85
Gesellschaft, für die auf den Inhaber lautende
Anteilsscheine (share warrants) ausgestellt
worden sind, sollen nicht als Teil des ausgege-
. denen Aktienkapitals der Gesellschaft gerechnet
werden.
3. Wenn jemand, der ein Geschäftsbuch oder
Schriftstück in Verwahrung hat, zu dessen Einsicht
nahme eine Person gemäß diesem Paragraphen er
mächtigt ist, es ablehnt oder vorsätzlich rmterläßt, es
zur Einsichtnahme vorzulegen, oder wenn jemand,
der in der Lage ist, eine Auskunft zu geben, deren
Erteilung aus Grund dieses Paragraphen gefordert
werden kann, es ablehnt oder vorsätzlich unterläßt,
auf Ersuchen diese Auskunft zu geben, so soll er
nach Überführung gemäß den Gesetzen, betreffend die
Rechtsprechung im abgekürzten Verfahren, mit Ge
fängnis mit oder ohne Zwangsarbeit bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 50 Pfund Ster
ling, oder sowohl mit Gefängnis als auch mit Geld
strafe bestraft werden.
III. Vollmacht des Handelsamtes zur
Beantragung eines Verwalters in
gewissen Fällen.
Wenn es dem Handelsamt in betreff einer
Firma oder Gesellschaft scheint,
a) daß ein Vergehen gemäß diesem Gesetz im Zu
sammenhang mit ihrem Handel oder Geschäft
oder Gewerbe begangen worden ist oder wahr
scheinlich begangen wird, oder
b) daß die Beaufsichtigung oder Leitung der Firma
oder Gesellschaft durch den Kriegszustand derart
in Mitleidenschaft gezogen worden ist oder wahr
scheinlich gezogen werden wird, daß die wirk
same Fortführung ihres Handels oder Ge
schäftes oder Gewerbes beeinträchtigt wird, und
daß es im öffentlichen Interesse liegt, daß der
Handel oder das Geschäft oder Gewerbe weiter
betrieben wird,
so kann das Handelsamt beim Obersten
Reichsgericht (High Court) die Bestellung
eines Kontrolleurs der Firma oder Gesellschaft
beantragen, und das Oberste Reichsgericht soll
die Befugnis haben, einen solchen Kontrolleur
zu bestellen, für einen solchen Zeitraum und
unter solchen Bedingungen und mit solchen Be
fugnissen, wie das Gericht es für angemessen
erachtet, und die so erteilten Befugnisse sollen
entweder diejenigen eines Verwalters und Lei
ters oder die Befugnisse mit den näheren Be
stimmungen, Einschränkungen oder Erweiterun
gen sein, wie sie das Gericht für angemessen er
achtet (einschließlich — wenn das Gericht es
für notwendig oder ratsam erachtet, den Kon
trolleur zu ermächtigen, Geld zu entleihen —
der Vollmacht, nach einem entsprechenden be
sonderen Gesuch an das Gericht, das Eigentum
der Firma oder Gesellschaft mit Schulden zu
belasten, die das Vorrecht vor vorhandenen
Lasten haben).
Das Gericht soll befugt sein zu bestimmen,
wie und von wem die Kosten für irgend welche
Verfahren gemäß diesem Paragraphen sowie
die Vergütung für den Kontrolleur und seine
Unkosten und Ausgaben zu tragen sind, und soll
befugt sein, wenn es dies für angemessen er
achtet, mit diesen Kosten, Unkosten und Aus
gaben das Eigentum der Firma oder Gesell
schaft in solcher Rangfolge mit Bezug aus
darauf vorhandene Lasten zu belasten, wie es
dies für angezeigt hält.
IV. Kurzer Titel und Auslegung.
1. Dieses Gesetz soll als das Gesetz, betreffend
den Handel mit dem Feinde, 1914, angeführt werden.
2. In diesem Gesetze bedeutet der Ausdruck
„Attorney-General" (Kronanwalt) den Attorney»
oder Solicitor-General für England, und was
Schottland anlangt, den Lord Advocate, und was
Irland anbetrifft, den Attorney- oder Solicitor»
General für Irland.
3. In der Anwendung dieses Gesetzes aus
Schottland treten der Sekretär für Schottland
(tbe Secretary for Scotland) an die Stelle von „ein
Staatssekretär" und das Court ok Session (Oberster
Zivilgerichtshof in Schottland) an die Stelle des
High Court (Oberstes Reichsgericht) ; das Gericht,
das die Rechtsprechung im abgekürzten Verfahren
ausübt, soll der Sheriff Court (Gerichtshof des
Sheriffs) sein; Bezugnahmen auf einen Friedens
richter (iu8tice of the peace) sollen Bezugnahmen
aus den Sheriff und einen Stadtmagistrat (burgh
magistrate) einschließen; und Bezugnahmen auf
einen Verwalter (receiver) und Leiter (manager)
sollen als Bezugnahmen auf einen gerichtlich einge
setzten Verwalter (judicial factor) ausgelegt
werden.
4. In der Anwendung dieses Gesetzes auf Ir
land soll der Lord Lieutenant (Bizekönig) an die
Stelle von „ein Staatssekretär" treten.
5. Handlungen, zu denen das Handelsa-mt ge
mäß diesem Gesetz ermächtigt ist, können von dem
Präsidenten oder einem Sekretär oder Hilsssekretär
des Amtes oder von jeder Person, die von dem
Präsidenten des Amtes dazu ermächtigt ist, vorge
nommen werden.
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirischaft
Nr. 6 vom 27. Jänner 1915.)
Trading with the Enemy AmendmentAct, 1914.
In der Sitzung des Unterhauses vom 21. No
vember brachte Attorney-General Sir John Simon
ein Ergänzungsgesetz zu dem Gesetze über die Han
delsbeziehungen zum Feinde ein, das weitere Maß
nahmen zur Verhinderung von Geldzahlungen an
Personen und Körperschaften in feindlichen Län
dern vorsieht.
Das Gesetz sieht die Schaffung einer Behörde
vor, die wenigstens einen Teil des Geldes und an
deren Eigentums, das sonst den Weg nach dem
Feindesland nehmen würde, cntgegenimmt und in