Full text : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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anliegenden  Anleitung,  welche  aus  den  Beratungen  der  statistischen  Zentral-Kommission
  hervorgegangen  ist.
Das  Königliche  Regierungs-Präsidium  ersuchen  wir,  dieselbe  sich  als  Richtschnur ­
  dienen  zu  lassen  und  danach  gefälligst  die  erforderlichen  Anweisungen  für
das  dortige  Regierungs-Kollegium  und  insbesondere  für  das  statistische
Dezernat  zu  erteilen.  Innerhalb  6  Monaten  sehen  wir  dem  Berichte
über  die  getroffenen  Einrichtungen  entgegen.
Falls  die  dortige  Königliche  Regierung  sich  ihrerseits  gegenwärtig  oder
späterhin  zu  besonderen  Einrichtungen  und  Anordnungen  für  die  Förderung  der
amtlichen  Statistik  veranlaßt  finden  sollte,  wolle  das  Königliche  Regierungs-Präsidium ­
  davon  Anzeige  machen.
Der  Anlaß  einer  näheren  Anweisung  über  die  zweckentsprechende  Behandlung ­
  der  Kreis-Statistik  (vgl.  5  ad  B  der  Anleitung)  bleibt  Vorbehalten.
Berlin,  den  22.  Februar  1862.
Der  Finanz-Minister
v.  P  a  t  o  w.
An  sämtliche  Königliche  Regierungs-Präsidien.
Abschrift  erhält  das  Königliche  Polizei-Präsidium  nebst  —  Exemplaren
der  Anleitung  zur  Nachricht  und  Beachtung.
Berlin,  den  22.  Februar  1862.
Der  Finanz-Minister
v.  P  a  t  o  w.
An  das  Königliche  Polizei-Präsidium  hier.
Abschrift  vorstehender  Verfügung  teilen  wir  dem  Königlichen  Statistischen
Bureau,  unter  Anschluß  von  —  Exemplaren  der  Anleitung  zur  gefälligen  Kenntnisnahme ­
  und  mit  dem  Ersuchen  mit,  Seine  Aufmerksamkeit  fortdauernd  darauf  zu
richten,  daß  die  Statistik  bei  den  Königlichen  Regierungen  und  in  den  denselben
anvertrauten  Verwaltungsbezirken  auf  den  Wegen,  mit  den  Mitteln  und  nach  den
Zielpunkten  hin,  welche  in  der  Anleitung  bezeichnet  sind,  nachhaltig  gefördert
werde.
Berlin,  den  22.  Februar  1862.
Der  Finanz-Minister
v.  P  a  t  o  w.
An  das  Königliche  statistische  Bureau  hier.
a.
Anleitung  zur  Behandlung  der  statistischen  Angelegenheiten  bei  den
Königlichen  Regierungen.
1.  Die  Geschäfts-Instruktion  für  die  Regierungen  vom  23.  Oktober  1817
nennt  im  §  2  Nr.  9  unter  den  Geschäften  der  ersten  Abteilung.
Die  Sammlung  aller  statistischen  Nachrichten,  ihr  Ordnen  und  Zusammenstellen ­
  zu  Generalwerken  und  bezeichnet  darauf  im  §  40:
die  Sorge  für  diese  Sammlung,  Ordnung  und  Zusammenstellung  zuverlässiger
und  zweckmäßiger  statistischer  Nachrichten,

Der  Minister  des  Innern.
Graf  v.  Schwerin.

Der  Minister  des  Innern.
Graf  v.  Schwerin.

Der  Minister  des  Innern.
Graf  v.  Schwerin.
            
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