Full text : Der Wirtschaftskrieg

109

ist.  Bei  der  Prüfung  der  Frage,  ob  und  gegebemmfalls
unter  welchen  Voraussetzungen  von  dieser  Befugnis  in
Prozessen  gegen  Engländer  Gebrauch  zu  machen  ist,
wird  die  in  England  durch  das  neue  Gesetz  und  seine
Aussührungsbestimmungen  geschaffene  Rechtslage  Bedeutung ­
  gewinnen  können.  Das  Gesetz  lautet  in  deutscher
Übersetzung:
§  1.  1.  In  einem  Falle,  auf  den  nach  der  Überzeugung ­
  des  Gerichts  oder  Richters  die  Vorschriften  dieses
Paragraphen  Anwendung  finden,  kann  die  Erlaubnis
erteil!  werden,  eine  Ladung  vor  das  oberste  Reichsgericht
(High  Court  of  Justice)  ergehen  zu  lassen,  die
zur  Zustellung  oder  Mitteilung  an  einen  Feind
außerhalb  des  Gebietes  der  Gerichtsbarkeit  bestimmt
ist;  ist  das  Gericht  oder  ein  Richter  überzeugt,  daß
die  Ladung  dem  feindlichen  Beklagten  auf  dem  gewöhnlichen ­
  Wege  nicht  unverzüglich  zugestellt  oder
mitgeteilt  werden  kann,  so  kann  das  Gericht  oder
der  Richter  auf  einen  zur,  Zeit  der  Erlaubniserteilung
  oder  später  gestellten  Antrag  eine  (in  diesem ­
  Gesetz  als  Verfügung  über  Zustellung  an  einen
Feind  bezeichnete)  Verfügung  erlassen,  wonach  eine
Ersatz-  oder  anderweitige  Zustellung  der  Ladung
durch  eine  Anzeige  oder  auf  andere  Weise  zu  ersctze>r
  ist;  nach  Ausführung  dieser  Verfügung  kann
jedes  Verfahren,  über  den  Anspruch  durchgeführt
werden,  gleich  als  ob  die  Vorladung  dem  feindlichen ­
  Beklagten  auf  dem  gewöhnlichen  Wege  zugestellt ­
  worden  wäre.  2.  Zur  Beschleunigung  des  Verfahrens ­
  sowie  überhaupt  zu,  dessen  Regelung  in
den  Fällen,  in  denen  eine  Verfügung  über  Zustellung ­
  an  einen  Feind  ergangen  ist  und  der
feindliche  Beklagte  vor  Gericht  nicht  erscheint,  kann
der  Großkanzler  die  ihm  geeignet  scheinenden  Bestimmungen ­
  erlassen;  diese  Bestiminungen  haben
dieselbe  Wirksamkeit,  als  wenn  sie  in  den  zur  entsprechenden ­
  Zeit  geltenden  Gerichtsordnungen  enthalten ­
  wären.  3.  Ist  eine  Verfügung  über  Zustellung ­
  an  einen  Feind  ergangen  und  erscheint  es
nicht  trrnlich,  das  beste  Beweismaterial  hinsichtlich
einer  nach  der  Meinung  des  Gerichtes  oder  Richters
erheblichen  Urkunde  zu  beschaffen,  so  kann  das  Gericht ­
  oder  der  Richter  anderes,  nach  den  Umständen
des  Falles  geeignet  erscheinendes  Beweismaterial
zulassen.  4.  Ist  ein«  Verfügung  über  Zustellung
an  einen  Feind  ergangen  und  erscheint  der  feindliche ­
  Beklagte  nicht  vor  Gericht,  so  kann  das  Gericht
oder  der  Richter  anordnen,  daß  der  Kläger,  auch
wenn  er  obsiegt,  die  Kosten  des  Verfahrens  ganz
oder  zum  Teile  zu  tragen  hat,  sofern  das  Gericht
oder  der  Richter  dies  unter  den  besonderen  Umständen ­
  des  Falles  als  billig  erachtet.  5.  Der  Umstand,
daß  zwecks  Erlangung  der  Vorteile  dieses  Paragraphen ­
  in  den  Ladungsschristsatz  nur  ein  entsprechender ­
  Feststellungsantrag  aufgenommen  worden
ist,  hindert  nicht,  daß  in  einem  anderen  Verfahren
eine  sonstige  Feststellung  oder  ein  die  Folge  daraus
ziehender  oder  sonstiger  Richterspruch  beantragt
wird;  er  hindert  aucl)  nicht,  daß  der  Fall  verhandelt

wird,  obwohl  eine  sonstige  Feststellung  oder  ein  die
Folge  daraus  ziehender  oder  sonstiger  Richterspruch
nicht  beantragt  wird.  6.  Die  Vorschriften  dieses
Paragraphen  finden  Anwendung,  wenn  a)  der
Kläger  ein  britischer  Untertan  und  im  maßgebenden ­
  Zeitpunkt  berechtigt  ist,  eine  Klage  vor  dem
Obersten  Reichsgericht  zu  erheben,  b)  der  Beklagte
oder  einer  der  Beklagten  ein  Feind  ist,  c)  der
Ladungsschristsatz  lediglich  den  Antrag  auf  Feststellung ­
  der  Wirkung  enthält,  die  der  gegenwärtige
Krieg  auf  die  Rechte  oder  Verpflichtungen  des
Klägers  oder  des  Beklagten  auf  einen  vor  Kriegsausbruch ­
  geschlossenen  Vertrag  ausübt,  und  6)  ein
schriftlicher  Beweis  für  den  Vertrag  besteht.
§  2»  Für  die  Anwendung  dieses  Gesetzes  gilt
folgendes:  a)  Der  Ausdruck  „Feind"  bezeichnet  alle
Personen  und  Körperschaften  jeder  Staatsaugchörigkeit,
  die  in  einem  feindlichen  Lande  wohnen  oder
Geschäfte  betreiben,  nicht  aber  Personen  feindlicher
Staatsangehörigkeit,  die  weder  in  einem  feindlichen
Lande  wohnen  noch  dort  Geschäfte  betreiben;
b)  der  Ausdruck  „Kriegsausbruch"  bedeutet  in  Ansehung ­
  jedes  Feindes  den  Zeitpunkt  des  AusbAch
des  Krieges  mit  dem  Lande,  in  dem  dieser  Feind
wohnt  oder  Geschäfte  betreibt;  c)  der  Ausdruck
„britischer  Untertan"  umfasst  auch  jede  Körperschaft,
die  in  den  Besitzungen  Seiner  Majestät  eingetragen ­
  ist.
§  3.  Nichts  in  diesem  Gesetze  beeinträchtigt
oder  hindert  eine  etwaige  Befugnis  des  Gerichtes,
die  Erlaubnis  zu  einer  Ladung  zu  erteilen  oder
das  Verfahren  über  eine  Klage  gegen  einen  Feinv
zu  vertagen,  auszusetzen  oder  anderweitig  zu  behandeln; ­
  ergibt  sich  in  einem  Verfahren,  in  dem  eine
Verfügung  über  Zustellung  an  einen  Feind  erlassen
worden  ist,  daß  der  Fall  aus  irgendeinem  Grunde
in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  nicht  gehörig  verhandelt ­
  werden  kann,  so  kann  das  Gericht  oder  der
Richter  die  Klage  abweisen;  die  Abweisung  steht
jedoch  einem  späteren  Verfahren  in  derselben  Sache
nicht  entgegen.
§  4.  Bei  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  auf
Irland  tritt  der  Großkanzler  von  Irland  au  Stelle
des  Großkanzlers.
§  5.  1.  Dieses  Gesetz  kann  als  das  Gesetz  über
das  Gerichtsverfahren  gegen  Feinde  vom  Jahre
N>l4  angeführt  werden.  2.  Dieses  Gesetz  findet  auf
Schottland  keine  Anwendung.
Der  englische  Großkanzler  hat  folgende  Ausführun
  g  s  be  stim  mu  nge  n  zu  dem  Gesetz  erlassen:  1.  Für  die
Entgegennahme  der  Anträge  und  für  die  Verhandlungen
auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Gerichtsverfahren
gegen  Feinde  vom  Jahre  1915  (in  diesen  Bestimmungen
als  „das  Gesetz"  bezeichnet)  ist  die  Kings-Bench-Abtcilang
  des  obersten  Reichsgerichts  zuständig,  und  zwar
derjenige  oder  diejenigen  ihrer  Richter,  die  der  Lordoberrichter ­
  von  Zeit  zu  Zeit  bestimmen  wiro;  jedoch
vorbehaltlich  der  Befugnis  dieser  Richter,  mit  Znstinimung
  des  Vorsitzenden  einer  anderen  Abteilung  des
obersten  Reichsgerichts  derartige  Anträge  und  die  ivei
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.