Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Rechnung  einer  natürlichen  oder  juristischen  Person
befinden,  die  in  Belgien,  Frankreich,  Großbritannien
oder  Rußland  oder  in  den  Kolonien  und  auswärtigen
Besitzungen  eines  dieser  Länder  ihren  Wohnsitz  oder
Sitz  hat,  sind,  solange  sie  noch  nicht  in  den  freien  Verkehr ­
  getreten  sind,  durch  die  Zollbehörde  vorläufig
festzuhalten.
Als  noch  nicht  in  den  freien  Verkehr  getreten
gelten  im  Sinne  dieser  Vorschrift  auch  Waren,  die
mit  der  Aussicht  auf  Zollbefreiung  für  den  Fall  ihres
Wiederausganges  abgefertigt  sind.
8  2.  über  Waren,  die  noch  nicht  in  den  freien
Verkehr  getreten  sind,  hat  auf  Verlangen  der  Zollbehörde ­
  jeder  Auskunft  zu  erteilen,  der  mit  ihrer  Beförderung ­
  oder  Aufbewahrung  oder  ihrem  Absatz  befaßt ­
  ist;  er  hat  insbesondere  seine  Geschäftsbücher
vorzulegen  unv  die  Besichtigung  der  Waren  zu  gestatten. ­
  Zur  Erfüllung  dieser  Pflichten  kann  er  durch
Geldstrafen  angehalten  werden,  deren  Gesamtbetrag
Mk.  3000  nicht  übersteigen  darf.
8  3.  Der  Reichskanzler  kann  im  Wege  der  Vergeltung ­
  anordnen,  daß  die  festgehaltenen  Waren  zugunsten ­
  des  Reiches  eingezogen  werden.
8  4.  Die  Einziehung  erfolgt  durch  einen  Beschluß
des  Hauptamts.  Vor  dem  Beschluß  ist  der  zu  Anträgen ­
  über  die  Zollbehandlung  Berechtigte  zu  hören.
Der  Einziehungsbeschluß  ist  dem  Berechtigten  zuzustellen. ­
  Gegen  den  Beschluß  ist  nur  die  Beschwerde  an
die  Direktivbehörde  innerhalb  eines  Monats  zulässig.
8  5.  Aus  der  eingezogenen  Ware  sind  vorweg
die  Ansprüche  im  Inland  wohnhafter  Personen
wegen  Aufwendungen  auf  die  Ware  zu  befriedigen.
8  6.  Für  die  Zollausschüsse  (Freihäfen)  werden
die  zuständigen  Verwaltungsbehörden  durch  die
Landeszentralbehörde  bestimmt.
8  7.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer
Verkündung  in  Kraft.
Der  Reichskanzler  kann  die  Verordnung  auf
andere  als  die  im  8  1  bezeichneten  feindlichen  Gebiete ­
  ausdehnen;  er  kann  die  nach  8  3  erlassenen
Anordnungen  aufheben  oder  beschränken.
Der  Reichskanzler  kann  Ausnahmen  von  der
vorläufigen  Festhaltung  (8  1)  zulassen.
Der  Reichskanzler  bestimmt,  wann  und  inwieweit ­
  die  Verordnung  außer  Kraft  tritt.
(„Deutscher  Reichsarueiger"  Nr.  245  vom  17.  Oktober
1914.)
c)  Ein-und  Durchfuhr  vonErzeugnissrn  feindlicher
Länder.
Ter  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen ­
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(R.-G.-Bl.  S.  327)  beschlossen:
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  im  Wege  der
Vergeltung  die  Ein-  und  Durchfuhr  von  Boden-  und
Gewerbserzeugnissen  feindlicher  Länder  über  die  Grenzen
des  Deutschen  Reiches  zu  verbieten  und  die  zur  Durchführung ­
  des  Verbots  erforderlichen  Maßnahmen  zu
treffen.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dein  Tage  der  Verkündung ­
  in  Kraft.
(R.-G.-Bl.  Nr.  20  vom  15.  Februar  1915,  S.  93.)

Auf  Grund  der  Verordnung,  betreffend  Ein-  und
Durchfuhr  von  Erzeugnissen  feindlicher  Länder,  vom
11.  Februar  1915  (R.-G.-Bl.  S.  93)  bestimme  ich:
Die  Ein-  und  Durchfuhr  der  nachstehend
aufgeführten  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse  von
Frankreich  und  Großbritannien  sowie
von  den  Kolonien  und  Schutzgebieten
dieser  Länder  über  die  Grenzen  des  Deutschen

Reiches  ist  verboten.
Tarifnummer
Champignons,  getrocknet,  gedörrt,  gebacken, ­
  in  Salzlacke  eingelegt  oder  saust
einfach  zubereitet  35
Blumen,  Blüten,  Blütenblätter  und
Knospen  zu  Binde-  oder  Zierzwecken,
frisch  (Schnittblumen)  41
Hummer  in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen ­
  123  und  219
Wein  von  Trauben  in  Fässern  oder  Kesselwagen ­
  .  •  ....  180
Schaumwein  181
Riech-  und  Schönheitsmittel(Parfümerien
und  kosmetische  Mittel)  355  bis  358
Waren,  ganz  oder  teilweise  aus  Seide
(Rohseide,  künstlicher  Seide,  Florettseide) ­
  402  bis  412
Spitzenstoffe  und  Spitzen  aller  Art  aus
Baumwollengespinsten  464
Spitzenstoffe  und  Spitzen  aller  Art  aus
Gespinsten  von  anderen  pflanzlichen
Spinnstoffen  als  Baumwolle  ....  501
Kleider,  Putzwaren  und  sonstige  genähte
Gegenstände  aus  Seide  (Rohseide,
künstlicher  Seide  und  Florettseide)  .  .  517
Franenhüte  534,  535,  536
539,  541  und
542

Zigarettenpapier  und  Zigarcttcnblättchen  220,  655  bis
657,  664  und
670
Zigarettenhülsen  aus  Papier  oder  Pappe  220,  670  und
672

Films,  unbelichtet  oder  belichtet,  aus  Zellhorn ­
  oder  ähnlichen  Stoffen  640
Schreibfedern  aus  Stahl  840
Tressenwaren:
aus  unechtem  Gold-  oder  unechtem
Silbergespinst  883
aus  anderem  Metallgespinst  888
Trockenplatten  für  photographische  Zwecke
aus  Glas  .  749

Die  angeführten  Tarifnummern  sind  die  des  Zolltarifs ­
  vom  25.  Dezember  1912  (R.-G.-Bl.  S.  303).
(R.-G.-Bl.  Nr.  20  vom  15.  Februar  1915,  S.  93.)
            
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