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indennitä che il Governo del Ke credesse eventualmente 
di adottare per esse. 
Art. 7. II giudizio sulla nazionalita delle merci 
di cui ai precedenti articoli 5 e 6 e le conseguenti 
determinazioni per il sequestro e il rilasdo delle merce 
stesse saranno pronunciati dalla Commissione delle prede. 
Art. 8. Per i componenti gli equipaggi delle 
navi mercantili nemiche di cui al precedente articolo 
1 si applicheranno le disposizioni degli articoli 5 e 6 
della XI convenzione firmata all’Aja il 18 ottobre 1907. 
Art. 9. Non sarä, accordato il trattamento stabi- 
lito dagli articoli precedenti alle navi mercantili ne 
miche che compiano o tentino di compiere atti di 
ostilita sia diretti, sia indiretti. 
Art. 10. Le disposizioni sandte dagli articoli 
precedenti sono anche applicate a quelle navi mercan 
tili nemiche che abbiano lasciato 1’ultimo loro porto 
di partenza prima della dichiarazione di guerra e che 
siano incontrate in mare mentre ancora ignorano 
l’avvenuto inizio delle ostilita. 
Art. 11. Il ministro della marina ha facolta di 
emanare speciali norme per la publicazione del pre 
sente decreto che ha effetto da oggi. 
Dato a Koma, addi 30 maggio 1915. 
Übersetzung. 
Auf Gründ des königlichen Dekretes vom 15. Mai 
1915, Nr. 659, das die Anwendung der Artikel 211 
und 243 des Gesetzbuches für die Handelsmarine im 
Falle,her Teilnahme Italiens an dem gegenwärtigen 
internationalen Konflikt aufhebt; im Hinblick auf die 
6. und 11. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907, 
wölche Italien soweit zu beobachten erklärt, als sie 
mit den geltenden Gesetzen des Königreiches und den 
übrigen Vorschriften, die von der Regierung des Königs 
auf dem gleichen Gebiete erlassen wurden, überein 
stimmen; 
In Anbetracht des gegenwärtigen Kriegs 
zustandes : 
Auf Grund der außerordentlichen Vollmachten, 
welche der Regierung des Königs durch das Gesetz 
vom 22. Mai 1915, Nr. 671, übertragen wurden; nach 
Anhörung des Ministerrates; über Vorschlag des 
Marineministers im Einvernehmen mit dem Minister 
des Äußern, der Kolonien und der Finanzen haben 
wir verfügt und ordnen an: 
Artikel 1. Alle feindlichen Handelsschiffe, die sich 
in den Häfen und Territorialgewässern des Königreiches 
und seiner Kolonien bei Ausbruch der Feindseligkeiten 
befinden, sind von den lokalen maritimen Behörden zu 
sequestrieren. 
Artikel 2. Besondere technische Kommissionen, die 
von den Seeämtern zu unterstützen sind, haben die 
Visite der auf diese Art sequestrierten feindlichen 
Handelsschiffe vorzunehmen, um festzustellen, welche 
von ihnen derartige Konstruktionen, Einrichtungen uni/ 
innere Adaptierungen zeigen, daß daraus geschlossen 
werden kann, daß sie bestimmt sind, gegebenenfalls in 
Kriegsschiffe umgewandelt zu werden. 
Artikel 3. Die Schiffe, bezüglich welcher erkannt 
wird, daß sie zur Umwandlung in Kriegsschiffe be 
stimmt sind, unterliegen der Wegnahme und sind der 
Prisenkommission zur endgültigen Urteilsfällung über 
ihr definitives Schicksal zu überweisen. 
Artikel 4. Für jene Schiffe, die nicht als zur 
Umwandlung in Kriegsschiffe bestimmt, erkannt wurden, 
ist die Vorkehrung der Beschlagnahme (Sequestration 
aufrecht zu halten. 
Diese Schiffe werden vom Marineministerium für 
die ganze Dauer des gegenwärtigen Krieges in Gemäß 
heit der Normen angefordert (requiriert) werden 
können, deren Erlassung mit besonderem Dekret er 
folgen wird. 
Artikel 5. Die feindlichen Waren, die an Bord 
eines in Artikel 1 bezeichneten Handelsschiffes gefunden 
werden, unterliegen der Sequestration und werden nach 
dem Kriege ohne Entschädigung zurückgestellt oder gegen 
Entschädigung angefordert. Die dem Verderben unter 
liegenden Waren können unter Beobachtung der be 
sonderen Vorschriften verkauft werden, die vom Marine 
ministerium hierüber erlassen werden. 
Artikel 6. Die neutralen Waren an Bord aller 
in Artikel 1 bezeichneten Handelsschiffe werden frei 
gegeben, vorbehaltlich der Maßnahme der Anforderung 
gegen Entschädigung, welche die Regierung des Königs 
eventuell bezüglich dieser Waren anzuordnen finden 
sollte. 
Artikel 7. Die Beurteilung der Nationalität der 
Waren, von denen die vorangehenden Artikel 5 und 6 
sprechen und die hierauf beruhenden Maßnahmen wegen 
Beschlagnahme oder Freigabe dieser Waren stehen der 
Prisenkommission zu. 
Artikel 8. Für die Personen der Besatzung der 
feindlichen Handelsschiffe, von welchen im vorangehenden 
Artikel die Rede ist, finden die Bestimmungen der 
Artikel 5 und 6 der XI. Haager Konvention vom 
18. Oktober 1907 Anwendung. 
Artikel 9. Die in den vorangehenden Artikeln fest 
gesetzte Behandlung wird jenen feindlichen Handels 
schiffen nicht gewährt, welche direkt oder indirekt Hand 
lungen von Feindseligkeit begehen oder zu begehen 
versuchen. 
Artikel 10. Die in den vorangehenden Artikeln 
festgesetzten Bestimmungen finden auch Anwendung auf 
jene feindlichen Handelsschiffe, die ihren letzten Ab 
fahrtshafen vor der Kriegserklärung verlassen haben 
und auf See in Unkenntnis des Ausbruches der Feind 
seligkeiten angetroffen werden. 
3. 
I Ein Erlaß des Stellvertreters des Königs, womit 
die näheren Bestimmungen betreffs Durchführung des 
Erlasses vom 30. Mai 1915 über die Behand 
lung der in den Häfen des Königreiches 
und der Kolonien anwesenden feind 
lichen Handelsschiffe getroffen werden (ent 
halten in der „Gazz. ufftc.“ vom 1. Juli 1915), 
lautet:
	        
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