Full text: Der Wirtschaftskrieg

158 
5" 
orbntmgen Art. 1787) nach dem Generalgouvernement 
Amur, über die Häfen des Küstengebietes an der 
Mündung des Amurstromes und südlich von dieser an 
der Landgrenze sowie nach dem Transbaikal-Gebiet 
des Generalgouvernements Irkutsk zollfreie Einfuhr 
genießen, sind die Zölle nach dem Allgemeinen Zoll 
tarif für den europäischen Händel im erhöhten Betrage 
iArt. 1) zu erheben, wobei diejenigen unter diesen Waren, 
welche nach dem allgemeinen Zolltarif als zollfrei be 
zeichnet werden, bei ihrer Einfuhr nach den genannten 
Gegenden mit den in der Zusammenstellung zu Art. 1 
festgesetzten Zöllen zu belegen sind. 
Zu gleicher Zeit hat der Finanzminister für zweck 
entsprechend befunden, die angegebenen Maßnahmen 
mit dem Tage des Eintreffens der entsprechenden 
Nummer der „Sammlung der Gesetze und Verord 
nungen der Regierung", in welcher diese Maßnahmen 
veröffentlicht werden, in Kraft zu setzen und für dcn 
Nachweis der Herkunft der Waren, welche dem Zoll 
nach den Sätzen des Vertragstarifs oder in entsprechen 
den Fällen des allgemeinen Zolltarifs für den euro 
päischen Handel unterliegen, nach Vereinbarung mit 
dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten und 
dem Verweser des Ministeriums für Handel und In 
dustrie, die hier beiliegenden „Bestimmungen über den 
Ursprungsnachweis für Einfuhrwaren" zu bestätigen, 
welche nach^Ablaüf einer einmonatigen Frist vom Tage 
des Eintreffens der Nummer der „Sammlung der 
Gesetze und Verordnungen", in welcher diese Bestim 
mungen an den betreffenden Orten veröffentlicht werden, 
in Kraft zu treten haben. 
Nach einem Berichte des schwedischen Konsulates 
in St. Petersburg ist durch Beschluß des russischen 
Minisierrates der Zollzuschlag von 100 v. H für Waren, 
die durch Deutichland, Österreich-Ungarn oder die Türkei 
lediglich durchgeführt worden sind, bis zum Kriegsschluß 
aufgehoben worden. 
(„Nachrichten für Handel. Industrie und Landwirtschaft" 
Nr. 56 vom 21. Juli 1915.) 
Ursprungsnachweis für Einfuhrwaren. 
Der Finanzminister hat im Einvernehmen mit dem 
Minister der auswärtigen Angelegenheiten und dem Ver 
weser des Ministeriums für Handel und Industrie am 
12./27^März 1915 die Bestimmungen über dcn Nach 
weis der Herkunft von ausländischen Waren bestätigt. 
1. Rach diesen Bestimmungen werden zum Nach 
weis der Herkunft von Waren, die der Verzollung nach 
dcn Sätzen des Vertragstarifs oder, in entsprechenden 
Fällen, des Allgemeinen Zolltarifs für den euro 
päischen Handel unterliegen angenommen: 
Zeugnisse über die Herkunft der Waren, welche 
ausgestellt werden: 
a) von den russischen Behörden des Ministeriums 
der auswärtigen Angelegenheiten im Ausland, 
b) von den Handelskammern, Gemeinde- und Po 
lizeibehörden oder 
o) von den Zollänitern, welche die Ware aus 
einem Lande einlassen, dessen Erzeugnisse in 
Rußland nach den Sätzen des Vertragstarifs 
oder des Allgemeinen Tarifes verzollt werden 
können, sowie auch auf Grund einer Rechnung 
einer Faktur oder eines Schreibens des Fabri 
kanten, Werkbesitzers, Großlagerbesitzers, Händlers, 
Kommissions-Kontors und Handwerkers. 
2. Tie Urkunden werden als genügender Nachweis 
der Herkunft nur in den Fällen anerkannt, wenn sic 
von den russischen Behörden des Ministeriums der aus 
wärtigen Angelegenheiten im ' Ausland bestätigt sind, 
falls im Lande der Herkunft der Waren solche vor 
handen sind. 
In Ländern, wo keine russischen Behörden des 
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vor 
handen sind, kann die Bescheinigung der Urkunden durch 
englische, französische oder belgische diplomatische oder 
Konsularbehördcn vorgenonnnen werden. 
8. Die Beförderung der Waren durch das Gebiet 
des Deutschen Reiches, Österreich-Ungarns oder der 
Türkei, sowie die Umladung oder Ausladung der Waren 
in den Häfen dieser Länder entzieht den Waren den 
Anspruch auf tarifarische Vorzugssätze. 
Ii>. Beini Fehlen der Nachweise für die Herkunft 
der Waren, welche ihnen das Recht auf Zollentrichtung 
nach dem Vectragstarif oder in entsprechenden Fällen 
nach dem Allgemeinen Tarif gewähren, oder im Falle, 
daß sie den gegenwärtigen Bestimmungen nicht ent 
sprechen. wird die Ware nach den Sätzen verzollt, 
welche für Waren deutscher, österreichischer und türki 
scher Herkunft festgesetzt sind. 
20. Ausnahmen von den gegenwärtigen Bestim 
mungen können nur mit besonderer, für jeden einzelnen 
Fall erbetener Genehmigung des Finanzministers ge 
macht werden. 
Auf Verfügcmg des Finanzministers werden diese 
Bestimmungen nach Verlauf einer einmonatigen Frist, 
vom Tage des Eintreffens an Ort und Stelle der 
Nummer der „Sammlung der Gesetze und Verord 
nungen der Regierung" gerechnet, in welcher sie ver 
öffentlicht worden*), in Wirksamkeit gesetzt.. 
(Nach der Torg. Proin. Gaz.) 
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Gewerbe" 
Nr. 32 vom 28. April 1915.) 
jo. Seerechtliche Maßnahmen. 
a) Konterbandelistcn. 
b) Londoner Deklaration. 
Die Konterbandeliste entspricht den von Frankreich 
und Großbritannien aufgestellten Listen. Ebenso be 
obachtet Rußland die Londoner Deklaration mit den 
von den Verbündeten erklärten Abänderungen. (Rußkij 
Invalid Nr. 291 vom 15./28. Dezember 1914.) 
*) Diese Bestimmungen sind in Nr. 95 der Gesetz 
sammlung vom 27. März 1915 (a. St.) veröffentlicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.