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ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und gegebemmfalls
unter welchen Voraussetzungen von dieser Befugnis in
Prozessen gegen Engländer Gebrauch zu machen ist,
wird die in England durch das neue Gesetz und seine
Aussührungsbestimmungen geschaffene Rechtslage Bedeutung
gewinnen können. Das Gesetz lautet in deutscher
Übersetzung:
§ 1. 1. In einem Falle, auf den nach der Überzeugung
des Gerichts oder Richters die Vorschriften dieses
Paragraphen Anwendung finden, kann die Erlaubnis
erteil! werden, eine Ladung vor das oberste Reichsgericht
(High Court of Justice) ergehen zu lassen, die
zur Zustellung oder Mitteilung an einen Feind
außerhalb des Gebietes der Gerichtsbarkeit bestimmt
ist; ist das Gericht oder ein Richter überzeugt, daß
die Ladung dem feindlichen Beklagten auf dem gewöhnlichen
Wege nicht unverzüglich zugestellt oder
mitgeteilt werden kann, so kann das Gericht oder
der Richter auf einen zur, Zeit der Erlaubniserteilung
oder später gestellten Antrag eine (in diesem
Gesetz als Verfügung über Zustellung an einen
Feind bezeichnete) Verfügung erlassen, wonach eine
Ersatz- oder anderweitige Zustellung der Ladung
durch eine Anzeige oder auf andere Weise zu ersctze>r
ist; nach Ausführung dieser Verfügung kann
jedes Verfahren, über den Anspruch durchgeführt
werden, gleich als ob die Vorladung dem feindlichen
Beklagten auf dem gewöhnlichen Wege zugestellt
worden wäre. 2. Zur Beschleunigung des Verfahrens
sowie überhaupt zu, dessen Regelung in
den Fällen, in denen eine Verfügung über Zustellung
an einen Feind ergangen ist und der
feindliche Beklagte vor Gericht nicht erscheint, kann
der Großkanzler die ihm geeignet scheinenden Bestimmungen
erlassen; diese Bestiminungen haben
dieselbe Wirksamkeit, als wenn sie in den zur entsprechenden
Zeit geltenden Gerichtsordnungen enthalten
wären. 3. Ist eine Verfügung über Zustellung
an einen Feind ergangen und erscheint es
nicht trrnlich, das beste Beweismaterial hinsichtlich
einer nach der Meinung des Gerichtes oder Richters
erheblichen Urkunde zu beschaffen, so kann das Gericht
oder der Richter anderes, nach den Umständen
des Falles geeignet erscheinendes Beweismaterial
zulassen. 4. Ist ein« Verfügung über Zustellung
an einen Feind ergangen und erscheint der feindliche
Beklagte nicht vor Gericht, so kann das Gericht
oder der Richter anordnen, daß der Kläger, auch
wenn er obsiegt, die Kosten des Verfahrens ganz
oder zum Teile zu tragen hat, sofern das Gericht
oder der Richter dies unter den besonderen Umständen
des Falles als billig erachtet. 5. Der Umstand,
daß zwecks Erlangung der Vorteile dieses Paragraphen
in den Ladungsschristsatz nur ein entsprechender
Feststellungsantrag aufgenommen worden
ist, hindert nicht, daß in einem anderen Verfahren
eine sonstige Feststellung oder ein die Folge daraus
ziehender oder sonstiger Richterspruch beantragt
wird; er hindert aucl) nicht, daß der Fall verhandelt
wird, obwohl eine sonstige Feststellung oder ein die
Folge daraus ziehender oder sonstiger Richterspruch
nicht beantragt wird. 6. Die Vorschriften dieses
Paragraphen finden Anwendung, wenn a) der
Kläger ein britischer Untertan und im maßgebenden
Zeitpunkt berechtigt ist, eine Klage vor dem
Obersten Reichsgericht zu erheben, b) der Beklagte
oder einer der Beklagten ein Feind ist, c) der
Ladungsschristsatz lediglich den Antrag auf Feststellung
der Wirkung enthält, die der gegenwärtige
Krieg auf die Rechte oder Verpflichtungen des
Klägers oder des Beklagten auf einen vor Kriegsausbruch
geschlossenen Vertrag ausübt, und 6) ein
schriftlicher Beweis für den Vertrag besteht.
§ 2» Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt
folgendes: a) Der Ausdruck „Feind" bezeichnet alle
Personen und Körperschaften jeder Staatsaugchörigkeit,
die in einem feindlichen Lande wohnen oder
Geschäfte betreiben, nicht aber Personen feindlicher
Staatsangehörigkeit, die weder in einem feindlichen
Lande wohnen noch dort Geschäfte betreiben;
b) der Ausdruck „Kriegsausbruch" bedeutet in Ansehung
jedes Feindes den Zeitpunkt des AusbAch
des Krieges mit dem Lande, in dem dieser Feind
wohnt oder Geschäfte betreibt; c) der Ausdruck
„britischer Untertan" umfasst auch jede Körperschaft,
die in den Besitzungen Seiner Majestät eingetragen
ist.
§ 3. Nichts in diesem Gesetze beeinträchtigt
oder hindert eine etwaige Befugnis des Gerichtes,
die Erlaubnis zu einer Ladung zu erteilen oder
das Verfahren über eine Klage gegen einen Feinv
zu vertagen, auszusetzen oder anderweitig zu behandeln;
ergibt sich in einem Verfahren, in dem eine
Verfügung über Zustellung an einen Feind erlassen
worden ist, daß der Fall aus irgendeinem Grunde
in Gemäßheit dieses Gesetzes nicht gehörig verhandelt
werden kann, so kann das Gericht oder der
Richter die Klage abweisen; die Abweisung steht
jedoch einem späteren Verfahren in derselben Sache
nicht entgegen.
§ 4. Bei der Anwendung dieses Gesetzes auf
Irland tritt der Großkanzler von Irland au Stelle
des Großkanzlers.
§ 5. 1. Dieses Gesetz kann als das Gesetz über
das Gerichtsverfahren gegen Feinde vom Jahre
N>l4 angeführt werden. 2. Dieses Gesetz findet auf
Schottland keine Anwendung.
Der englische Großkanzler hat folgende Ausführun
g s be stim mu nge n zu dem Gesetz erlassen: 1. Für die
Entgegennahme der Anträge und für die Verhandlungen
auf Grund des Gesetzes über das Gerichtsverfahren
gegen Feinde vom Jahre 1915 (in diesen Bestimmungen
als „das Gesetz" bezeichnet) ist die Kings-Bench-Abtcilang
des obersten Reichsgerichts zuständig, und zwar
derjenige oder diejenigen ihrer Richter, die der Lordoberrichter
von Zeit zu Zeit bestimmen wiro; jedoch
vorbehaltlich der Befugnis dieser Richter, mit Znstinimung
des Vorsitzenden einer anderen Abteilung des
obersten Reichsgerichts derartige Anträge und die ivei