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leren Verhandlungen oder die weiteren Verhandlungen
allein dieser andern Abteilung zu überweisen; sobald
Zustimmung erteilt worden ist, gehen die in Rede
stehenden Anträge und Verhandlungen auf die andere
Abteilung über, dergestalt, daß diese Ausführungsbe
stimmungen und die auf Grund derselben vom Lord-
obercichter erlassenen Anordnungen insoweit Anwendung
finden, als sie nicht mit den für das Verfahren vor
dieser Abteilung geltenden Grundsätzen unvereinbar sind.
2. Jeder Ladungsschriftsatz, für dessen Zustellung auf
Grund des Gesetzes die Erlaubnis erbeten wird, hat
einen Antrag zu enthalten, worin die vom Kläger be
antragte Feststellung bezeichnet und das Vertragsver
hältnis, hinsichtlich dessen die Feststellung beantragt ist,
im einzelnen dargelegt wird. Der Richter kann in jedem
Stand des Verfahrens Änderungen und Ergänzungen
dieses Antrages vornehnien oder zulassen. 3. Der Lord
oberrichter kann von Zeit zu Zeit Anordnungen über
die Verfahrungsgrundsätze erlassen, die bei Anträgen
und Verhandlungen auf Grund des Gesetzes anzuwenden
sind. 4. Soweit in dem Gesetze und diesen Ausführungs-
bestimmungen sowie den auf Grund derselben ergangenen
Anordnungen nicht ein Anderes bestimmt ist. können bei
allen Anträgen und Verhandlungen auf Grund des
Gesetzes dieselben Verfahrungsgrundsätze angewandt
werden, die bei Klagen oder sonstigen Angelegenheiten
auf Grund der Gerichtsordnung des höchsten Gerichts
hofs (supreme court) anzuwenden sind. 5. Ist eine Ver
fügung über Zustellung an einen Feind ergangen und
erscheint der feindliche Beklagte, so finden diese Aus
führungsbestimmungen auf das Verfahren nach dem
Erscheinen keine Anwendung.
(Kölnische Zeitung vom 17. Juli 1915.)
ö. Ursprungszeugnisse, verbot der Aus-
suhr nach Holland.
Ursprungszeugnisse für Einfuhrwaren. — An
gabe des Destimmungslandes für Ausfuhrwaren.
— Niederländischer Überseetrust.
Eine Verordnung vom 9. Oktober 1914 schreibt
vor, daß vom 19. Oktober ab Waren, die in die bri
tischen Gebiete eingeführt werden, von Ursprungszeug
nissen*) begleitet sein müssen. Ausgenommen sind solche
Waren, die über russische, belgische, französische, spanische
oder portugiesische Häfen eingeführt werden. Ferner muß
für Waren, die aus Großbritannien ausgeführt werden,
die Endbestimmung angemeldet werden, ausgenommen
wiederum diejenigen, die nach den genannten Häfen gehen.
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft
Nr. 113 vom 22. Oktober 1914.)
Ursprungszeugnisse für Warensendungen.
Durch eine britische Verordnung vom 7. November
1914 wird die Wertgrenze für jede Warensendung an *•)
*•) „His Majesty’s Consular Offieers in Switzerland and
Northern Ttaly should decline to issue certificates of origin in
respects of goods for shipm9nt to the United Kingdom unless
evidence is produced to them that the goods are to be dispatched
by a route which does not envolve traneit trough enemy territory.
Foreign Oföce.“
einen und denselben Empfänger (individual consigne-
ment), die ohne Ursprungszeugnis eingeführt werden
darf, auf 25 englische Pfund Sterling herabgesetzt Die
bisherige Grenze betrug 100 Pfund Sterling. Diese
Verordnung findet auf alle Waren Anwendung, die
nach dem 19. November 1914 zur Einfuhr in Groß
britannien verschifft werden.
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft
Nr. 121 vom 24. November 1914.)
Ursprungszeugnisse für Warensendungen nach
Großbritannien und nach britischen Kolonien.
Laut Mitteilung des britischen Konsulats in Bern
sind vom 8. März 1915 ab Ursprungszeugnisse für alle
Sendungen nach Großbritannien und seinen Kolonien
erforderlich: die konsularische Gebühr von 5 Schilling
wird für alle Zeugnisse ohne Rücksicht auf den Wert
der Sendung erhoben.
Für Nahrungsmittel sind keine Zeugnisse erforderlich.
Die Ursprungszeugnisse müssen den Wert der Ware
in Pfund Sterling und das Rohgewicht der Sendungen
in Kilogramm enthalten. Werden die Erfordernisse nicht
erfüllt, so kann die Beglaubigung durch das britische
Konsulat nicht erfolgen.
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft
Nr. 18 vom 10. März 1915.)
ttrspruugszeuguisse für Postpaketseudunge».
. Obige Bestimmungen über Ursprungszeugnisse bei
Warensendungen nach Großbritannien sind dahin ergänzt
worden, daß von nun ab auch sämtliche Postpaketsen
dungen nach Großbritannien ohne Rücksicht auf den Wert
des Inhalts von einem durch einen britischen Konsul
beglaubigten Ursprungszeugnis begleitet sein müssen.
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft
Nr, 20 vom 17. März 1915.)
Ursprungszeugnisse für Postsendungen*).
Nach einem Telegramm der schweizerischen Gesandt
schaft in London hat die zuständige britische Behörde
entschieden, daß für Poststücke aus der Schweiz, Italien,
Schweden, Norwegen, Dänemark und den Niederlanden
auch fernerhin Ursprungszeugnisse vorzulegen sind, wenn
ihre Adressen auf englische Empfänger lauten.
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft
Nr. 25 vom 1. April 1915.)
Das Handelsamt teilt mit, das die Zollbehörden
in allen überseeischen britischen Häfen, außer Kanada,
Neufundland und Ägypten, Bescheinigungen eines briti
schen Konsulats darüber fordern werden, daß die Waren
nicht aus feindlichen Ländern stammen, wenn sie aus
den Niederlanden, Dänemark, Schweden, Norwegen,
der Schweiz und Italien direkt oder nach Umladung in
einen Hafen der Vereinigten Königreiche gebracht werden.
(Wiener Zeitung Nr. 153 vom 6. Juli 1915.)
Proclarnalicm, dated June 25, 1915, Relating
to the Exportation of all Articles to the Nether
land during the present War.
George E. I.
Whereas by section 1 of the Exportation of Arms
Act, 1900; it ia enacted that We may, by Preclama-