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sicherer Verwahrung des Landes hält. Diese Be
hörde wird für England und Wales der öffentliche
Kurator sein, der den Titel Kustos des feindlichen
Eigentums führt. Für Schottland und Irland
werden besondere Maßnahmen getroffen. Alle Divi
denden, Interessen und Gewinnanteile, die in
Friedenszeiten an den Feind oder an eine Person,
deren Adresse in Deutschland oder in Österreich-
Ungarn ist, zu zahlen sind, werden an den Kustos
abzuliefern sein, der dafür einen Empfangfchein
ausstellt und dem Schatzamte verantwortlich sein
wird. In Fällen, wo dem Gesetze dadurch ausge
wichen wird, daß leine Erklärung über eine Divi
dende oder einen Gewinn abgegeben wird, hat der
Kustos das Recht, zu bestimmen, wie groß die Di
vidende sein soll. Ferner wird vorgesehen, daß
jedermann, der feindliches Eigentum verwaltet oder
Geld für feindliche Untertanen einzieht, bei Strafe
diese Tatsache bekanntgibt. Durch- die Ausstellung
der Empfangscheine entlastet der Kustos die Per
son, die Geld schuldet, ebenso, wie wenn die betref
fende Person den ursprünglichen Gläubiger bezahlt
hätte. Sobald der Kustos das Eigentum des feind
lichen Gläubigers in Händen hat, kann dieses
Eigentum zur Begleichung der Schulden des feind
lichen Gläubigers in England flüssig gemacht wer
den. Es würde auf diese Weise möglich sein, Eigen
tum und Dividenden, die bestimmten Deutschen ge
hören, zur Erfüllung von Geldverpflichtungen, die
diese Deutschen im Lande hüben, zu benutzen.
Der vom Kustos ausgestellte Empfangsschein würde
für die zahlungleistende Person gegenüber der Per
son oder der Körperschaft, in deren Namen die
Zahlung geleistet würde, eine genügende Entlastung
ein. Das Gesetz beabsichtigt, das feindliche Eigen
tum für Vereinbarungen beim Friedensschlüsse zu
bewahren. Es ist daher klar, daß es sich nicht um
irgendeine Art von Konfiskation handelt. Vielmehr
ist es die Absicht der Regierung, das Eigentum bis
zum Kriegsende zu schützen, um dann in angemesse
ner und gerechter Weise damit zu verfahren. Ein
Zusatz des Gesetzes sieht ferner Verfügungen vor, die
das Gesetz mehr als bisher verschärfen.. Ein deut
scher Kaufmann könne eine Forderung gegen einen
Londoner Kaufmann haben, diese Forderung auf
einen neutralen übertragen, so daß sie von dem neu
tralen gegen den Londoner Kaufmann eingebracht
würde. Das muß aufhören. Dasselbe gilt von Wech
seln. Wenn gefunden wird, daß eine neutrale Bank
ein Londoner Akzept einkassieren will, das ihr nach
Ansbruch des Krieges von einen: feindlichen Unter
tan übertragen worden ist, so wird man dagegen
einschreiten können. Es gibt eine große Menge
Deutscher, Österreicher und Ungarn in Deutschland
und in Österreich-Ungarn, die Aktien englischer Ge
sellschaften besitzen und diese an Neutrale verkaufen
können. Deshalb ist vorgesehen, daß nach- der Ge-
setzwerdung der Ergänzungsvorlage die Über
kragung von Wertpapieren von einem oder für einen ■
feindlichen Untertan dem Empfänger keine Besitz- >!
rechte einräumt und keine im Namen eines feind
lichen Untertans vorgenommene derartige Über
tragung in die Bücher irgendeiner Gesellschaft des
Vereinigten Königreiches eingetragen wird. Eine
Anzahl Unternehmungen deutschen Charakters hätte
seit dem Ausbruch des Krieges versucht, sich in eng
lische Gesellschaften umzuwandeln. Die Regierung
will Vorsorge treffen, daß im weiteren Vevlanfe
des Krieges neue Gesellschaften nur dann einzu
tragen sind, wenn sie eine gesetzmäßige Erklärung
des Rechtsanwaltes besitzen, daß sie nicht zu dem
Zwecke oder mit der Absicht gegründet worden sind,
sich die Untemehmung eines feindlichen Untertans
oder eines Teiles davon anzueignen. Nicht nur der
Handelsverkehr mit feindlichen Untertanen, sondern
auch der Versuch, einen solchen Handel anzübieten,
sei ein Vergehen gegen das Gesetz.
Das Gesetz wurde sodann in zweiter Lesung
angenommen.
(„Neue Freie Presse" vom 23. November 1914.)
Trading with the Enemy Amendment
Act, 1914. (5 Geo. 5, c. 12).
Whereas etc. etc. 27th November 19U -
1. Constitution of office of Custodian
of enemy property.
(1) The Board of Trade shall appoint a person to
act as Custodian of enemy property (hereinafter
referred to as ”the Custodian”) for England and
Wales, for Scotland, and for Ireland respectively, for
the purpose of receiving, hol ding, preserving, and
dealing with such property as may be paid to or
vested in him in pursuance of this Act, and if any
question arises as to which Custodian any money is
to be paid to under this Act, the qnestion shall be
determined by the Board of Trade.
(2) The Public Trustee shall be appointed to be
the Custodian for England and Wales, and shall, in
relation to all property held by him in bis capacity
of Custodian, have the like status, and bis accounts
shall be Subject to the like audit, as if the same
were held by him in bis capacity of Public Trustee,
and the Public Trustee Act, 1906, shall apply
accordlngly.
(3) The Custodian for Scotland and Ireland
respectively shall have such powers and duties with
respect to the property aforesaid as may be prescribed
by regulations made by the Board of Trade with the
approval of the Treasury.
(4) The Custodian may place on deposit with any
bank, or Invest in any secnrities, approved by the
Treasury, any moneys paid to him under this Act, or
received by him from property vested in him under
this Act, and any Interest or dividends received on
acoount of such deposits or Investments shall be dealt
with in such manner as the Treasury may direct:
Provided that the Custodian for any part of the
^ United Kingdom shall, if so directed by the Treasury