Full text : Der Wirtschaftskrieg

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So  hat  Se.  Majestät  im  Einvernehmen  mit
Seinem  Kronrat  folgendes  verordnet:
1.  Kein  Handelsschiff,  das  nach  dem  1.  März  1915
seinen  Abgangshafen  verläßt,  darf  seine  Reise  nach
einem  deutschen  Hafen  fortsetzen,  wenn  es  nicht  einen
Paß  erhält,  welcher  es  zur  Fortsetzung  seiner  Reise
nach  einem  in  dem  Passe  namhaft  zu  machenden  neutralen ­
  oder  verbündeten  Hafen  berechtigt;  an  Bord
eines  solchen  Schiffes  geladene  Güter  müssen  in  einem
britischen  Hafen  gelöscht  und  in  den  Gewahrsam  des
Marschalls  des  Prisengerichtshoses  genommen  werden.
Die  so  gelöschten  und  nicht  Kriegskonterbande  bildenden
Güter  sollen,  wenn  sie  nicht  für  den  Bedarf  Sr.  Majestät ­
  in  Anspruch  genommen  werden,  auf  Beschluß  des
Prisengerichtshofes  unter  den  nach  Lage  der  Verhältnisse ­
  für  angebracht  gehaltenen  Bedingungen  dem  Berechtigten ­
  wieder  zufallen.
2.  Kein  Handelsschiff,  welches  nach  dem  1.  März
1915  einen  deutschen  Hafen  verlassen  hat,  darf  seine
Fahrt  mit  den  in  einem  solchen  Hafen  geladenen
Gütern  fortsetzen.  Alle  so  geladenen  Güter  müssen  in
einem  britischen  oder  verbündeten  Hafen  gelöscht  werden.
Die  so  in  einem  britischen  Hafen  gelöschten  Güter  sind
in  den  Gewahrsam  des  Marschalls  des  Prisengerichtshofes ­
  zu  nehmen  und,  sofern  sie  nicht  für  den  Bedarf
Sr.  Majestät  in  Anspruch  genommen  werden,  zurückzubehalten ­
  und  auf  Veranlassung  des  Prisengerichtshofes ­
  zu  verkaufen.  Der  Erlös  aus  den  so  verkauften
Gütern  ist  bei  dem  Prisengerichtshof  einzuzahlen  und
unterliegt  der  weiteren  Verfügung  gemäß  den  von  dem
Gerichtshöfe  nach  Lage  der  Umstände  zu  treffenden
Bestimmungen.  Indes  darf  der  Erlös  aus  dem  Verkaufe ­
  solcher  Waren  von  dem  Prisengerichtshofe  nicht
vor  Friedensschluß  ausgezahlt  werden,  abgesehen  auf
Antrag  des  zuständigen  Vertreters  der  Krone,  sofern
nachgewiesen  wird,  daß  die  Waren  vor  Erlaß  dieser
Verordnung  neutrales  Eigentum  geworden  sind.  Keine
hierin  enthaltene  Vorschrift  soll  ferner  bei  ensprechendem
Antrag  des  zuständigen  Beamten  der  Krone  die  Freigabe ­
  von  neutralem  Eigentum,  das  in  einem  feindlichen ­
  Hafen  geladen  worden  ist,  verhindern.
3.  Jedes  Handelsschiff,  das  nach  dem  1.  März
1915  seinen  Abgangshafen  verlassen  hat.  kann  auf
seinem  Wege  nach  einem  nichtdeutschen  Hafen,  wenn
es  Güter  mit  feindlicher  Bestimmung  oder  feindlichen
Eigentums  führt,  veranlaßt  werden,  diese  Güter  in
einem  britischen  oder  verbündeten  Hafen  zu  löschen.
Die  so  in  einem  britischen  Hafen  gelöschten  Güter  sind
in  den  Gewahrsam  des  Marschalls  des  Prisengerichtshofes ­
  zu  nehmen  und,  falls  sie  nicht  Kriegskonterbande
sind  und  nicht  für  den  Bedarf  Sr.  Majestät  in  Anspruch
genommen  werden,  durch  Beschluß  des  Prisengerichtshofes ­
  unter  den  nach  Lage  der  Verhältnisse  für  angebracht ­
  gehaltenen  Bedingungen  dem  Berechtigten  zur
Verfügung  zu  stellen.  Dieser  Artikel  soll  indes  in  den
Fällen  der  Ziffer  2  oder  4  dieser  Verordnung  keine
Anwendung  finden.
4.  Jedes  Handelsschiff,  das  nach  dem  1.  März
1915  einen  nichtdeutschen  Hafen  verlassen  hat  und

Waren  feindlichen  Ursprunges  oder  feindlichen  Eigentums ­
  an  Bord  hat,  kann  veranlaßt  werden,  diese
Güter  in  einem  britischen  oder  verbündeten  Hafen  zu
löschen.  Die  so  in  einem  britischen  Hafen  gelöschten
Waren  sind  in  den  Gewahrsam  des  Marschalls  des
Prisengerichtshofes  zu  nehmen  und,  sofern  sie  nicht  für
den  Bedarf  Sr.  Majestät  in  Anspruch  genommen  werden,
zurückzubehalten  oder  auf  Veranlassung  des  Prisengerichtshofs ­
  zu  verkaufen.  Der  Erlös  der  so  verkauften
Waren  ist  bei  dem  Prisengerichtshof  einzuzahlen  und
unterliegt  der  weiteren  Verfügung  gemäß  den  von  dem
Gerichtshöfe  nach  Lage  der  Umstände  zu  treffenden
Anordnungen.  Indes  darf  der  Erlös  aus  dem  Verkaufe ­
  solcher  Waren  von  dem  Prisengerichtshofc  nicht
vor  Friedensschluß  ausgezahlt  werden,  abgesehen  auf
Antrag  des  zuständigen  Vertreters  der  Krone,  falls
nachgewiesen  wird,  daß  die  Waren  vor  Erlaß  dieser
Verordnung  neutrales  Eigentum  geworden  find.  Keine
hierin  enthaltene  Vorschrift  soll  ferner  bei  entsprechendem
Antrag  des  zuständigen  Vertreters  der  Krone  die  Freigabe ­
  neutralen  Eigentums  feindlichen  Ursprunges  verhindern. ­

5.  (1)  Wer  Anspruch  darauf  erhebt,  bei  den  nicht
Kriegskonterbande  bildenden  Waren,  die  gemäß  dieser
Verordnung  in  den  Gewahrsam  des  Marschalls  des
Prisengerichtshofs  gebracht  worden  sind,  oder  an  dem
Erlös  aus  solchen  Waren  beteiligt  zu  sein  oder  irgend
einen  Anspruch  darauf  zu  haben,  kann  ohne  Verzug  vor
dem  Prisengerichtshofe  Klage  gegen  den  zuständigen
Vertreter  der  Krone  erheben  und  einen  Beschluß  auf
Aushändigung  der  Waren  oder  auf  Zahlung  des  Erlöses ­
  daraus  an  ihn  oder  einen  anderen,  je  nach  den
Umständen  des  Falles,  beantragen.
(2)  Praxis  und  Art  des  Verfahrens  des  Priscngerichtshofs
  sollen,  soweit  angängig,  mutatis  mutandis
auch  bei  etwaigen  nach  der  Entscheidung  zu  führenden
Prozessen  befolgt  werden.
6.  Ein  Handelsschiff,  das  von  einem  britischen  oder
verbündeten  Hafen  nach  einem  neutralen  Hafen  ausklariert ­
  ist  oder  das  die  Erlaubnis  zur  Fahrt  erhalten
hat.  weil  es  offenkundig  nach  einem  neutralen  Hafen
bestimmt  ist,  soll,  wenn  es  nach  einem  feindlichen
Hafen  weiter  fährt,  bei  einer  etwaigen  Aufbringung
auf  einer  späteren  Fahrt  der  Einziehung  unterliegen.
7.  Keine  Vorschrift  dieser  Verordnung  soll  so  ausgelegt ­
  werden,  als  ob  dadurch  eine  unabhängig  von
dieser  Verordnung  etwa  verwirkte  Kaperung  oder  Einziehung ­
  von  Schiffen  oder  Waren  beeinträchtigt  würde.
8.  Keine  Vorschrift  dieser  Verordnung  soll  eine
Milderung  von  Bestimmungen  dieser  Verordnung  verhindern ­
  in  Bezug  auf  Handelsschiffe  eines  solchen
Landes,  welches  die  Erklärung  abgibt,  daß  kein  Handelsverkehr ­
  nach  oder  von  Deutschland  und  auch  kein  solcher,
der  deutschen  Staatsangehörigen  gehört,  den  Schutz
seiner  Flagge  genießen  soll.
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft"
Nr.  48  vom  23,  Juni  1915.)
            
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