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indennitä che il Governo del Ke credesse eventualmente
di adottare per esse.
Art. 7. II giudizio sulla nazionalita delle merci
di cui ai precedenti articoli 5 e 6 e le conseguenti
determinazioni per il sequestro e il rilasdo delle merce
stesse saranno pronunciati dalla Commissione delle prede.
Art. 8. Per i componenti gli equipaggi delle
navi mercantili nemiche di cui al precedente articolo
1 si applicheranno le disposizioni degli articoli 5 e 6
della XI convenzione firmata all’Aja il 18 ottobre 1907.
Art. 9. Non sarä, accordato il trattamento stabi-
lito dagli articoli precedenti alle navi mercantili ne
miche che compiano o tentino di compiere atti di
ostilita sia diretti, sia indiretti.
Art. 10. Le disposizioni sandte dagli articoli
precedenti sono anche applicate a quelle navi mercan
tili nemiche che abbiano lasciato 1’ultimo loro porto
di partenza prima della dichiarazione di guerra e che
siano incontrate in mare mentre ancora ignorano
l’avvenuto inizio delle ostilita.
Art. 11. Il ministro della marina ha facolta di
emanare speciali norme per la publicazione del pre
sente decreto che ha effetto da oggi.
Dato a Koma, addi 30 maggio 1915.
Übersetzung.
Auf Gründ des königlichen Dekretes vom 15. Mai
1915, Nr. 659, das die Anwendung der Artikel 211
und 243 des Gesetzbuches für die Handelsmarine im
Falle,her Teilnahme Italiens an dem gegenwärtigen
internationalen Konflikt aufhebt; im Hinblick auf die
6. und 11. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907,
wölche Italien soweit zu beobachten erklärt, als sie
mit den geltenden Gesetzen des Königreiches und den
übrigen Vorschriften, die von der Regierung des Königs
auf dem gleichen Gebiete erlassen wurden, überein
stimmen;
In Anbetracht des gegenwärtigen Kriegs
zustandes :
Auf Grund der außerordentlichen Vollmachten,
welche der Regierung des Königs durch das Gesetz
vom 22. Mai 1915, Nr. 671, übertragen wurden; nach
Anhörung des Ministerrates; über Vorschlag des
Marineministers im Einvernehmen mit dem Minister
des Äußern, der Kolonien und der Finanzen haben
wir verfügt und ordnen an:
Artikel 1. Alle feindlichen Handelsschiffe, die sich
in den Häfen und Territorialgewässern des Königreiches
und seiner Kolonien bei Ausbruch der Feindseligkeiten
befinden, sind von den lokalen maritimen Behörden zu
sequestrieren.
Artikel 2. Besondere technische Kommissionen, die
von den Seeämtern zu unterstützen sind, haben die
Visite der auf diese Art sequestrierten feindlichen
Handelsschiffe vorzunehmen, um festzustellen, welche
von ihnen derartige Konstruktionen, Einrichtungen uni/
innere Adaptierungen zeigen, daß daraus geschlossen
werden kann, daß sie bestimmt sind, gegebenenfalls in
Kriegsschiffe umgewandelt zu werden.
Artikel 3. Die Schiffe, bezüglich welcher erkannt
wird, daß sie zur Umwandlung in Kriegsschiffe be
stimmt sind, unterliegen der Wegnahme und sind der
Prisenkommission zur endgültigen Urteilsfällung über
ihr definitives Schicksal zu überweisen.
Artikel 4. Für jene Schiffe, die nicht als zur
Umwandlung in Kriegsschiffe bestimmt, erkannt wurden,
ist die Vorkehrung der Beschlagnahme (Sequestration
aufrecht zu halten.
Diese Schiffe werden vom Marineministerium für
die ganze Dauer des gegenwärtigen Krieges in Gemäß
heit der Normen angefordert (requiriert) werden
können, deren Erlassung mit besonderem Dekret er
folgen wird.
Artikel 5. Die feindlichen Waren, die an Bord
eines in Artikel 1 bezeichneten Handelsschiffes gefunden
werden, unterliegen der Sequestration und werden nach
dem Kriege ohne Entschädigung zurückgestellt oder gegen
Entschädigung angefordert. Die dem Verderben unter
liegenden Waren können unter Beobachtung der be
sonderen Vorschriften verkauft werden, die vom Marine
ministerium hierüber erlassen werden.
Artikel 6. Die neutralen Waren an Bord aller
in Artikel 1 bezeichneten Handelsschiffe werden frei
gegeben, vorbehaltlich der Maßnahme der Anforderung
gegen Entschädigung, welche die Regierung des Königs
eventuell bezüglich dieser Waren anzuordnen finden
sollte.
Artikel 7. Die Beurteilung der Nationalität der
Waren, von denen die vorangehenden Artikel 5 und 6
sprechen und die hierauf beruhenden Maßnahmen wegen
Beschlagnahme oder Freigabe dieser Waren stehen der
Prisenkommission zu.
Artikel 8. Für die Personen der Besatzung der
feindlichen Handelsschiffe, von welchen im vorangehenden
Artikel die Rede ist, finden die Bestimmungen der
Artikel 5 und 6 der XI. Haager Konvention vom
18. Oktober 1907 Anwendung.
Artikel 9. Die in den vorangehenden Artikeln fest
gesetzte Behandlung wird jenen feindlichen Handels
schiffen nicht gewährt, welche direkt oder indirekt Hand
lungen von Feindseligkeit begehen oder zu begehen
versuchen.
Artikel 10. Die in den vorangehenden Artikeln
festgesetzten Bestimmungen finden auch Anwendung auf
jene feindlichen Handelsschiffe, die ihren letzten Ab
fahrtshafen vor der Kriegserklärung verlassen haben
und auf See in Unkenntnis des Ausbruches der Feind
seligkeiten angetroffen werden.
3.
I Ein Erlaß des Stellvertreters des Königs, womit
die näheren Bestimmungen betreffs Durchführung des
Erlasses vom 30. Mai 1915 über die Behand
lung der in den Häfen des Königreiches
und der Kolonien anwesenden feind
lichen Handelsschiffe getroffen werden (ent
halten in der „Gazz. ufftc.“ vom 1. Juli 1915),
lautet: