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Rechnung einer natürlichen oder juristischen Person
befinden, die in Belgien, Frankreich, Großbritannien
oder Rußland oder in den Kolonien und auswärtigen
Besitzungen eines dieser Länder ihren Wohnsitz oder
Sitz hat, sind, solange sie noch nicht in den freien Verkehr
getreten sind, durch die Zollbehörde vorläufig
festzuhalten.
Als noch nicht in den freien Verkehr getreten
gelten im Sinne dieser Vorschrift auch Waren, die
mit der Aussicht auf Zollbefreiung für den Fall ihres
Wiederausganges abgefertigt sind.
8 2. über Waren, die noch nicht in den freien
Verkehr getreten sind, hat auf Verlangen der Zollbehörde
jeder Auskunft zu erteilen, der mit ihrer Beförderung
oder Aufbewahrung oder ihrem Absatz befaßt
ist; er hat insbesondere seine Geschäftsbücher
vorzulegen unv die Besichtigung der Waren zu gestatten.
Zur Erfüllung dieser Pflichten kann er durch
Geldstrafen angehalten werden, deren Gesamtbetrag
Mk. 3000 nicht übersteigen darf.
8 3. Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung
anordnen, daß die festgehaltenen Waren zugunsten
des Reiches eingezogen werden.
8 4. Die Einziehung erfolgt durch einen Beschluß
des Hauptamts. Vor dem Beschluß ist der zu Anträgen
über die Zollbehandlung Berechtigte zu hören.
Der Einziehungsbeschluß ist dem Berechtigten zuzustellen.
Gegen den Beschluß ist nur die Beschwerde an
die Direktivbehörde innerhalb eines Monats zulässig.
8 5. Aus der eingezogenen Ware sind vorweg
die Ansprüche im Inland wohnhafter Personen
wegen Aufwendungen auf die Ware zu befriedigen.
8 6. Für die Zollausschüsse (Freihäfen) werden
die zuständigen Verwaltungsbehörden durch die
Landeszentralbehörde bestimmt.
8 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler kann die Verordnung auf
andere als die im 8 1 bezeichneten feindlichen Gebiete
ausdehnen; er kann die nach 8 3 erlassenen
Anordnungen aufheben oder beschränken.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von der
vorläufigen Festhaltung (8 1) zulassen.
Der Reichskanzler bestimmt, wann und inwieweit
die Verordnung außer Kraft tritt.
(„Deutscher Reichsarueiger" Nr. 245 vom 17. Oktober
1914.)
c) Ein-und Durchfuhr vonErzeugnissrn feindlicher
Länder.
Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(R.-G.-Bl. S. 327) beschlossen:
Der Reichskanzler wird ermächtigt, im Wege der
Vergeltung die Ein- und Durchfuhr von Boden- und
Gewerbserzeugnissen feindlicher Länder über die Grenzen
des Deutschen Reiches zu verbieten und die zur Durchführung
des Verbots erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.
Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung
in Kraft.
(R.-G.-Bl. Nr. 20 vom 15. Februar 1915, S. 93.)
Auf Grund der Verordnung, betreffend Ein- und
Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder, vom
11. Februar 1915 (R.-G.-Bl. S. 93) bestimme ich:
Die Ein- und Durchfuhr der nachstehend
aufgeführten Boden- und Gewerbserzeugnisse von
Frankreich und Großbritannien sowie
von den Kolonien und Schutzgebieten
dieser Länder über die Grenzen des Deutschen
Reiches ist verboten.
Tarifnummer
Champignons, getrocknet, gedörrt, gebacken,
in Salzlacke eingelegt oder saust
einfach zubereitet 35
Blumen, Blüten, Blütenblätter und
Knospen zu Binde- oder Zierzwecken,
frisch (Schnittblumen) 41
Hummer in luftdicht verschlossenen Behältnissen
123 und 219
Wein von Trauben in Fässern oder Kesselwagen
. • .... 180
Schaumwein 181
Riech- und Schönheitsmittel(Parfümerien
und kosmetische Mittel) 355 bis 358
Waren, ganz oder teilweise aus Seide
(Rohseide, künstlicher Seide, Florettseide)
402 bis 412
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art aus
Baumwollengespinsten 464
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art aus
Gespinsten von anderen pflanzlichen
Spinnstoffen als Baumwolle .... 501
Kleider, Putzwaren und sonstige genähte
Gegenstände aus Seide (Rohseide,
künstlicher Seide und Florettseide) . . 517
Franenhüte 534, 535, 536
539, 541 und
542
Zigarettenpapier und Zigarcttcnblättchen 220, 655 bis
657, 664 und
670
Zigarettenhülsen aus Papier oder Pappe 220, 670 und
672
Films, unbelichtet oder belichtet, aus Zellhorn
oder ähnlichen Stoffen 640
Schreibfedern aus Stahl 840
Tressenwaren:
aus unechtem Gold- oder unechtem
Silbergespinst 883
aus anderem Metallgespinst 888
Trockenplatten für photographische Zwecke
aus Glas . 749
Die angeführten Tarifnummern sind die des Zolltarifs
vom 25. Dezember 1912 (R.-G.-Bl. S. 303).
(R.-G.-Bl. Nr. 20 vom 15. Februar 1915, S. 93.)