Full text: Der Wirtschaftskrieg

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mittelbar noch unmittelbar in das feindliche Aus 
land abgeführt oder überwiesen werden. 
Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zu 
lassen. Sie können unter anderem in geeigneten 
Fällen anordnen, daß Geld oder Wertpapiere, deren 
Abführung oder Überweisung nach Absatz 1 nicht 
erfolgen darf, zugunsten der Berechtigten bei den 
Kassen der Zivilverwaltung hinterlegt werden. 
V. Wer als Mitglied des Verwaltungsrates, 
Leiter oder Angestellter eines Unternehmens den 
Vorschriften der Artikel III oder IV vorsätzlich zu 
widerhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 50.000 
Francs und mit Gefängnis bis zu 3 Jahren oder 
einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist straf 
bar. Zuständig zur Aburteilung sind die Militär 
gerichte. 
VI. Ist für eine unter Aufsicht gestellte Unter 
nehmung oder Zweigniederlassung kein Verwal 
tungsratsmitglied, Leiter oder Angestellter in den 
okkupierten Gebieten Belgiens vorhanden, der zu 
Rechtshandlungen für die Unternehmung oder 
Zweigniederlassung befugt ist, oder nimmt das Ver 
waltungsratsmitglied, der Leiter oder Angestellte 
die Geschäfte nicht wahr, so kann auf Antrag der 
Aufsichtsperson der Generalkommissar für die Ban 
ken in Belgien einen Vertreter bestellen. 
Der Vertreter hat die laufenden Geschäfte der 
Unternehmung oder Zweigniederlassung fortzu 
führen, wenn dies im Interesse des Deutschen Rei 
ches oder der okkupierten Gebiete Belgiens liegt, 
worüber der Generalkommissar für die Banken in 
Belgien entscheiden wird; in allen anderen Fällen 
hat er die laufenden Geschäfte ganz oder teilweise 
zu beendigen und kann zur Beendigung schweben 
der Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen. Er hat 
den Anordnungen und Weisungen der Aufsichts 
person Folge zu leisten. 
Der Vertreter hat Anspruch aus Erstattung 
barer Auslagen und auf eine angemessene Vergütung 
für seine Tätigkeit. Der Betrag ist von dem Ge 
neralkommissar für die Banken in Belgien festzu 
setzen und durch den Vertreter bei der Unternehmung 
oder Zweigniederlassung einzuziehen. 
Während der Dauer der Vertretung ruht die 
Befugnis der Verwaltungsratsmitglieder, Leiter 
und Angestellten zu Rechtshandlungen für die Un 
ternehmungen oder Zweigniederlassung. 
Der Generalkonimiffar für die Banken in Bel 
gien kann die Vertretung auf Antrag der Aufsichts 
person aufheben. 
VII. Durch die Bestimmungen dieser Verord 
nung werden die weitergehenden Vorschriften der 
Verordnung vom 18. September 1914, betreffend 
die Überwachung von Banken und Bankfirmen 
lGesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten 
Gebiete Belgiens Nr. 3) nicht berührt.. 
VIII. Diese Verordnung tritt mit dem Tage 
der Verkündigung in Kraft. 
(Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten 
Gebiete Belgiens Nr. 16, Seite 49.) 
3. Zwangsverwaltung von geschäftlichen 
Unternehmungen. 
Eine Verordnung des deutschen Generalgouvcr- 
neurs in Belgien vom 17. Februar 1915 lautet: 
Art. 1. Der Generalkommissär für die Banken 
in Belgien kann mit meiner Zustimmung für Rechnung 
der Beteiligten solche Unternehmungen unter Zwangs 
verwaltung stellen, 
1. die vom feindlichen Ausland aus geleitet oder 
beaufsichtigt werden, oder 
2. an deren Kapital, Ertrag oder Leitung zu min 
destens cincm Drittel Angehörige des feindlichen 
Auslands beteiligt sind, oder 
3. die wesentliche Teile ihres Betriebes im feind 
lichen Ausland unterhalten, oder 
4. bei denen ein öffentliches Interesse des Teutschen 
Reiches oder der okkupierten Teile Belgiens an 
der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des 
Betriebes besteht, oder 
5. deren Betrieb den öffentlichen Interessen des 
Deutschen Reiches zuwiderläuft oder Abbruch zu 
tun geeignet ist. 
Einem Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften 
stehen Zweigniederlassungen, Agenturen, Warenlager 
sowie Grundstücke gleich. 
Die Anwendung dieser Vorschriften wird nicht da 
durch ausgeschlossen, daß zur Verdeckung der Beteiligung 
Pcrsoncn vorgeschobcn sind, die nicht dem feindlichcn 
Ausland angehören. 
Nach der Verkündung dieser Verordnung eintretende 
Änderungen in der Leitung oder in der Beteiligung am 
Kapital, Ertrag oder Leitung eines Unternehmens 
schließen die Anwendbarkeit dieser Verordnung 
mcht aus. 
Art. 2. Liegen bei einem Unternehmen Tatsachen 
vor, die die Annahme rechtfertigen, daß die Voraus 
setzungen des Art. 1 zutreffen, so hat der General 
kommissär für die Banken das Recht, die Bücher und 
Schriften einzusehen und von den Verwaltungs 
mitgliedern, Inhabern und Angestellten sowie von allen 
Personen, die Mitteilungen über das Unternehmen zu 
machen in der Lage sind, Auskunft über die Grschästs- 
verhältnisse zu verlangen. Er kann dieses Recht in 
jedem einzelnen Falle durch seine Kommissäre wahr 
nehmen lassen. 
Art. 3. Die init der Zwangsverwaltung beauf 
tragten Personen werden vom Generalkommissär für 
die Banken ernannt und abberufen. Durch die Ab 
berufung erlöschen sämtliche dem Zwangsverwaltec 
übertragenen Rechte. 
Der Name der unter Zwangsverwaltung gestellten 
Unternehmungen sowie die Namen der Zwangsver- 
walter sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für die 
okkupierten Gebiete Belgiens zn veröffentlichen. 
Art. 4. Der Zwangsverwalter hat sich in den 
Besitz des Unternehmens zu setzen. Er ist zu allen 
Rechtshandlungen sür das Unternehmen ausschließlich
	        
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