiger und zweckmäßiger 
statistischer Nachrichten, für gründliche und erschöpfende Ausar 
beitung der jährlichen Verwaltungsberichte, sowie für die Erstattung 
und zweckmäßige Ausarbeitung der monatlichen Zeitungsberichte 4 5 ) 
Sorge zu tragen. 
Welche Bedeutung die Statistik bei den Regierungen haben 
sollte, geht aber noch mehr aus der Zirkular-Verfügung und der 
Anleitung zur Behandlung der statistischen Angelegenheiten bei 
den Regierungen vom 22. Februar 1862 hervor 6 ). Es wird näm 
lich hier vorausgesetzt, daß bei jeder Regierung ein statistisches 
Dezernat vorhanden ist. Auch wird betont, daß die Regierungen 
auf die richtige und systematische Behandlung der Statistik nicht 
allein für den Bezirk, sondern auch im Interesse der Provinzial- 
') Vgl. Anlage II, S. 28; V, S. 29; XII, S. 37; XIII, S. 37ff. 
2 ) Anlage II, S. 28. 
3 ) Anlage V, S. 29. 
*) Vgl. Anlage VII, S. 30ff. 
5 ) Vgl. Anlage XIII, S. 37 ff.
	        
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