II. Teil. Das Recht des Arbeitspertruges.
8 4. Allgemeines.
Das Recht des Arbeitsvertrages ist der Inbegriff der das indi—
viduelle Arbeitsverhältnis regelnden Rechtsnormen.
An der Hand der 88 1151 und 1158 des a. b. G. wurde bereits
im allgemeinen Teil — Grundlagen des Arbeitsrechtes. Begriff des
Arbeitnehmers — eine Reihe von Merkmalen erörtert, die dem Be—
griffe „Arbeitnehmer“ eignen. Der Arbeitsvertrag ist darnach ein
gegenesitiger, entgeltlicher Vertrag, in welchem die eine Partei, der
Arbeitnehmer, der anderen Partei, dem Arbeitgeber, ihre Arbeitskraft
gegen Entgelt zur Verfügung stellt; jeder der beiden Parteien obliegt
eine Leistung: dem Arbeitnehmer die Leistung der Arbeit, dem Arbeit—
geber die Leistung des Entgeltes. Nach dem Grundsatze, do ut des,
entspricht die Gegenleistung der Leistung und beide Leistungen sind
von einander abhängig. Hier wird für den Bereich des Arbeitsrechtes
der Begriff des „Arbeitsvertrages“ einzuschränken sein, denn das
„Arbeitsrecht“ ist ein Sonderrecht gewisser auf Grund von Arbeits—
verträgen Lohnarbeit verrichtenden Berufsstände. Wir haben bei Be—
fprechung des Begriffes „Arbeitnehmer“ darauf hingewiesen,
daß es ein Merkmal dieses Begriffes ist, daß die Arbeit im
unselbständiger Stellung durchgeführt werden muß. Für das Arbeits—
recht kommt daher nur die Leistung unselbständiger Arbeit in Be—
tracht, und nur die Leistung einer solchen unselbständigen Arbeit, die
von dem Arbeitsrechte unterworfenen Personen geleistet wird, jede
andere Arbeit und die Arbeit aller anderen Personen scheiden für das
Arbeitsrecht von vorneherein aus. Der Arbeitsvertrag gehört dem
Lrivatrechtlichen Obligationenrechte an, den persönlichen Sachenrech—
ten, wie fich unser a. b. G. ausdrückt (a. b. G. II. Teil, 2. Abteilung).
Der Staat greift, wie früher erwähnt, in die Regelung des Arbeils—
verhältnisses ein und schafft auf diesem Gebiete oft zwingendes Recht,
ius cogens; dieser Umstand ändert nichts an dem privatrechtlichen
Charakter des „Arbeitsvertrages“. Der Arbeitsvertrag im Sinne des
Arbeitsrechtes ist demnach ein gegenseitiger, entgeltlicher Vertrag, in
welchem eine den dem Arbeitsrechte unterworsenen Berufsständen