32
missionen zur Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, Ge
meinheitsteilungen usw.
5. Vorkommende tabellarische Übersichten sollen nicht in den Bericht selbst
verwebt, sondern als Beilagen angefügt und an der betreffenden Stelle
nur darauf hingewiesen werden.
Jedem Berichte muß beigefügt werden:
I. Die Nachweisung von den Durchschnittsmarktpreisen des Getreides,
des Rauchfutters, der Kartoffeln, sowie der übrigen Hauptconsumti-
bilien, mit Angabe der Maßbestimmungen beim Holze nach kubischem
Inhalt;
IX. Die Übersicht des Kassenabschlusses der Regierungs-Hauptkasse,
und zwar:
x. Bestand vom vorigen Monat,
2. Einnahme im laufenden Monat,
3. Totaleinnahme,
4. Ausgabe im Monat (darunter zur General-Staatskasse abgeführte
Überschüsse),
5. Bestand,
6. darunter Vorschüsse,
7. mithin wirkliche Bestände, und zwar:
a) in baren disponiblen Geldern,
b) in baren Depositis,
c) in Staatspapieren und Dokumenten.
Davon gehören:
a) der Königlichen Kasse,
b) nicht Königliche Fonds.
Von denjenigen Regierungen, in deren Bezirke sich Haupthandelsplätze befinden:
III. Die Preistabelle der Kolonial- und anderen ausländischen Waren.
Von den Regierungen der Küstendepartements
IV. eine Nachweisung der ein- und ausgegangenen Schiffe.
Von denjenigen Regierungen, in deren Bezirk Messen gehalten werden, in den
Meßmonaten :
V. Eine Nachweisung der auf den Messen ein- und ausklarierten Waren.
6. In bezug auf den Einsendungstermin der Zeitungsberichte verbleibt es bei
der Bestimmung des Zirkularreskriptes vom 5. Oktober 1812, wonach die
selben unfehlbar mit der ersten Post in der dem Monat, für welchen der
Bericht erstattet wird, nächstfolgenden Woche abgesendet werden müssen.
Die Königliche Regierung wird hierdurch angewiesen, sich nunmehr
bei der Abfassung des an des Königs Majestät monatlich zu erstattenden
Zeitungsberichts nach diesen Allerhöchsten Bestimmungen zu achten.
Berlin, den 16. Oktober 1835.
Schema
zum monatlichen Immediat-Zeitungsberichte der Königlichen Regierungen.
1. Witterung.
Allgemeiner Charakter derselben, Resultate des Thermometer- und
Barometerstandes (Angabe der täglichen Beobachtungen ist nicht er