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befugt und über alle Vermögensteile des Unternehmens
ausschließlich verfügungsberechtigt.
Während der Dauer der Verwaltung ruhen die
Befugnisse des Inhabers oder der Inhaber des Unternehmens
sowie die Befugnisse anderer Personen und
überhaupt aller Organe zu Rechtshandlungen für das
Unternehmen. Dies gilt insbesondere auch von dm
Generalversammlungen, Verwaltungsräten und anderen
Organen der Aktiengesellschaften.
Die Verwalter können zu ihrer Unterstützung mit
Zustimmung des Generalkommissärs für die Banken
die Befugnis zur Vornahme gewisser Rechtshandlungen
für das Unternehmen auf andere Personen, insbesondere
auch auf bisherige Angestellte des Unternehmens
übertragen.
Die Angestellten des Unternehmens haben dem
Verwalter jede Auskunft zu geben, alle Bücher,
Schriften, Schlüssel, Waren und sonstigen Werte des
Unternehmens auszuhändigen und ihre Arbeit nach den
Weisungen des Zwangsverwalters zu leisten.
Art. 5. Der Verwalter kann das Unternehmen
ganz oder teilweise fortführen oder sich auf die Beendigung
der laufenden Geschäfte beschränken.
Art. 0. Das Unternehmen hat alle durch die
Zwangsverwaltung veranlaßten Kosten zu tragen, einschließlich
der vom Generalkommissär für die Banken
festzusetzenden Bezüge des Zwangsverwalters. Diese
Kosten gelten als bevorrechtigte Forderungen.
Art. 7. Für die Ausführung der ihm übertragenen
Verwaltungsgeschäfle ist der Zwangsverwalter
ausschließlich dem Generalgouverneur verantwortlich.
Art. 8. Den Erlaß von Vollzugsvorschriften,
insbesondere hinsichtlich der Anlegung von Überschüssen
zugunsten der Berechtigten, übertrage ich dem Generalkommissär
für die Banken.
Art. 9. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieser Verordnungen werden mit Geldstrafe bis
zu 100.000 Francs für jeden Fall und mit Gefängnisstrafe
bis zu einem Jahr oder mit einem von beiden
bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Zuständig sind die Militärgerichte.
Art. 10. Diese Verordnung tritt mit dem heutigen
Tage in Kraft.
(Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete
Belgiens Nr. 41 vom 20. Februar 1915.)
Der Generalkommissär für die Banken von Belgien
hat aus Grund der Verordnung vom 26. November 1914,
veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatte für die
okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 16 vom 30. November
1914, für sämtliche in Belgien arbeitende, dem feindlichen
Auslande angehörigen Versicherungsunternehmungen
Aufsichtspersonen bestellt. Es kommen hiebei
79 französische, 75 englische und 5 russische Gesellschaften
in Betracht. Die bestellten Aufsichtspersonen haben
diesen Unternehmungen den Abschluß neuer und die
Verlängerung laufender Versicherungsverträge untersagt.
Infolge der Ausschaltung dieser Gesellschaften aus dem
Versicherungsgeschäste dürste vor allem eine nicht unerhebliche
Belebung des Versicherungsbetriebes der
belgischen Gesellschaften, dann aber auch der dem
neutralen Auslande und dem Deutschen Reiche angehörigen
Unternehmungen zu erwarten sein. Ein Versicherungsnotstand
ist unter den gegenwärtigen Wirtschafts-
und Verkehrsverhältnissen in Belgien kaum zu
befürchten, um so weniger, als bereits neben den belgischen
Gesellschaften eine große Anzahl kapitalkräftiger Gesellschaften
des neutralen Auslandes und des Deutschen
Reiches in Belgien arbeitet. Sollte sich später ein
weitergehendes Bedürfnis nach Versicherungsgelegenheit
herausstellen, so ist nicht zu bezweifeln, daß dieses durch
die Neuaufnahme des Geschäftes in Belgien durch
Unternehmungen des neutralen Auslandes und Deutschlands
befriedigt werden könnte.
(„Frankfurter Zeitung" vom 21. April 1915.)
4. Behandlung feindlicher Zollgüter*).
Eine Bekanntmachung des Stellvertreters, des
Reichskanzlers vom 4. Jänner 1914 lautet: Auf Grund
von 8 7, Abs. 4 der Verordnung, betreffend die Behandlung
feindlicher Zollgüter, wird diese Verordnung
bis auf weiteres hinsichtlich derjenigen Waren außer
Kraft gesetzt, die sich innerhalb der Reichsgrenze für
Rechnung einer natürlichen oder juristischen Person befinden,
die in Belgien ihren Wohnsitz oder Sitz hat.
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft"
Nr. 2 vom 9. Jänner 1915.)
5. Gewerbliches Eigentum**).
Die Patentregister und das Otkiee des brevats find
nicht von Brüssel entfernt worden; die Arbeit des
Otkiee nimmt ungestört ihren Fortgang. Der Generaldirektor
kann auch jetzt von der ihm früher erteilten
Vollmacht zur Erteilung von Patenten Gebrauch
machen.
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft"
Nr. 25 vom 1. April 1915.)
Patentanmeldungen und Zahlung von Patentgebühren.
Nach dem belgischen Gesetze vom
24. Mai 1854 (Art. 17) ist das Gesuch um Erteilung
eines Patents entweder auf der Kanzlet eines der neun
Provinzialgouvernements (greife de l’un des gouvernements
provineiaux) oder auf dem Bureau eines commissariat
d’arrondissement einzureichen. Wenn auch au
die Stelle der Provinzialgouverneure jetzt die deutschen
Militärgouverncure mit den ihnen zugeteilten Präsidenten
der Zivilverivaltungen getreten sind, so ist doch
die innere Organisation der Provinzialvertvaltungen
die alte geblieben; der an der Spitze der oben gcgenanntcn
Kanzlei stehende Grcffier ist weiter in Tätigkeit,
und Patentanmeldungen können nach wie vor bei
ihm eingereicht werden. Die commissaires d’arrondisse-*)
Siehe Seite 21.
**) Siehe Seite 39.