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mittelbar noch unmittelbar in das feindliche Aus
land abgeführt oder überwiesen werden.
Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zu
lassen. Sie können unter anderem in geeigneten
Fällen anordnen, daß Geld oder Wertpapiere, deren
Abführung oder Überweisung nach Absatz 1 nicht
erfolgen darf, zugunsten der Berechtigten bei den
Kassen der Zivilverwaltung hinterlegt werden.
V. Wer als Mitglied des Verwaltungsrates,
Leiter oder Angestellter eines Unternehmens den
Vorschriften der Artikel III oder IV vorsätzlich zu
widerhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 50.000
Francs und mit Gefängnis bis zu 3 Jahren oder
einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist straf
bar. Zuständig zur Aburteilung sind die Militär
gerichte.
VI. Ist für eine unter Aufsicht gestellte Unter
nehmung oder Zweigniederlassung kein Verwal
tungsratsmitglied, Leiter oder Angestellter in den
okkupierten Gebieten Belgiens vorhanden, der zu
Rechtshandlungen für die Unternehmung oder
Zweigniederlassung befugt ist, oder nimmt das Ver
waltungsratsmitglied, der Leiter oder Angestellte
die Geschäfte nicht wahr, so kann auf Antrag der
Aufsichtsperson der Generalkommissar für die Ban
ken in Belgien einen Vertreter bestellen.
Der Vertreter hat die laufenden Geschäfte der
Unternehmung oder Zweigniederlassung fortzu
führen, wenn dies im Interesse des Deutschen Rei
ches oder der okkupierten Gebiete Belgiens liegt,
worüber der Generalkommissar für die Banken in
Belgien entscheiden wird; in allen anderen Fällen
hat er die laufenden Geschäfte ganz oder teilweise
zu beendigen und kann zur Beendigung schweben
der Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen. Er hat
den Anordnungen und Weisungen der Aufsichts
person Folge zu leisten.
Der Vertreter hat Anspruch aus Erstattung
barer Auslagen und auf eine angemessene Vergütung
für seine Tätigkeit. Der Betrag ist von dem Ge
neralkommissar für die Banken in Belgien festzu
setzen und durch den Vertreter bei der Unternehmung
oder Zweigniederlassung einzuziehen.
Während der Dauer der Vertretung ruht die
Befugnis der Verwaltungsratsmitglieder, Leiter
und Angestellten zu Rechtshandlungen für die Un
ternehmungen oder Zweigniederlassung.
Der Generalkonimiffar für die Banken in Bel
gien kann die Vertretung auf Antrag der Aufsichts
person aufheben.
VII. Durch die Bestimmungen dieser Verord
nung werden die weitergehenden Vorschriften der
Verordnung vom 18. September 1914, betreffend
die Überwachung von Banken und Bankfirmen
lGesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten
Gebiete Belgiens Nr. 3) nicht berührt..
VIII. Diese Verordnung tritt mit dem Tage
der Verkündigung in Kraft.
(Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten
Gebiete Belgiens Nr. 16, Seite 49.)
3. Zwangsverwaltung von geschäftlichen
Unternehmungen.
Eine Verordnung des deutschen Generalgouvcr-
neurs in Belgien vom 17. Februar 1915 lautet:
Art. 1. Der Generalkommissär für die Banken
in Belgien kann mit meiner Zustimmung für Rechnung
der Beteiligten solche Unternehmungen unter Zwangs
verwaltung stellen,
1. die vom feindlichen Ausland aus geleitet oder
beaufsichtigt werden, oder
2. an deren Kapital, Ertrag oder Leitung zu min
destens cincm Drittel Angehörige des feindlichen
Auslands beteiligt sind, oder
3. die wesentliche Teile ihres Betriebes im feind
lichen Ausland unterhalten, oder
4. bei denen ein öffentliches Interesse des Teutschen
Reiches oder der okkupierten Teile Belgiens an
der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des
Betriebes besteht, oder
5. deren Betrieb den öffentlichen Interessen des
Deutschen Reiches zuwiderläuft oder Abbruch zu
tun geeignet ist.
Einem Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften
stehen Zweigniederlassungen, Agenturen, Warenlager
sowie Grundstücke gleich.
Die Anwendung dieser Vorschriften wird nicht da
durch ausgeschlossen, daß zur Verdeckung der Beteiligung
Pcrsoncn vorgeschobcn sind, die nicht dem feindlichcn
Ausland angehören.
Nach der Verkündung dieser Verordnung eintretende
Änderungen in der Leitung oder in der Beteiligung am
Kapital, Ertrag oder Leitung eines Unternehmens
schließen die Anwendbarkeit dieser Verordnung
mcht aus.
Art. 2. Liegen bei einem Unternehmen Tatsachen
vor, die die Annahme rechtfertigen, daß die Voraus
setzungen des Art. 1 zutreffen, so hat der General
kommissär für die Banken das Recht, die Bücher und
Schriften einzusehen und von den Verwaltungs
mitgliedern, Inhabern und Angestellten sowie von allen
Personen, die Mitteilungen über das Unternehmen zu
machen in der Lage sind, Auskunft über die Grschästs-
verhältnisse zu verlangen. Er kann dieses Recht in
jedem einzelnen Falle durch seine Kommissäre wahr
nehmen lassen.
Art. 3. Die init der Zwangsverwaltung beauf
tragten Personen werden vom Generalkommissär für
die Banken ernannt und abberufen. Durch die Ab
berufung erlöschen sämtliche dem Zwangsverwaltec
übertragenen Rechte.
Der Name der unter Zwangsverwaltung gestellten
Unternehmungen sowie die Namen der Zwangsver-
walter sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für die
okkupierten Gebiete Belgiens zn veröffentlichen.
Art. 4. Der Zwangsverwalter hat sich in den
Besitz des Unternehmens zu setzen. Er ist zu allen
Rechtshandlungen sür das Unternehmen ausschließlich