Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Staaten  befinden,  oder  wenn  Zweifel  darüber  entstehen,
ob  die  Aktien  (Anteilscheine)  oder  die  Verwaltung  tatsächlich ­
  in  die  Hände  russischer  Staatsangehöriger  bzw.
solcher  neutraler  oder  befreundeter  Staaten  übergegangen
sind;  2.  offenen  und  Kommanditgesellschaften,  zu  denen
Angehörige  feindlicher  Staaten  gehören  oder  bei  Kriegs-  i
ausbruch  gehörten;  3.  Handels-  und  Jndustrieunternehmungen,
  welche  Einzelbesitz  von  in  Rußland  lebenden
feindlichen  Untertanen  sind.
II.  Die  Pflichten  der  Regierungsinspektoren  (Art.  I)
in  Hinsicht  der  ihnen  übertragenen  Aufsicht  und  die
hiebei  von  ihnen  zu  beobachtende  Vorgangsweise,  wird
in  einer  besonderen,  vom  Finanzminister  im  Einverständnisse ­
  mit  dem  Minister  für  Handel  und  Industrie
zu  bestätigenden  Instruktion  festgesetzt,  welche  zur  allgemeinen ­
  Kenntnis  zu  vcrlautbaren  ist.
III.  Dem  Minister  der  Finanzen  steht  es  zu,  im
Einverständnis  mit  dem  Minister  für  Handel  und  Industrie ­
  jene  Inspektoren,  welche  auf  Grund  des  Abschnittes ­
  VII  des  Allerhöchsten  Ukases  vom  15/28.  November ­
  1914  (Sammlung  der  Gesetze  und  Regierungsverordnungen, ­
  Z.  2323)  zur  Beaufsichtigung  der  Geldeinnahmen
  und  -Ausgaben  gewisser  Unternehmungen
ernannt  wurden,  auch  mit  der  Ausübung  der  Aufsicht
über  die  Tätigkeit  dieser  Unternehmungen  zu  betrauen,
nach  Maßgabe  der  besonderen  im  Artikel  II  der  vorliegenden ­
  Verordnung  erwähnten  Instruktion.
IV.
Reglement  des  Finanzministers  im
Einvernehm  cnmitdemHandelsminister
betreffend  die  Aussicht  über  die  in  der  Allerhöchst ­
  bestätigten  Ministcrialvcrordnung  vom
16./2S).  März  erwähnten  Betriebe.  (Enthalten
sub.  Z.  832  in  der  Sammlung  der  Gesetze  und
Regierungsverordnungen  vom  8.  April  1915,  Nr.  107).
1.  In  Enlsprechung  der  am  16./29.  März  1915
Allerhöchst  bestätigten  Ministeratsverordnnng  (Sammlung ­
  der  Gesetze  und  Verordnungen  1915,  Z.  788)  ernennt ­
  der  Finanzminister  besondere  Inspektoren  zur
Aufsicht  über  die  Tätigkeit  von  Aktiengesellschaften  und
Anteilscheingenossenschaften,  welche  auf  Grund  russischen
Rechtes  errichtet  sind,  u.  zw.  in  jenen  Fällen,  wenn  im
Bestände  ihrer  Aktionäre,  Anteilinhaber  oder  ihrer  Administration ­
  Angehörige  der  mit  Rußland  kriegführenden
Staaten  sich  befinden,  oder  wenn  Zweifel  über  die
Effektivität  des  erfolgten  Überganges  der  Aktien  (Anteilscheine) ­
  bcziv.  der  Verwaltung  in  die  Hand  russischer
bczw.  verbündeter  oder  neutraler  Staatsangehörigen
vorliegen;  ferner  der  offenen  iinb  Kommanditgeseaschaftcn,
  denen  Angehörige  feindlicher  Staaten  angehören ­
  oder  zu  Kriegsbeginn  angehört  haben,  sowie
auch  den  Handels-  und  Jndustrieunternehmungen,
welche  den  in  Rußland  wohnhaften  Angehörigen  feindlicher ­
  Staaten  im  Einzelbesitz  angehören.
2.  Den  in  Punkt  1  genannten  Inspektoren  obliegt
außer  der  Aussicht  über  die  aus-  und  eingehenden
Gelder  der  unter  Kontrolle  gestellten  Unternehmungen

auf  Grund  der  vom  Finanzminister  im  Einvernehmen
mit  dem  Minister  für  Handel  und  Industrie  am
31.  Dezember  1914/13.  Jänner  1915  bestätigten  Reglements ­
  (Sanimlung  der  Gesetze  und  Verordnungen
1915,  Z.  64)  auch  die  allgemeine  Aufsicht  über  die  gesamte ­
  Tätigkeit  der  Unternehmung.
3.  Dem  Regierungsinspektor  steht  freier  Zutritt  zu
allen  Lokalitäten  der  Unternehmung  zwecks  Besichtigung
des  Ganges  der  gewerblichen  oder  kommerziellen  Tätigkeit ­
  zu,  auch  hat  er  das  Recht,  von  der  Verwaltung
des  Unternehmens  im  Falle  irgend  welcher  Zweifel,
Aufklärung  über  deren  Tätigkeit  und  ebenso  die  Vorlage ­
  der  Bücher  ingleichen  aller  Korrespondenzstücke  und
Dokumenle,  die  sich  auf  den  Betrieb  des  Unternehmens
beziehen,  zur  Durchsticht  zu  verlangen.  Die  erwähnten
Bücher  und  Dokumente  dürfen  vom  Inspektor  nicht
zur  Vorlage  außerhalb  der  Geschäftsräume  der  Unternehmung ­
  gefordert  werden.
4.  Der  Regierungsinspektor  nimmt  keinen  Anteil
an  der  Verwaltung  der  Geschäfte  des  Unternehmens,
es  obliegt  ihm  aber  die  Aufsicht  darüber,  daß  keine  der
Anordnungen  und  Maßregeln  der  Administration  im
Gegensatze  zu  den  Reichsinteresse  stehe.  Es  wird  ihm
daher  das  Recht  eingeräumt,  die  Durchführung  jener
gewerblichen  oder  kommerziellen  Operationen,  die  schädlich ­
  oder  gefährlich  für  das  Reich  erscheinen,  zu  sistieren,
wobei  der  Inspektor  hievon  unverzüglich,  nötigenfalls
auf  telegraphischcm  Wege,  im  Geleite  der  Erklärungen
der  Administration,  den  Ministern  der  Finanzen  und
für  Handel  und  Industrie  Meldung  zu  erstatten  hat,
um  von  ihnen  Instruktionen  zu  erhalten.
5.  Die  Ernennung  der  Regierungsinspektoren  wird,
unter  Anführung  der  ihrer  Aufsicht  unterstellten  Betriebe
im  „Prawitelstwenny  Westnik"  (Regierungsanzeiger)  und
in  der  „Torgowo-Promyschlennaja  Gazeta"  (Handelsund ­
  Jndustriezeitung)  veröffentlicht.
4.  Behandlung  feindlicher  Bändels-  und
Gewerbebetriebe.
Lösung  von  Gewerbescheinen  durch  die  Angehörigen ­
  der  mit  Rußland  kriegführenden  Staaten.
Liquidation  der  Handelsbetriebe.  8ab  Art.  157
enthalten  in  Nr.  20  der  Sammlung  der  Gesetze  und
Verordnungen  I.  Teil  vom  18./31.  Jänner  1915).
Ein  am  11./24.  Jänner  1915  auf  Beschluß  des
Ministerrates  erlassener  Ukas  hat  auf  Grund  des
Art.  87  der  Reichsgrundgesetze  (Sammlung  der  Gesetze,
Bd.  1,  T.  1,  Ausgabe  1906)  in  Abänderung,  Ergänzung
und  Aufhebung  der  entsprechenden  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  folgendes  bestimmt:
1.  Gewerbescheine  für  Handelsunternehmungen  und
persönliche  Gewerbetätigkeit  dürfen  den  Untertanen  der
mit  Rußland  kriegführenden  Staaten  nicht  ausgestellt
werden,  ebensowenig  Vertretern  von  offenen  und  Kommanditgesellschaften, ­
  unter  deren  Gesellschaftern  Untertanen ­
  dieser  Staaten  sich  befinden,  ferner  ebensowenig
Vertretern  von  zu  öffentlicher  Rechnungslegung  ver-
            
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