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wählen. Sie müssen eine diesbezügliche Erklärung im
Sekretariate abgeben.
Das Erscheinen der Parteien ist auch nach Ablauf
der obgenannten Frist gestattet, nicht aber nach dem
fünften Tage nach der Kundmachung des Abschlusses der
Untersuchung gemäß Artikel 11. In diesem Falle werden
jedoch die Parteien das Verfahren in jenem Stadium,
in welchem es sich befindet, aufnehmen müssen.
Artikel 0. Den beteiligten Parteien steht es frei,
die im Sekretariate aufbewahrten Akten zu prüfen,
Dokumente vorzuweisen und ihre Wünsche um Ver
teidigungspunkte mittels an den Präsidenten gerichtete
Schriften in Vorschlag zu bringen.
Die Schriften müssen in italienischer Sprache aus
gefertigt werden.
Die in anderen Sprachen ausgestellten Dokumente
müssen mit einer italienischen legalisierten Übersetzung
versehen werden.
Artikel IO. Nach Ablauf der im Artikel 7 fest
gesetzten Frist bestellt der Vorsitzende den Bericht
erstatter und beruft sodann die Konimission zu einer
Sitzung im Beisein des Regierungskommissärs zwecks
llberprüfung der Zweckmäßigkeit der Vornahme weiterer
Untersuchungsakte ein.
Die Kommission faßt ohne den Regierungskom
missär einen diesbezüglichen Entschluß.
Im bejahenden Falle wird der Vorsitzende die
Durchführung der Untersuchungsalten mittels Ver
ordnung verfügen und zu dem Behufe den Bericht
erstatter oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes
Mitglied bestellen, wobei es den Regierungskommissär
und den beteiligten Parteien freisteht, daran teilzunehmen.
Das mit der Untersuchung betraute Mitglied wird
durch Schriftführer der Regierung unterstützt.
über die Untersuchungsakte wird ein Protokoll
geführt.
Die Kommission kann auch die Vorweisung neuer
Akte und Dokumente anordnen.
Artikel I I. Der Vorsitzende erklärt nach Einver
nehmung des Berichterstatters unb des Regierungs
kommissärs die Untersuchung mittels Verordnung für
abgeschlossen. Letztere wird den Parteien an ihrem in
Rom gewählten Wohnsitze mitgeteilt und in der „Gazetta
Ufficiale" kundgemacht.
Artikel 12. Voin Tage der erfolgten Kund
machung der Verordnung, welche die Untersuchung ab
schließt, ist den beteiligten Parteien gestattet, eine weitere
fünftätige Präklusivfrist zu begehren, um im Sekretariate
neue Schlußfolgerungen und Verteidigungspunkte vor
zubringen.
Artikel 13. Die Sitzung zur Verhandlung des
Streitfalles wird durch einen Erlaß des Vorsitzenden
nach Einvernahme des Regierungskommissärs anberaumt.
Wenigstens 3 Tage vor der behufs Verhandlung
der Sache festgesetzten Sitzung wird der Schriftführer
die beteiligten Parteien an ihrem in Rom gewählten
Wohnsitze davon in Kenntnis setzen.
2 Tage vor der Tagsatzung wird der Regierungs
kommissär seine Schlußanträge im Sekretariate unter
breiten.
Art. 14. Mit Ausnahme der Bestimmung des
Art. 6 werden die Mitteilungen durch den Sekretär den
Parteien an den in Rom gewählten Wohnsitze mittels
Brief mit Empfangsbestätigung gemacht.
Art. 15. Der Vorsitzende kann nach Einvernahme
des Regierungskommissärs aus triftigen Gründen die
Verhandlung über den Gegenstand auf eine andere
Sitzung vertagen und setzt davon die Parteien in
Kenntnis.
Art. 16. An der Verhandlungssitzung der Kom
mission können, abgesehen vom Regierungskommissär
und Schriftführer, nur die Advokaten der regelmäßig
angemeldeten beteiligten Parteien teilnehmen.
Der Berichterstatter legt die Ergebnisse des Akten
prozesses dar, sodann können die Advokaten das Wort
ergreifen, um kurz die Gründe der Parteien ausein
anderzulegen.
Schließlich stellt der Regierungskommissär seine
mündlichen Schlußanträge.
Nach den Schlußanträgen des Regierungskom
missärs erklärt der Vorsitzende die Diskussion ge
schlossen.
Art. 17. Nach Beendigung der Diskussion faßt
die Kommission ohne Teilnahme des Regicrungs-
kommissärs, des Schriftführers und der Advokaten im
Beratungszimmer ihren Beschluß.
Die Kommission kann die Entscheidung auf eine
spätere Sitzung verlegen.
Nach Abschluß der Abstimmung bestellt der Vor
sitzende den Aussteller des Urteils.
Art. 18. Das Urteil muß von sämtlichen Mit
gliedern, welche an der Beschlußfassung teilnahmen,
unterfertigt und vom Schriftführer gegengezeichnet
werden. Die Kundmachung des Urteils erfolgt mittels
Aufbewahrung im Sekretariate.
Art. 10. Die Abschrift des Urteils und not
wendigenfalls die Abschrift der Jnstruktionsverord-
nungen können im exekutiven Wege vom Schriftführer
der Kommission laut Art. 556 und 557 der Zivil
prozeßordnung versendet werden.
Die Abschriften in authentischer Form werden durch
den Sekretär ansgestellt.
Art. SO. Nach Feststellung und Veröffentlichung
des Verteilungsstatuts der gekaperten und beschlag
nahmten Sachen müssen die Interessenten gemäß dem
Handelsmarinegesetzbuch zwecks Erledigung der An
fechtung nach tz 241 desselben Gesetzbuches ein Rcsumö
ihrer Gründe an den Vorsitzenden der Kommission zu
kommen lassen.
Tie Kommission, welche durch den Vorsitzenden
einberufen wird, wird nach Einvernahme des Regie
rungskommissärs endgültig entscheiden.
Art. 21. Das Sekretariat ist für das Publiknni
an Wochentagen von 10 bis 12 Uhr vormittags und
von 4 bis 6 Uhr nachmittags, an Feiertagen von
10 bis 12 Uhr vormittags offen.