Full text: Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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Anlage IX. 
(No. 2452.) Verordnung wegen Anordnung eines Handelsrats und Errichtung eines 
Handelsamts. Vom 7. Juni 1844. 
Gesetzsammlung 1844. Seite 148. 
§ 10. Das Statistische Bureau wird mit dem Handelsamte verbunden, und 
als eine besondere Abteilung desselben, unter der oberen Leitung des Präsidenten 
des Handelsamts, von einem eigenen Direktor verwaltet. Die Bestimmung des 
Statistischen Bureaus bleibt übrigens unverändert, und soll dasselbe den allgemeinen 
statistischen Zwecken auch ferner in der bisherigen Ausdehnung dienen. Der 
Präsident hat aber dahin zu wirken, daß die bei diesem Bureau gesammelten Mate 
rialien für die Kenntnis der Handels- und Gewerbeverhältnisse nutzbarer werden. 
Anlage X. 
(No. 3054.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Juli 1848 wegen Unterordnung des statisti 
schen Bureaus unter das Ministerium des Innern. 
Gesetzsammlung 1848. Seite 337. 
Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 9. d. Mts. genehmige Ich, daß 
das Statistische Bureau dem Ministerium des Innern untergeordnet werde, und 
beauftrage das Staatsministerium, diesen Erlaß in Vollzug zu setzen. 
Anlage XI. 
Cirkular-Erlaß an sämtliche Königliche Regierungen, die von den Landräten von 
Zeit zu Zeit auf den Kreistagen zu gebenden Übersichten von den Verhältnissen 
der von ihnen verwalteten Kreise betreffend, vom 11. April 1859. 
108) Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung. 20. Jahrg. 1859. Seite 128. 
Durch die Zirkular-Verfügung vom 2. September 1838 (Ann. S. 539) ist die 
Königl. Regierung aufgefordert worden, die Landräte Ihres Verwaltungsbezirks 
zu ermuntern, in bestimmten Zeitabschnitten eine Übersicht sowohl über die sta 
tistischen und sonstigen Verhältnisse als besonders auch über die Resultate der 
Verwaltung des Kreises nach näherer Anleitung des gedachten Zirkulars zu geben. 
Bei der hohen Wichtigkeit solcher Arbeiten und dem dringenden Interesse 
amtlicher Förderung derselben nehme ich Veranlassung, nicht nur der Königl. Re 
gierung den Gegenstand in Erinnerung zu bringen, sondern Dieselbe auch anzu 
weisen, den Landräten die früher bloß empfohlene periodische Mitteilung über die 
statistischen Verhältnisse und die allseitige Entwicklung der Kreise vorzuschreiben, 
mit der Maßgabe, daß eine solche Darstellung mindestens von drei zu drei Jahren 
zu liefern ist, und dieselbe sich immer auf dasjenige Jahr zu beziehen hat, in 
welchem die letzten amtlichen statistischen Zählungen geschehen sind. 
Von jeder Übersicht der in Rede stehenden Art ist ein Druck-Exemplar oder 
eine Abschrift hierher einzureichen. 
Berlin, den n. April 1859. 
Der Minister des Innern. 
Flottwell.
	        
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