Full text : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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satze  über  die  Bearbeitung  der  Kreisstatistiken  durch  die  Kgl.
Landräte  noch  schreiben:  »Die  Ausarbeitung  von  Kreisstatistiken
ist  infolge  der  neuesten  ministeriellen  Anordnungen  in  gewissem
Maße  ein  integrierender  Teil  der  Tätigkeit  der  landrätlichen  Behörden ­
  geworden,« 1 )  so  ist  jetzt  zu  sagen:  Die  staatliche  Statistik
bildet  einen  nur  untergeordneten  Bestandteil  der  Aufgaben  des
Landratsamtes.
Nur  eins  ist  den  Kreisen  geblieben;  sie  sind  nicht  nur  Verteilungs-
  und  Sammelstelle  bei  den  großen  Zählungen,  sondern
sie  sind  auch  die  Auskunfts-  und  Anweisungsstelle,  das  Kontrollorgan ­
  für  die  richtige  sachgemäße  Durchführung  der  großen
Zählungen.  Wie  dieses  bisher  möglich  gewesen  ist,  ist  allerdings
mit  einem  starken  Fragezeichen  zu  versehen.  Das  Subalternbeamtenpersonal ­
  der  Kreisbehörden,  dem  die  Unterweisung  und  Anleitung ­
  der  ländlichen  Gemeindevorsteher  allein  obliegen  sollte,  ist
nicht  einmal  in  den  Elementen  der  statistischen  Technik  bewandert;
es  hat  daher  bisher  wohl  nur  in  den  seltensten  Fällen  die  exakte
Durchführung  der  großen  Zählungen,  die  doch  an  dieser  Stelle  ein
bestimmtes  Maß  statistischer  Kenntnisse  und  statistischer  Praxis  verlangen, ­
  überall  wirklich  einwandfrei  gewährleistet  werden  können.
Die  Kreise  treiben  aber  auch  eigene  Statistik.  Diese  ist
ihnen  im  Grunde  schon  durch  §  127  Absatz  2  der  Kreisordnung
auferlegt,  der  besagt,  daß  der  Kreisausschuß  dem  Kreistage  bei
Vorlage  des  Kreishaushaltsetats  über  den  Stand  und  die  Verwaltung ­
  der  Kreiskommunalangelegenheiten  Bericht  zu  erstatten
hat 2 ).  Diese  Kreisverwaltungsberichte,  die  häufig  nur  handschriftlich ­
  oder  durch  Umdruck  vervielfältigt  hergestellt  werden,  sind
natürlich  vorerst  völlig  wertlos  im  Sinne  der  statistisch  wissenschaftlichen ­
  Erkenntnis.  Sie  können  immerhin  aber,  namentlich
wenn  die  Publizität  der  Berichte  durch  Drucklegung  vorgeschrieben
werden  sollte,  bei  geeigneter  Bearbeitung  Anlaß  zu  einer  wenn
auch  nur  rudimentären  Kreisstatistik  geben.  Für  die  eigenen
kommunalen  Zwecke  bietet  sich  den  Kreisen  aber  ein  reiches  Feld
            
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