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satze über die Bearbeitung der Kreisstatistiken durch die Kgl.
Landräte noch schreiben: »Die Ausarbeitung von Kreisstatistiken
ist infolge der neuesten ministeriellen Anordnungen in gewissem
Maße ein integrierender Teil der Tätigkeit der landrätlichen Be
hörden geworden,« 1 ) so ist jetzt zu sagen: Die staatliche Statistik
bildet einen nur untergeordneten Bestandteil der Aufgaben des
Landratsamtes.
Nur eins ist den Kreisen geblieben; sie sind nicht nur Ver-
teilungs- und Sammelstelle bei den großen Zählungen, sondern
sie sind auch die Auskunfts- und Anweisungsstelle, das Kontroll
organ für die richtige sachgemäße Durchführung der großen
Zählungen. Wie dieses bisher möglich gewesen ist, ist allerdings
mit einem starken Fragezeichen zu versehen. Das Subalternbe
amtenpersonal der Kreisbehörden, dem die Unterweisung und An
leitung der ländlichen Gemeindevorsteher allein obliegen sollte, ist
nicht einmal in den Elementen der statistischen Technik bewandert;
es hat daher bisher wohl nur in den seltensten Fällen die exakte
Durchführung der großen Zählungen, die doch an dieser Stelle ein
bestimmtes Maß statistischer Kenntnisse und statistischer Praxis ver
langen, überall wirklich einwandfrei gewährleistet werden können.
Die Kreise treiben aber auch eigene Statistik. Diese ist
ihnen im Grunde schon durch § 127 Absatz 2 der Kreisordnung
auferlegt, der besagt, daß der Kreisausschuß dem Kreistage bei
Vorlage des Kreishaushaltsetats über den Stand und die Verwal
tung der Kreiskommunalangelegenheiten Bericht zu erstatten
hat 2 ). Diese Kreisverwaltungsberichte, die häufig nur handschrift
lich oder durch Umdruck vervielfältigt hergestellt werden, sind
natürlich vorerst völlig wertlos im Sinne der statistisch wissen
schaftlichen Erkenntnis. Sie können immerhin aber, namentlich
wenn die Publizität der Berichte durch Drucklegung vorgeschrieben
werden sollte, bei geeigneter Bearbeitung Anlaß zu einer wenn
auch nur rudimentären Kreisstatistik geben. Für die eigenen
kommunalen Zwecke bietet sich den Kreisen aber ein reiches Feld