Full text: Der Wirtschaftskrieg

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leren Verhandlungen oder die weiteren Verhandlungen 
allein dieser andern Abteilung zu überweisen; sobald 
Zustimmung erteilt worden ist, gehen die in Rede 
stehenden Anträge und Verhandlungen auf die andere 
Abteilung über, dergestalt, daß diese Ausführungsbe 
stimmungen und die auf Grund derselben vom Lord- 
obercichter erlassenen Anordnungen insoweit Anwendung 
finden, als sie nicht mit den für das Verfahren vor 
dieser Abteilung geltenden Grundsätzen unvereinbar sind. 
2. Jeder Ladungsschriftsatz, für dessen Zustellung auf 
Grund des Gesetzes die Erlaubnis erbeten wird, hat 
einen Antrag zu enthalten, worin die vom Kläger be 
antragte Feststellung bezeichnet und das Vertragsver 
hältnis, hinsichtlich dessen die Feststellung beantragt ist, 
im einzelnen dargelegt wird. Der Richter kann in jedem 
Stand des Verfahrens Änderungen und Ergänzungen 
dieses Antrages vornehnien oder zulassen. 3. Der Lord 
oberrichter kann von Zeit zu Zeit Anordnungen über 
die Verfahrungsgrundsätze erlassen, die bei Anträgen 
und Verhandlungen auf Grund des Gesetzes anzuwenden 
sind. 4. Soweit in dem Gesetze und diesen Ausführungs- 
bestimmungen sowie den auf Grund derselben ergangenen 
Anordnungen nicht ein Anderes bestimmt ist. können bei 
allen Anträgen und Verhandlungen auf Grund des 
Gesetzes dieselben Verfahrungsgrundsätze angewandt 
werden, die bei Klagen oder sonstigen Angelegenheiten 
auf Grund der Gerichtsordnung des höchsten Gerichts 
hofs (supreme court) anzuwenden sind. 5. Ist eine Ver 
fügung über Zustellung an einen Feind ergangen und 
erscheint der feindliche Beklagte, so finden diese Aus 
führungsbestimmungen auf das Verfahren nach dem 
Erscheinen keine Anwendung. 
(Kölnische Zeitung vom 17. Juli 1915.) 
ö. Ursprungszeugnisse, verbot der Aus- 
suhr nach Holland. 
Ursprungszeugnisse für Einfuhrwaren. — An 
gabe des Destimmungslandes für Ausfuhrwaren. 
— Niederländischer Überseetrust. 
Eine Verordnung vom 9. Oktober 1914 schreibt 
vor, daß vom 19. Oktober ab Waren, die in die bri 
tischen Gebiete eingeführt werden, von Ursprungszeug 
nissen*) begleitet sein müssen. Ausgenommen sind solche 
Waren, die über russische, belgische, französische, spanische 
oder portugiesische Häfen eingeführt werden. Ferner muß 
für Waren, die aus Großbritannien ausgeführt werden, 
die Endbestimmung angemeldet werden, ausgenommen 
wiederum diejenigen, die nach den genannten Häfen gehen. 
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft 
Nr. 113 vom 22. Oktober 1914.) 
Ursprungszeugnisse für Warensendungen. 
Durch eine britische Verordnung vom 7. November 
1914 wird die Wertgrenze für jede Warensendung an *•) 
*•) „His Majesty’s Consular Offieers in Switzerland and 
Northern Ttaly should decline to issue certificates of origin in 
respects of goods for shipm9nt to the United Kingdom unless 
evidence is produced to them that the goods are to be dispatched 
by a route which does not envolve traneit trough enemy territory. 
Foreign Oföce.“ 
einen und denselben Empfänger (individual consigne- 
ment), die ohne Ursprungszeugnis eingeführt werden 
darf, auf 25 englische Pfund Sterling herabgesetzt Die 
bisherige Grenze betrug 100 Pfund Sterling. Diese 
Verordnung findet auf alle Waren Anwendung, die 
nach dem 19. November 1914 zur Einfuhr in Groß 
britannien verschifft werden. 
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft 
Nr. 121 vom 24. November 1914.) 
Ursprungszeugnisse für Warensendungen nach 
Großbritannien und nach britischen Kolonien. 
Laut Mitteilung des britischen Konsulats in Bern 
sind vom 8. März 1915 ab Ursprungszeugnisse für alle 
Sendungen nach Großbritannien und seinen Kolonien 
erforderlich: die konsularische Gebühr von 5 Schilling 
wird für alle Zeugnisse ohne Rücksicht auf den Wert 
der Sendung erhoben. 
Für Nahrungsmittel sind keine Zeugnisse erforderlich. 
Die Ursprungszeugnisse müssen den Wert der Ware 
in Pfund Sterling und das Rohgewicht der Sendungen 
in Kilogramm enthalten. Werden die Erfordernisse nicht 
erfüllt, so kann die Beglaubigung durch das britische 
Konsulat nicht erfolgen. 
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft 
Nr. 18 vom 10. März 1915.) 
ttrspruugszeuguisse für Postpaketseudunge». 
. Obige Bestimmungen über Ursprungszeugnisse bei 
Warensendungen nach Großbritannien sind dahin ergänzt 
worden, daß von nun ab auch sämtliche Postpaketsen 
dungen nach Großbritannien ohne Rücksicht auf den Wert 
des Inhalts von einem durch einen britischen Konsul 
beglaubigten Ursprungszeugnis begleitet sein müssen. 
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft 
Nr, 20 vom 17. März 1915.) 
Ursprungszeugnisse für Postsendungen*). 
Nach einem Telegramm der schweizerischen Gesandt 
schaft in London hat die zuständige britische Behörde 
entschieden, daß für Poststücke aus der Schweiz, Italien, 
Schweden, Norwegen, Dänemark und den Niederlanden 
auch fernerhin Ursprungszeugnisse vorzulegen sind, wenn 
ihre Adressen auf englische Empfänger lauten. 
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft 
Nr. 25 vom 1. April 1915.) 
Das Handelsamt teilt mit, das die Zollbehörden 
in allen überseeischen britischen Häfen, außer Kanada, 
Neufundland und Ägypten, Bescheinigungen eines briti 
schen Konsulats darüber fordern werden, daß die Waren 
nicht aus feindlichen Ländern stammen, wenn sie aus 
den Niederlanden, Dänemark, Schweden, Norwegen, 
der Schweiz und Italien direkt oder nach Umladung in 
einen Hafen der Vereinigten Königreiche gebracht werden. 
(Wiener Zeitung Nr. 153 vom 6. Juli 1915.) 
Proclarnalicm, dated June 25, 1915, Relating 
to the Exportation of all Articles to the Nether 
land during the present War. 
George E. I. 
Whereas by section 1 of the Exportation of Arms 
Act, 1900; it ia enacted that We may, by Preclama-
	        
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