140
Staaten befinden, oder wenn Zweifel darüber entstehen,
ob die Aktien (Anteilscheine) oder die Verwaltung tatsächlich
in die Hände russischer Staatsangehöriger bzw.
solcher neutraler oder befreundeter Staaten übergegangen
sind; 2. offenen und Kommanditgesellschaften, zu denen
Angehörige feindlicher Staaten gehören oder bei Kriegs- i
ausbruch gehörten; 3. Handels- und Jndustrieunternehmungen,
welche Einzelbesitz von in Rußland lebenden
feindlichen Untertanen sind.
II. Die Pflichten der Regierungsinspektoren (Art. I)
in Hinsicht der ihnen übertragenen Aufsicht und die
hiebei von ihnen zu beobachtende Vorgangsweise, wird
in einer besonderen, vom Finanzminister im Einverständnisse
mit dem Minister für Handel und Industrie
zu bestätigenden Instruktion festgesetzt, welche zur allgemeinen
Kenntnis zu vcrlautbaren ist.
III. Dem Minister der Finanzen steht es zu, im
Einverständnis mit dem Minister für Handel und Industrie
jene Inspektoren, welche auf Grund des Abschnittes
VII des Allerhöchsten Ukases vom 15/28. November
1914 (Sammlung der Gesetze und Regierungsverordnungen,
Z. 2323) zur Beaufsichtigung der Geldeinnahmen
und -Ausgaben gewisser Unternehmungen
ernannt wurden, auch mit der Ausübung der Aufsicht
über die Tätigkeit dieser Unternehmungen zu betrauen,
nach Maßgabe der besonderen im Artikel II der vorliegenden
Verordnung erwähnten Instruktion.
IV.
Reglement des Finanzministers im
Einvernehm cnmitdemHandelsminister
betreffend die Aussicht über die in der Allerhöchst
bestätigten Ministcrialvcrordnung vom
16./2S). März erwähnten Betriebe. (Enthalten
sub. Z. 832 in der Sammlung der Gesetze und
Regierungsverordnungen vom 8. April 1915, Nr. 107).
1. In Enlsprechung der am 16./29. März 1915
Allerhöchst bestätigten Ministeratsverordnnng (Sammlung
der Gesetze und Verordnungen 1915, Z. 788) ernennt
der Finanzminister besondere Inspektoren zur
Aufsicht über die Tätigkeit von Aktiengesellschaften und
Anteilscheingenossenschaften, welche auf Grund russischen
Rechtes errichtet sind, u. zw. in jenen Fällen, wenn im
Bestände ihrer Aktionäre, Anteilinhaber oder ihrer Administration
Angehörige der mit Rußland kriegführenden
Staaten sich befinden, oder wenn Zweifel über die
Effektivität des erfolgten Überganges der Aktien (Anteilscheine)
bcziv. der Verwaltung in die Hand russischer
bczw. verbündeter oder neutraler Staatsangehörigen
vorliegen; ferner der offenen iinb Kommanditgeseaschaftcn,
denen Angehörige feindlicher Staaten angehören
oder zu Kriegsbeginn angehört haben, sowie
auch den Handels- und Jndustrieunternehmungen,
welche den in Rußland wohnhaften Angehörigen feindlicher
Staaten im Einzelbesitz angehören.
2. Den in Punkt 1 genannten Inspektoren obliegt
außer der Aussicht über die aus- und eingehenden
Gelder der unter Kontrolle gestellten Unternehmungen
auf Grund der vom Finanzminister im Einvernehmen
mit dem Minister für Handel und Industrie am
31. Dezember 1914/13. Jänner 1915 bestätigten Reglements
(Sanimlung der Gesetze und Verordnungen
1915, Z. 64) auch die allgemeine Aufsicht über die gesamte
Tätigkeit der Unternehmung.
3. Dem Regierungsinspektor steht freier Zutritt zu
allen Lokalitäten der Unternehmung zwecks Besichtigung
des Ganges der gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit
zu, auch hat er das Recht, von der Verwaltung
des Unternehmens im Falle irgend welcher Zweifel,
Aufklärung über deren Tätigkeit und ebenso die Vorlage
der Bücher ingleichen aller Korrespondenzstücke und
Dokumenle, die sich auf den Betrieb des Unternehmens
beziehen, zur Durchsticht zu verlangen. Die erwähnten
Bücher und Dokumente dürfen vom Inspektor nicht
zur Vorlage außerhalb der Geschäftsräume der Unternehmung
gefordert werden.
4. Der Regierungsinspektor nimmt keinen Anteil
an der Verwaltung der Geschäfte des Unternehmens,
es obliegt ihm aber die Aufsicht darüber, daß keine der
Anordnungen und Maßregeln der Administration im
Gegensatze zu den Reichsinteresse stehe. Es wird ihm
daher das Recht eingeräumt, die Durchführung jener
gewerblichen oder kommerziellen Operationen, die schädlich
oder gefährlich für das Reich erscheinen, zu sistieren,
wobei der Inspektor hievon unverzüglich, nötigenfalls
auf telegraphischcm Wege, im Geleite der Erklärungen
der Administration, den Ministern der Finanzen und
für Handel und Industrie Meldung zu erstatten hat,
um von ihnen Instruktionen zu erhalten.
5. Die Ernennung der Regierungsinspektoren wird,
unter Anführung der ihrer Aufsicht unterstellten Betriebe
im „Prawitelstwenny Westnik" (Regierungsanzeiger) und
in der „Torgowo-Promyschlennaja Gazeta" (Handelsund
Jndustriezeitung) veröffentlicht.
4. Behandlung feindlicher Bändels- und
Gewerbebetriebe.
Lösung von Gewerbescheinen durch die Angehörigen
der mit Rußland kriegführenden Staaten.
Liquidation der Handelsbetriebe. 8ab Art. 157
enthalten in Nr. 20 der Sammlung der Gesetze und
Verordnungen I. Teil vom 18./31. Jänner 1915).
Ein am 11./24. Jänner 1915 auf Beschluß des
Ministerrates erlassener Ukas hat auf Grund des
Art. 87 der Reichsgrundgesetze (Sammlung der Gesetze,
Bd. 1, T. 1, Ausgabe 1906) in Abänderung, Ergänzung
und Aufhebung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
folgendes bestimmt:
1. Gewerbescheine für Handelsunternehmungen und
persönliche Gewerbetätigkeit dürfen den Untertanen der
mit Rußland kriegführenden Staaten nicht ausgestellt
werden, ebensowenig Vertretern von offenen und Kommanditgesellschaften,
unter deren Gesellschaftern Untertanen
dieser Staaten sich befinden, ferner ebensowenig
Vertretern von zu öffentlicher Rechnungslegung ver-