Full text : Der Wirtschaftskrieg

106

sofern  er  vor  dem  Verhandlungstage  dem  Eomptrotler
des  Patentamtes  die  Absicht,  zu  dem  angegebenen  Zweck
zu  erscheinen,  angezeigt  hat.
Kundmachung  des  Handelsamtes,
betreffend  die  Anwendung  der  Gesetze
vom  Jahre  1814  über  die  zeitweiligenBest
  i  m  m  u  n  g  c  n  iu  Patent-,  Muster-  und  Markenfache».

Es  erscheint  wünschenswert,  dem  Publikum  die  allgemeinen ­
  Grundsätze  bekanntzugeben,  nach  denen  das
Handelsamt  (Board  of  Trade)  bei  der  Behandlung
der  Gesuche  um  dauernde  oder  zeitweilige  Außerkraftsetzung ­
  von  Patenten  und  Marken  auf  Grund  der  oben
angeführten  Gesetze  vorzugehen  gedenkt.  Folgende  Grundsätze ­
  können  als  allgemein  anwendbar  betrachtet  werden,
wenn  auch  AuSnahmssälle  einer  besonderen  Behandlung
unterzogen  werden  müssen.
Patente.  Lizenzen  werden  in  der  Regel  erteilt
werden,  wenn  der  Antragsteller  die  in  Ziffer  1  der
zeitweiligen  Verordnung  angeführten  erforderlichen  Bedingungen ­
  erfüllt:
1.  Wenn  im  Lande  keine  Fabrikation  nach  dem
Patente  stattfindet  sowie
2.  wenn  eine  Fabrikation  stattfindet,  diese  aber
von  einer  Gesellschaft  oder  Firma  zugunsten  eines  im
Auslande  wohnenden  feindlichen  Ausländers  geführt
wird,  und  Grund  vorliegt,  zu  bezweifeln,  daß  die  Fabrikation ­
  fortgesetzt  werden  wird,  oder  wenn  es  im
Jntereffe  des  Landes  liegt,  daß  die  Fabrikation  von
anderer  Seite  im  britische»  Interesse  aufgenommen
wird.
Marken:  Die  zeitweilige  Außerkraftsetzung  wird
in  der  Regel  nur  in  folgenden  Fällen  bewilligt  werden:
1.  Wenn  die  Marke  der  Name  einer  patentierten
Ware  ist  und  eine  Lizenz  für  die  Ausübung  des  sie
schützenden  Patentes  erteilt  ist,
2.  wenn  sie  der  einzige  Name  oder  der  allein
brauchbare  Name  einer  nach  einem  erloschenen  Patent
hergestellten  Ware  ist,
3.  wenn  sie  der  Name  oder  der  allein  brauchbare
Name  einer  Ware  ist,  die  gemäß  einem  bekannten  Verfahren ­
  oder  nach  einer  veröffentlichten  oder  im  Handel
wohlbekannten  Vorschrift  hergestellt  wird.
Im  allgemeinen  wird  die  zeitweilige  Außerkraftsetzung ­
  von  Marken,  die  aus  bildlichen  Elementen
bestehen,  nicht  bewilligt  werden.
(„La  Proprietd  Industrielle“  1914,  Nr.  11,  8.  152.)
Verordnung  des  Handelsamtes  vom
4.  November  1914,  betreffend  die  Gebührenzahlungen ­
  in  Patent-,  Muster-  und  Markensachen ­
  in  Großbritannien  und  de»  feindliche»
Staaten.
In  der  Erwägung,  daß  die  königliche  Proklaniation
  vom  9.  September  1914,  betreffend  den  Handelsverkehr ­
  mit  dem  Feinde,
in  der  Erwägung  endlich,  daß  es  zufolge  der  Bestimmungen ­
  der  erwähnten  Proklamatloir  vom  8.  Oktober ­
  1914  wünschenswert  ist,  die  in  der  früher  angeführten ­

  Verordnung*)  vom  23.  September  1914  enthaltenen ­
  Vorschriften  neuerlich  festzusetzen  imd  abzuändern,
hebt  das  Handelsamt  im  Namen  Sr.  Majestät  und
kraft  der  ihm  durch  die  genannte  Proklamation  übertragenen ­
  Befugiris  uird  aller  airdereir  daraus  fließenden
Befugnisse  die  oberwähnte  Verordnung  vom  23.  September ­
  1914  auf  und  erteilt  durch  die  vorstehende  Verordnung ­
  allen  Personen,  die  im  Vereinigten  Königreich
ihren  Wohnsitz  haben,  ein  Unternehmen  betreiben  oder
sich  aufhalten,  die  Ermächtigung:
die  erforderlichen  Gebühren  zu  bezahlen,  um  in
einem  „feindlichen  Staate"  die  Erteilung  oder  weitere
Aufrechterhaltung  eines  Patentes,  die  Registrierung
eines  Musters  oder  einer  Marke  oder  die  Erneuerung
einer  solchen  Registrierung  zu  erlangen;
ferner  für  Rechnung  eines  „Feindes"  jede  Gebühr
einzuzahlen,  die  im  Vereinigten  Königreiche  für  die
Anmeldung  oder  Aufrechthaltung  eines  Patentes  oder
für  das  Ansuchen  um  Registrierung  oder  Erneuerung
eines  Musters  oder  einer  Marke  zu  entrichten  ist.
(„La  l'ropriete  industrielle“  1914,  Nr.  11,  ©•  152.)
Erklärung  des  Präsidenten  des  englischen  Handelsamtes. ­

Wie  die  „Annalen  für  Gewerbe  und  Bauwesen"
berichten,  hat  der  Präsident  des  englischen  Handelsamtes ­
  bei  der  Einbringung  zu  den  Ausnahmsbestimmungen ­
  auf  dem  Gebiete  des  Patent-,  Muster-  und
Markenschutzes  folgendes  ausgeführt:  „Ich  möchte  eine
Erklärung  abgeben,  wegen  der  mir  viele  Anfragen  zugegangen ­
  sind.  Ich  möchte  allen,  die  Patente  in  fremden
Ländern  besitzen,  die  Versicherung  geben,  die  sie  zu  ihrer
Beruhigung  verlangen.  Ich  bin  gefragt  worden,  ob  wir
im  Sinne  haben,  die  Rechte  von  Ausländern  an  Patenten, ­
  die  vordem  in  diesem  Lande  ausgeübt  wurden,
vollständig  zu  konfiszieren.  Der  Zweck  des  Gesetzes  und
der  Ergänzungsnovelle  ist  die  Außerkraftsetzung  und
nicht  die  Vernichtung.  Ich  niöchte  ausdrücklich  erklären,
daß  während  der  ganzen  Tauer  des  Krieges  die  Rcgierung
  das  Recht  hat,  die  Gebühren,  die  an  die  ausländischen ­
  Patentinhaber  zu  zahlen  wären,  einzuziehen.
Die  Regierung  kann  diese  Gebühren  zurückhalten,  und
wenn  sich  nach  Beendigung  des  Krieges  herausstellt,
daß  Deutschland  und  Österreich  die  Patente  unserer
Untertanen  löschen,  so  würden  wir  natürlich  gezwungen
sein,  in  ähnlicher  Weise  mit  den  Patenten  zu  verfahren,
die  die  Ausländer  in  diesem  Lande  besitzen.  Wenn  jedoch ­
  Deutschland  und  Österreich-Ungarn  nach  Beendigung ­
  des  Krieges  bereit  sind,  Patente  britischer  Untertanen ­
  in  Kraft  zu  erhalten,  so  wären  auch  wir  bereit,
Patente,  die  deutsche  und  österreichiscke  Untertanen  in
diesem  Lande  besitzen,  aufrecht  zu  erhalten.  Wir  haben
uns  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  eine  Lizenz,  die
einem  britischen  Untertan  zur  Ausübung  eines  Patents
in  diesem  Lande  gewährt  wird,  nicht  nur  für  die  Dauer
des  Krieges,  sondern  für  die  volle  Zeit  des  Patents
zu  vergeben,  so  daß  Fabrikanten,  die  diese  Lizenzen  er-*)

  Siehe  Seite  79.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.