158
5"
orbntmgen Art. 1787) nach dem Generalgouvernement
Amur, über die Häfen des Küstengebietes an der
Mündung des Amurstromes und südlich von dieser an
der Landgrenze sowie nach dem Transbaikal-Gebiet
des Generalgouvernements Irkutsk zollfreie Einfuhr
genießen, sind die Zölle nach dem Allgemeinen Zoll
tarif für den europäischen Händel im erhöhten Betrage
iArt. 1) zu erheben, wobei diejenigen unter diesen Waren,
welche nach dem allgemeinen Zolltarif als zollfrei be
zeichnet werden, bei ihrer Einfuhr nach den genannten
Gegenden mit den in der Zusammenstellung zu Art. 1
festgesetzten Zöllen zu belegen sind.
Zu gleicher Zeit hat der Finanzminister für zweck
entsprechend befunden, die angegebenen Maßnahmen
mit dem Tage des Eintreffens der entsprechenden
Nummer der „Sammlung der Gesetze und Verord
nungen der Regierung", in welcher diese Maßnahmen
veröffentlicht werden, in Kraft zu setzen und für dcn
Nachweis der Herkunft der Waren, welche dem Zoll
nach den Sätzen des Vertragstarifs oder in entsprechen
den Fällen des allgemeinen Zolltarifs für den euro
päischen Handel unterliegen, nach Vereinbarung mit
dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten und
dem Verweser des Ministeriums für Handel und In
dustrie, die hier beiliegenden „Bestimmungen über den
Ursprungsnachweis für Einfuhrwaren" zu bestätigen,
welche nach^Ablaüf einer einmonatigen Frist vom Tage
des Eintreffens der Nummer der „Sammlung der
Gesetze und Verordnungen", in welcher diese Bestim
mungen an den betreffenden Orten veröffentlicht werden,
in Kraft zu treten haben.
Nach einem Berichte des schwedischen Konsulates
in St. Petersburg ist durch Beschluß des russischen
Minisierrates der Zollzuschlag von 100 v. H für Waren,
die durch Deutichland, Österreich-Ungarn oder die Türkei
lediglich durchgeführt worden sind, bis zum Kriegsschluß
aufgehoben worden.
(„Nachrichten für Handel. Industrie und Landwirtschaft"
Nr. 56 vom 21. Juli 1915.)
Ursprungsnachweis für Einfuhrwaren.
Der Finanzminister hat im Einvernehmen mit dem
Minister der auswärtigen Angelegenheiten und dem Ver
weser des Ministeriums für Handel und Industrie am
12./27^März 1915 die Bestimmungen über dcn Nach
weis der Herkunft von ausländischen Waren bestätigt.
1. Rach diesen Bestimmungen werden zum Nach
weis der Herkunft von Waren, die der Verzollung nach
dcn Sätzen des Vertragstarifs oder, in entsprechenden
Fällen, des Allgemeinen Zolltarifs für den euro
päischen Handel unterliegen angenommen:
Zeugnisse über die Herkunft der Waren, welche
ausgestellt werden:
a) von den russischen Behörden des Ministeriums
der auswärtigen Angelegenheiten im Ausland,
b) von den Handelskammern, Gemeinde- und Po
lizeibehörden oder
o) von den Zollänitern, welche die Ware aus
einem Lande einlassen, dessen Erzeugnisse in
Rußland nach den Sätzen des Vertragstarifs
oder des Allgemeinen Tarifes verzollt werden
können, sowie auch auf Grund einer Rechnung
einer Faktur oder eines Schreibens des Fabri
kanten, Werkbesitzers, Großlagerbesitzers, Händlers,
Kommissions-Kontors und Handwerkers.
2. Tie Urkunden werden als genügender Nachweis
der Herkunft nur in den Fällen anerkannt, wenn sic
von den russischen Behörden des Ministeriums der aus
wärtigen Angelegenheiten im ' Ausland bestätigt sind,
falls im Lande der Herkunft der Waren solche vor
handen sind.
In Ländern, wo keine russischen Behörden des
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vor
handen sind, kann die Bescheinigung der Urkunden durch
englische, französische oder belgische diplomatische oder
Konsularbehördcn vorgenonnnen werden.
8. Die Beförderung der Waren durch das Gebiet
des Deutschen Reiches, Österreich-Ungarns oder der
Türkei, sowie die Umladung oder Ausladung der Waren
in den Häfen dieser Länder entzieht den Waren den
Anspruch auf tarifarische Vorzugssätze.
Ii>. Beini Fehlen der Nachweise für die Herkunft
der Waren, welche ihnen das Recht auf Zollentrichtung
nach dem Vectragstarif oder in entsprechenden Fällen
nach dem Allgemeinen Tarif gewähren, oder im Falle,
daß sie den gegenwärtigen Bestimmungen nicht ent
sprechen. wird die Ware nach den Sätzen verzollt,
welche für Waren deutscher, österreichischer und türki
scher Herkunft festgesetzt sind.
20. Ausnahmen von den gegenwärtigen Bestim
mungen können nur mit besonderer, für jeden einzelnen
Fall erbetener Genehmigung des Finanzministers ge
macht werden.
Auf Verfügcmg des Finanzministers werden diese
Bestimmungen nach Verlauf einer einmonatigen Frist,
vom Tage des Eintreffens an Ort und Stelle der
Nummer der „Sammlung der Gesetze und Verord
nungen der Regierung" gerechnet, in welcher sie ver
öffentlicht worden*), in Wirksamkeit gesetzt..
(Nach der Torg. Proin. Gaz.)
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Gewerbe"
Nr. 32 vom 28. April 1915.)
jo. Seerechtliche Maßnahmen.
a) Konterbandelistcn.
b) Londoner Deklaration.
Die Konterbandeliste entspricht den von Frankreich
und Großbritannien aufgestellten Listen. Ebenso be
obachtet Rußland die Londoner Deklaration mit den
von den Verbündeten erklärten Abänderungen. (Rußkij
Invalid Nr. 291 vom 15./28. Dezember 1914.)
*) Diese Bestimmungen sind in Nr. 95 der Gesetz
sammlung vom 27. März 1915 (a. St.) veröffentlicht.