Full text : Der Wirtschaftskrieg

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indennitä  che  il  Governo  del  Ke  credesse  eventualmente
di  adottare  per  esse.
Art.  7.  II  giudizio  sulla  nazionalita  delle  merci
di  cui  ai  precedenti  articoli  5  e  6  e  le  conseguenti
determinazioni  per  il  sequestro  e  il  rilasdo  delle  merce
stesse  saranno  pronunciati  dalla  Commissione  delle  prede.
Art.  8.  Per  i  componenti  gli  equipaggi  delle
navi  mercantili  nemiche  di  cui  al  precedente  articolo
1  si  applicheranno  le  disposizioni  degli  articoli  5  e  6
della  XI  convenzione  firmata  all’Aja  il  18  ottobre  1907.
Art.  9.  Non  sarä,  accordato  il  trattamento  stabilito
  dagli  articoli  precedenti  alle  navi  mercantili  nemiche ­
  che  compiano  o  tentino  di  compiere  atti  di
ostilita  sia  diretti,  sia  indiretti.
Art.  10.  Le  disposizioni  sandte  dagli  articoli
precedenti  sono  anche  applicate  a  quelle  navi  mercantili ­
  nemiche  che  abbiano  lasciato  1’ultimo  loro  porto
di  partenza  prima  della  dichiarazione  di  guerra  e  che
siano  incontrate  in  mare  mentre  ancora  ignorano
l’avvenuto  inizio  delle  ostilita.
Art.  11.  Il  ministro  della  marina  ha  facolta  di
emanare  speciali  norme  per  la  publicazione  del  presente ­
  decreto  che  ha  effetto  da  oggi.
Dato  a  Koma,  addi  30  maggio  1915.
Übersetzung.
Auf  Gründ  des  königlichen  Dekretes  vom  15.  Mai
1915,  Nr.  659,  das  die  Anwendung  der  Artikel  211
und  243  des  Gesetzbuches  für  die  Handelsmarine  im
Falle,her  Teilnahme  Italiens  an  dem  gegenwärtigen
internationalen  Konflikt  aufhebt;  im  Hinblick  auf  die
6.  und  11.  Haager  Konvention  vom  18.  Oktober  1907,
wölche  Italien  soweit  zu  beobachten  erklärt,  als  sie
mit  den  geltenden  Gesetzen  des  Königreiches  und  den
übrigen  Vorschriften,  die  von  der  Regierung  des  Königs
auf  dem  gleichen  Gebiete  erlassen  wurden,  übereinstimmen; ­

In  Anbetracht  des  gegenwärtigen  Kriegszustandes ­
  :
Auf  Grund  der  außerordentlichen  Vollmachten,
welche  der  Regierung  des  Königs  durch  das  Gesetz
vom  22.  Mai  1915,  Nr.  671,  übertragen  wurden;  nach
Anhörung  des  Ministerrates;  über  Vorschlag  des
Marineministers  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister
des  Äußern,  der  Kolonien  und  der  Finanzen  haben
wir  verfügt  und  ordnen  an:
Artikel  1.  Alle  feindlichen  Handelsschiffe,  die  sich
in  den  Häfen  und  Territorialgewässern  des  Königreiches
und  seiner  Kolonien  bei  Ausbruch  der  Feindseligkeiten
befinden,  sind  von  den  lokalen  maritimen  Behörden  zu
sequestrieren.
Artikel  2.  Besondere  technische  Kommissionen,  die
von  den  Seeämtern  zu  unterstützen  sind,  haben  die
Visite  der  auf  diese  Art  sequestrierten  feindlichen
Handelsschiffe  vorzunehmen,  um  festzustellen,  welche
von  ihnen  derartige  Konstruktionen,  Einrichtungen  uni/
innere  Adaptierungen  zeigen,  daß  daraus  geschlossen
werden  kann,  daß  sie  bestimmt  sind,  gegebenenfalls  in
Kriegsschiffe  umgewandelt  zu  werden.

Artikel  3.  Die  Schiffe,  bezüglich  welcher  erkannt
wird,  daß  sie  zur  Umwandlung  in  Kriegsschiffe  bestimmt ­
  sind,  unterliegen  der  Wegnahme  und  sind  der
Prisenkommission  zur  endgültigen  Urteilsfällung  über
ihr  definitives  Schicksal  zu  überweisen.
Artikel  4.  Für  jene  Schiffe,  die  nicht  als  zur
Umwandlung  in  Kriegsschiffe  bestimmt,  erkannt  wurden,
ist  die  Vorkehrung  der  Beschlagnahme  (Sequestration
aufrecht  zu  halten.
Diese  Schiffe  werden  vom  Marineministerium  für
die  ganze  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  in  Gemäßheit ­
  der  Normen  angefordert  (requiriert)  werden
können,  deren  Erlassung  mit  besonderem  Dekret  erfolgen ­
  wird.
Artikel  5.  Die  feindlichen  Waren,  die  an  Bord
eines  in  Artikel  1  bezeichneten  Handelsschiffes  gefunden
werden,  unterliegen  der  Sequestration  und  werden  nach
dem  Kriege  ohne  Entschädigung  zurückgestellt  oder  gegen
Entschädigung  angefordert.  Die  dem  Verderben  unterliegenden ­
  Waren  können  unter  Beobachtung  der  besonderen ­
  Vorschriften  verkauft  werden,  die  vom  Marineministerium ­
  hierüber  erlassen  werden.
Artikel  6.  Die  neutralen  Waren  an  Bord  aller
in  Artikel  1  bezeichneten  Handelsschiffe  werden  freigegeben, ­
  vorbehaltlich  der  Maßnahme  der  Anforderung
gegen  Entschädigung,  welche  die  Regierung  des  Königs
eventuell  bezüglich  dieser  Waren  anzuordnen  finden
sollte.
Artikel  7.  Die  Beurteilung  der  Nationalität  der
Waren,  von  denen  die  vorangehenden  Artikel  5  und  6
sprechen  und  die  hierauf  beruhenden  Maßnahmen  wegen
Beschlagnahme  oder  Freigabe  dieser  Waren  stehen  der
Prisenkommission  zu.
Artikel  8.  Für  die  Personen  der  Besatzung  der
feindlichen  Handelsschiffe,  von  welchen  im  vorangehenden
Artikel  die  Rede  ist,  finden  die  Bestimmungen  der
Artikel  5  und  6  der  XI.  Haager  Konvention  vom
18.  Oktober  1907  Anwendung.
Artikel  9.  Die  in  den  vorangehenden  Artikeln  festgesetzte ­
  Behandlung  wird  jenen  feindlichen  Handelsschiffen ­
  nicht  gewährt,  welche  direkt  oder  indirekt  Handlungen ­
  von  Feindseligkeit  begehen  oder  zu  begehen
versuchen.
Artikel  10.  Die  in  den  vorangehenden  Artikeln
festgesetzten  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf
jene  feindlichen  Handelsschiffe,  die  ihren  letzten  Abfahrtshafen ­
  vor  der  Kriegserklärung  verlassen  haben
und  auf  See  in  Unkenntnis  des  Ausbruches  der  Feindseligkeiten ­
  angetroffen  werden.
3.
I  Ein  Erlaß  des  Stellvertreters  des  Königs,  womit
die  näheren  Bestimmungen  betreffs  Durchführung  des
Erlasses  vom  30.  Mai  1915  über  die  Behandlung ­
  der  in  den  Häfen  des  Königreiches
und  der  Kolonien  anwesenden  feindlichen ­
  Handelsschiffe  getroffen  werden  (enthalten ­
  in  der  „Gazz.  ufftc.“  vom  1.  Juli  1915),
lautet:
            
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