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Der Reichskanzler hat unter bem 12. Februar 1915
zu der vorstehenden Bekanntmachung folgende Ausführungsbestimmungen
erlassen:
1. Werden Boden- und Gewerbserzeugnisse, deren
Ein- und Durchfuhr nach Maßgabe der Bekanntmachung,
betreffend Ein- und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher
Länder, vom 12. Februar 1915 (R.-G.-Bl.
S. 93/94) verboten ist, nach dem 12. Februar 1915
über die Grenzen des Deutschen Reiches ein- oder
durchgeführt, so hat der Verfügungsberechtigte der Eingangsgrenzzollstelle
schriftlich zu erklären, daß sie nicht
Erzeugnisse von Frankreich oder Großbritannien oder
von den Kolonien oder Schutzgebieten dieser Länder
sind, und durch seine Unterschrift die Haftung für die
Richtigkeit der Erklärung nach Maßgabe des Vereinszollgesetzes
zu übernehmen.
2. Der Verfügungsberechtigte hat die Richtigkeit
der Erklärung durch behördliche, nötigenfalls in beglaubigter
Übersetzung beizubringende Zeugnisse des
Herstellungslandes oder in anderer Weise (Vorlegung
von Frachtbriefen, Schiffspapieren, Rechnungen, kaufmännischen
Schriftwechsel oder dergl.) glaubhaft nachzuweisen.
3. Der Amtsvorstand kann von der Forderung
eines besonderen Nachweises der Richtigkeit der Erklärung
Abstand nehmen, wenn er für zweifellos hält,
daß die Ware in einem anderen als einem der unter
Ziffer 1 genannten Länder erzeugt oder hergestellt ist.
4. Erklärung und Nachweis des Herstellungslandes
ist nicht erforderlich für Gebrauchs- und Verzehrungsgegenstände
im Sinne des § 6 Ziffer 6 und 7 des Zolltarifgesetzes
vom 25. Dezember 1902.
(„Zentralblatt für das Deutsche Reich" Nr. 7 vom
16. Februar 1915, S. 41.)
6. Seerechtliche Maßnahmen.
a) Konterbandeliste.
Prisenordnung vom 30. September
1909 (Reichsgesetzblatt I a h r g a n g
1914, Nr. 50, Abschnitt III, Ziffer 21
bis 27.)
Gegenstände der Konterbande:
Als Kriegskonterbande werden, ohne daß es
einer Erklärung bedürfte, die nachstehenden, unter der
Bezeichnung absolute Konterbande begriffenen
Gegenstände und Stoffe angesehen:
1. Waffen jeder Art, mit Einschluß der Jagdwaffen
und ihre als solche kenntlichen Bestandteile
;
2. Geschosse, Kartuschen und Patronen jeder Art
sowie ihre als solche kenntlichen Bestandteile;
3. Schießpulver und Sprengstoffe, die besonders
für den Krieg bestimmt sind;
4. Lafetten, Munitionswagen, Protzen, Proviantwagen,
Feldschmieden und ihre als solche kenntlichen
Bestandteile;
5. militärische, als solche kenntliche Kleidungs-,
und Ausrüstungsstücke;
6. militärisches, als solches kenntliches Geschirr
jeder Art;
7. für den Krieg benutzbare Reit-, Zug- und Lasttiere
;
8. Lagergerät und seine als solche kenntlichen Bestandteile
;
9. Panzerplatten;
10. Kriegsschiffe und sonstige Kriegssahrzeuge sowie
solche Bestandteile, die nach ihrer besonderen
Beschaffenheit nur auf einem Kriegsfahrzeuge
benutzt werden können;
11. Werkzeuge und Vorrichtungen, die ausschließlich
zur Anfertigung von Kriegsmaterial oder
zur Anfertigung und Ausbesserung von Waffen
und von Landkriegs- oder Seekriegsmaterial
hergestellt sind.
Absolute Konterbande sind ferner diejenigen
Gegenstände und Stoffe, die seitens des Deutschen
Reiches ausdrücklich als absolute Konterbande erklärt
werden.
Als Krtegskonterbande werden, ohne daß es
einer Erklärung bedürfte, folgende für kriegerische
wie friedliche Zwecke verwendbare, unter der Bezeichnung
relative Konterbande begriffene Gegenstände
und Stoffe angesehen:
1. Lebensmittel;
2. Fourage und zur Viehfütterung geeignete
Körnerfrüchte;
3. für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke,
Kleidungsstoffe und Schuhwerk;
4. Gold und Silber, geprägt und in Barren, sowie
Papiergeld;
5. für den Krieg verwendbare Fuhrwerke jeder
Art und ihre Bestandteile;
6. Schiffe, Boote und Fahrzeuge jeder Art,
Schwimmdocks und Vorrichtungen für Trockendocks
sowie ihre Bestandteile;
7. festes oder rollendes Eisenbahnmaterial, Telegraphen-
und Telephonmaterial;
8. Luftschiffe und Flugmaschinen, ihre als solche
kenntlichen Bestandteile sowie Zubehörstücke,
Gegenstände und Stoffe, die erkennbar zur Luftschiffahrt
oder zu Flugzwecken dienen sollen;
9. Feuerungsmaterial und Schmierstoffe;
10. Schießpulver und Sprengstoffe, die nicht besonders
für den Krieg bestimmt sind;
11. Stacheldraht sowie die zu dessen Befestigung
und Zerschneidung dienenden Werkzeuge;
12. Hufeisen und Hufschmiedegerät;
13. Geschirr und Sattelzeug;
14. Doppelgläser, Fernrohre, Chronometer und
nautische Instrumente aller Art.
Unter „Lebensmittel" sind alle zur menschlichen
Ernährung dienenden festen oder flüssigen Stoffe zu
verstehen; der Ausdruck „Papiergeld" umfaßt auch
Banknoten, jedoch nicht Wechsel und Schecks; Kessel
und Maschinen fallen unter Nr. 6 der Liste; als