Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Der  Reichskanzler  hat  unter  bem  12.  Februar  1915
zu  der  vorstehenden  Bekanntmachung  folgende  Ausführungsbestimmungen
  erlassen:
1.  Werden  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse,  deren
Ein-  und  Durchfuhr  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung,
betreffend  Ein-  und  Durchfuhr  von  Erzeugnissen  feindlicher ­
  Länder,  vom  12.  Februar  1915  (R.-G.-Bl.
S.  93/94)  verboten  ist,  nach  dem  12.  Februar  1915
über  die  Grenzen  des  Deutschen  Reiches  ein-  oder
durchgeführt,  so  hat  der  Verfügungsberechtigte  der  Eingangsgrenzzollstelle ­
  schriftlich  zu  erklären,  daß  sie  nicht
Erzeugnisse  von  Frankreich  oder  Großbritannien  oder
von  den  Kolonien  oder  Schutzgebieten  dieser  Länder
sind,  und  durch  seine  Unterschrift  die  Haftung  für  die
Richtigkeit  der  Erklärung  nach  Maßgabe  des  Vereinszollgesetzes ­
  zu  übernehmen.
2.  Der  Verfügungsberechtigte  hat  die  Richtigkeit
der  Erklärung  durch  behördliche,  nötigenfalls  in  beglaubigter ­
  Übersetzung  beizubringende  Zeugnisse  des
Herstellungslandes  oder  in  anderer  Weise  (Vorlegung
von  Frachtbriefen,  Schiffspapieren,  Rechnungen,  kaufmännischen ­
  Schriftwechsel  oder  dergl.)  glaubhaft  nachzuweisen. ­

3.  Der  Amtsvorstand  kann  von  der  Forderung
eines  besonderen  Nachweises  der  Richtigkeit  der  Erklärung ­
  Abstand  nehmen,  wenn  er  für  zweifellos  hält,
daß  die  Ware  in  einem  anderen  als  einem  der  unter
Ziffer  1  genannten  Länder  erzeugt  oder  hergestellt  ist.
4.  Erklärung  und  Nachweis  des  Herstellungslandes
ist  nicht  erforderlich  für  Gebrauchs-  und  Verzehrungsgegenstände ­
  im  Sinne  des  §  6  Ziffer  6  und  7  des  Zolltarifgesetzes ­
  vom  25.  Dezember  1902.
(„Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich"  Nr.  7  vom
16.  Februar  1915,  S.  41.)
6.  Seerechtliche  Maßnahmen.
a)  Konterbandeliste.
Prisenordnung  vom  30.  September
1909  (Reichsgesetzblatt  I  a  h  r  g  a  n  g
1914,  Nr.  50,  Abschnitt  III,  Ziffer  21
bis  27.)
Gegenstände  der  Konterbande:
Als  Kriegskonterbande  werden,  ohne  daß  es
einer  Erklärung  bedürfte,  die  nachstehenden,  unter  der
Bezeichnung  absolute  Konterbande  begriffenen
Gegenstände  und  Stoffe  angesehen:
1.  Waffen  jeder  Art,  mit  Einschluß  der  Jagdwaffen
  und  ihre  als  solche  kenntlichen  Bestandteile ­
  ;
2.  Geschosse,  Kartuschen  und  Patronen  jeder  Art
sowie  ihre  als  solche  kenntlichen  Bestandteile;
3.  Schießpulver  und  Sprengstoffe,  die  besonders
für  den  Krieg  bestimmt  sind;
4.  Lafetten,  Munitionswagen,  Protzen,  Proviantwagen,
  Feldschmieden  und  ihre  als  solche  kenntlichen ­
  Bestandteile;

5.  militärische,  als  solche  kenntliche  Kleidungs-,
und  Ausrüstungsstücke;
6.  militärisches,  als  solches  kenntliches  Geschirr
jeder  Art;
7.  für  den  Krieg  benutzbare  Reit-,  Zug-  und  Lasttiere ­
  ;
8.  Lagergerät  und  seine  als  solche  kenntlichen  Bestandteile ­
  ;
9.  Panzerplatten;
10.  Kriegsschiffe  und  sonstige  Kriegssahrzeuge  sowie ­
  solche  Bestandteile,  die  nach  ihrer  besonderen
Beschaffenheit  nur  auf  einem  Kriegsfahrzeuge
benutzt  werden  können;
11.  Werkzeuge  und  Vorrichtungen,  die  ausschließlich ­
  zur  Anfertigung  von  Kriegsmaterial  oder
zur  Anfertigung  und  Ausbesserung  von  Waffen
und  von  Landkriegs-  oder  Seekriegsmaterial
hergestellt  sind.
Absolute  Konterbande  sind  ferner  diejenigen
Gegenstände  und  Stoffe,  die  seitens  des  Deutschen
Reiches  ausdrücklich  als  absolute  Konterbande  erklärt ­
  werden.
Als  Krtegskonterbande  werden,  ohne  daß  es
einer  Erklärung  bedürfte,  folgende  für  kriegerische
wie  friedliche  Zwecke  verwendbare,  unter  der  Bezeichnung ­
  relative  Konterbande  begriffene  Gegenstände ­
  und  Stoffe  angesehen:
1.  Lebensmittel;
2.  Fourage  und  zur  Viehfütterung  geeignete
Körnerfrüchte;
3.  für  militärische  Zwecke  geeignete  Kleidungsstücke,
Kleidungsstoffe  und  Schuhwerk;
4.  Gold  und  Silber,  geprägt  und  in  Barren,  sowie ­
  Papiergeld;
5.  für  den  Krieg  verwendbare  Fuhrwerke  jeder
Art  und  ihre  Bestandteile;
6.  Schiffe,  Boote  und  Fahrzeuge  jeder  Art,
Schwimmdocks  und  Vorrichtungen  für  Trockendocks ­
  sowie  ihre  Bestandteile;
7.  festes  oder  rollendes  Eisenbahnmaterial,  Telegraphen- ­
  und  Telephonmaterial;
8.  Luftschiffe  und  Flugmaschinen,  ihre  als  solche
kenntlichen  Bestandteile  sowie  Zubehörstücke,
Gegenstände  und  Stoffe,  die  erkennbar  zur  Luftschiffahrt ­
  oder  zu  Flugzwecken  dienen  sollen;
9.  Feuerungsmaterial  und  Schmierstoffe;
10.  Schießpulver  und  Sprengstoffe,  die  nicht  besonders ­
  für  den  Krieg  bestimmt  sind;
11.  Stacheldraht  sowie  die  zu  dessen  Befestigung
und  Zerschneidung  dienenden  Werkzeuge;
12.  Hufeisen  und  Hufschmiedegerät;
13.  Geschirr  und  Sattelzeug;
14.  Doppelgläser,  Fernrohre,  Chronometer  und
nautische  Instrumente  aller  Art.
Unter  „Lebensmittel"  sind  alle  zur  menschlichen
Ernährung  dienenden  festen  oder  flüssigen  Stoffe  zu
verstehen;  der  Ausdruck  „Papiergeld"  umfaßt  auch
Banknoten,  jedoch  nicht  Wechsel  und  Schecks;  Kessel
und  Maschinen  fallen  unter  Nr.  6  der  Liste;  als
            
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