Full text: Der Wirtschaftskrieg

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sicherer Verwahrung des Landes hält. Diese Be 
hörde wird für England und Wales der öffentliche 
Kurator sein, der den Titel Kustos des feindlichen 
Eigentums führt. Für Schottland und Irland 
werden besondere Maßnahmen getroffen. Alle Divi 
denden, Interessen und Gewinnanteile, die in 
Friedenszeiten an den Feind oder an eine Person, 
deren Adresse in Deutschland oder in Österreich- 
Ungarn ist, zu zahlen sind, werden an den Kustos 
abzuliefern sein, der dafür einen Empfangfchein 
ausstellt und dem Schatzamte verantwortlich sein 
wird. In Fällen, wo dem Gesetze dadurch ausge 
wichen wird, daß leine Erklärung über eine Divi 
dende oder einen Gewinn abgegeben wird, hat der 
Kustos das Recht, zu bestimmen, wie groß die Di 
vidende sein soll. Ferner wird vorgesehen, daß 
jedermann, der feindliches Eigentum verwaltet oder 
Geld für feindliche Untertanen einzieht, bei Strafe 
diese Tatsache bekanntgibt. Durch- die Ausstellung 
der Empfangscheine entlastet der Kustos die Per 
son, die Geld schuldet, ebenso, wie wenn die betref 
fende Person den ursprünglichen Gläubiger bezahlt 
hätte. Sobald der Kustos das Eigentum des feind 
lichen Gläubigers in Händen hat, kann dieses 
Eigentum zur Begleichung der Schulden des feind 
lichen Gläubigers in England flüssig gemacht wer 
den. Es würde auf diese Weise möglich sein, Eigen 
tum und Dividenden, die bestimmten Deutschen ge 
hören, zur Erfüllung von Geldverpflichtungen, die 
diese Deutschen im Lande hüben, zu benutzen. 
Der vom Kustos ausgestellte Empfangsschein würde 
für die zahlungleistende Person gegenüber der Per 
son oder der Körperschaft, in deren Namen die 
Zahlung geleistet würde, eine genügende Entlastung 
ein. Das Gesetz beabsichtigt, das feindliche Eigen 
tum für Vereinbarungen beim Friedensschlüsse zu 
bewahren. Es ist daher klar, daß es sich nicht um 
irgendeine Art von Konfiskation handelt. Vielmehr 
ist es die Absicht der Regierung, das Eigentum bis 
zum Kriegsende zu schützen, um dann in angemesse 
ner und gerechter Weise damit zu verfahren. Ein 
Zusatz des Gesetzes sieht ferner Verfügungen vor, die 
das Gesetz mehr als bisher verschärfen.. Ein deut 
scher Kaufmann könne eine Forderung gegen einen 
Londoner Kaufmann haben, diese Forderung auf 
einen neutralen übertragen, so daß sie von dem neu 
tralen gegen den Londoner Kaufmann eingebracht 
würde. Das muß aufhören. Dasselbe gilt von Wech 
seln. Wenn gefunden wird, daß eine neutrale Bank 
ein Londoner Akzept einkassieren will, das ihr nach 
Ansbruch des Krieges von einen: feindlichen Unter 
tan übertragen worden ist, so wird man dagegen 
einschreiten können. Es gibt eine große Menge 
Deutscher, Österreicher und Ungarn in Deutschland 
und in Österreich-Ungarn, die Aktien englischer Ge 
sellschaften besitzen und diese an Neutrale verkaufen 
können. Deshalb ist vorgesehen, daß nach- der Ge- 
setzwerdung der Ergänzungsvorlage die Über 
kragung von Wertpapieren von einem oder für einen ■ 
feindlichen Untertan dem Empfänger keine Besitz- >! 
rechte einräumt und keine im Namen eines feind 
lichen Untertans vorgenommene derartige Über 
tragung in die Bücher irgendeiner Gesellschaft des 
Vereinigten Königreiches eingetragen wird. Eine 
Anzahl Unternehmungen deutschen Charakters hätte 
seit dem Ausbruch des Krieges versucht, sich in eng 
lische Gesellschaften umzuwandeln. Die Regierung 
will Vorsorge treffen, daß im weiteren Vevlanfe 
des Krieges neue Gesellschaften nur dann einzu 
tragen sind, wenn sie eine gesetzmäßige Erklärung 
des Rechtsanwaltes besitzen, daß sie nicht zu dem 
Zwecke oder mit der Absicht gegründet worden sind, 
sich die Untemehmung eines feindlichen Untertans 
oder eines Teiles davon anzueignen. Nicht nur der 
Handelsverkehr mit feindlichen Untertanen, sondern 
auch der Versuch, einen solchen Handel anzübieten, 
sei ein Vergehen gegen das Gesetz. 
Das Gesetz wurde sodann in zweiter Lesung 
angenommen. 
(„Neue Freie Presse" vom 23. November 1914.) 
Trading with the Enemy Amendment 
Act, 1914. (5 Geo. 5, c. 12). 
Whereas etc. etc. 27th November 19U - 
1. Constitution of office of Custodian 
of enemy property. 
(1) The Board of Trade shall appoint a person to 
act as Custodian of enemy property (hereinafter 
referred to as ”the Custodian”) for England and 
Wales, for Scotland, and for Ireland respectively, for 
the purpose of receiving, hol ding, preserving, and 
dealing with such property as may be paid to or 
vested in him in pursuance of this Act, and if any 
question arises as to which Custodian any money is 
to be paid to under this Act, the qnestion shall be 
determined by the Board of Trade. 
(2) The Public Trustee shall be appointed to be 
the Custodian for England and Wales, and shall, in 
relation to all property held by him in bis capacity 
of Custodian, have the like status, and bis accounts 
shall be Subject to the like audit, as if the same 
were held by him in bis capacity of Public Trustee, 
and the Public Trustee Act, 1906, shall apply 
accordlngly. 
(3) The Custodian for Scotland and Ireland 
respectively shall have such powers and duties with 
respect to the property aforesaid as may be prescribed 
by regulations made by the Board of Trade with the 
approval of the Treasury. 
(4) The Custodian may place on deposit with any 
bank, or Invest in any secnrities, approved by the 
Treasury, any moneys paid to him under this Act, or 
received by him from property vested in him under 
this Act, and any Interest or dividends received on 
acoount of such deposits or Investments shall be dealt 
with in such manner as the Treasury may direct: 
Provided that the Custodian for any part of the 
^ United Kingdom shall, if so directed by the Treasury
	        
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