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jung unterliegen, wie es in seiner Eigenschaft als
öffentlicher Güterpfleger der Fall wäre. Das Gesetz
über den öffentlichen Gütevpfleger soll entsprechende
Anwendung finden.
3. Der Verwahrer für Schottland oder für Ir
land soll mit Bezug auf das oben erwähnte Eigen
tum diejenigen Vollmachten und Pflichten besitzen,
die das Handelsamt mit Genehmigung des Schatz
amtes vorschreibt.
4. Ter Verwahrer kann alle Gelder, die ihn: auf
Grund des vorliegenden! Gesetzes gezahlt worden
sind oder die er aus Eigentum, welches gemäß die
sem Gesetz in feine Verwahrung übergegangen ist,
erhalten hat, bei einer Bank einzahlen oder in vom
Schatzamte genehmigten Sicherheiten (Wertpapieren)
anlegen, und mit den Zinsen oder Dividenden, die
er aus solchen Bankeinzahlungen oder Anlagen er
zielt, soll gemäß den Bestimmungen des Schatzamtes
verfahren werden.
Indes soll der Verwahrer für irgendeinen
Teil des Vereinigten Königreiches das nach diesem
Gesetze in seiner Verwahrung befindliche Geld auf
Anordnung des Schatzamtes dem Verwahrer eines
anderen Teiles des Vereinigten Königreiches über
tragen.
I!. 1. Eine Summe, die beim Nichtvorhanden-
sein eines Kriegszustandes an einen Feind oder zu
dessen Besten als Dividende, Zins oder Gewinn
anteil zahlbar gewesen und gezahlt worden wäre, soll
von der zahlungspfiichtigen Person, Firma oder Ge
sellschaft an den Verwahrer zum Behufe der Ver
wahrung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes
und eines auf Grund desselben etwa ergangenen
Kabinettsbeschles gezahlt werden. Die Zahlung soll
von Angaben begleitet sein, wie das Handelsamt sie
vorschreibt, oder wie der Verwahrer, falls er vom
Handelsamt hierzu ermächtigt ist, sie verlangt.
Eine gemäß diesem Absatz an den Verwahrer zu
leistende Zahlung ist zu bewirken
a) innerhalb 14 Tagen nach der Annahme dieses
Gesetzes, falls Me Summe, hätte ein Kriegs
zustand nicht bestanden, vor der Annahme dieses
Gesetzes gezahlt worden wäre, und
I)) in allen anderen Fällen innerhalb 14 Tagen,
nachdem die Summe bezahlt worden wäre.
2. Wenn vor der Annahme dieses Gesetzes eine
solche Summe für irgendeine Rechnung bei einer
Bank oder an eine Vertrauensperson des Feindes
gezahlt worden ist, so soll die Person, Firma oder
Gesellschaft, die die Zahlung leistete, innerhalb
14 Tage nach der Annahme dieses Gesetzes die
Bank oder die Vertrauensperson schriftlich auffor
dern, die eingezahlte Summe an den zuständigen
Verwahrer zu überweisen und diesem die oben er
wähnten Angaben übermitteln. Die Bank oder die
Wrtmuensperson soll dieser Aufforderung inner
halb einer Woche nach ihrem Empfang nachkommen
und jeder Verantwortlichkeit hiefür enthoben sein.
3. Wenn eine Person es verabsäumt, eine Zahlung
zu leisten oder zu verlangen, daß sie geleistet werde,
oder die vorgeschriebenen Angaben innerhalb der in
diesem Paragraphen festgesetzten Zeit vorzulegen, so
soll sie nach Überführung auf Grund der Gesetze, be
treffend die Mechisprechung im abgekürzten Verfah
ren, zu einer Geldstrafe bis zu 100 Pfund oder zu
Gefängnis, mit oder ohne Zwangsarbeit, bis zu
sechs Monaten oder zu gleicher Geldstrafe nebst Ge
fängnis sowie zu einer weiteren Geldstrafe bis zu
50 Pfund für jeden Tag, solange diese Verabsäu-
mnng fortbesteht, verurteilt werden. Die gleiche Strafe
trifft jeden Direktor, Geschäftsführer, Sekretär oder
Beamten einer Gesellschaft oder jede andere Person,
die auf die gleiche Überführung hin als wissentlich mit
schuldig an der Verabsäumung befunden wird.
4. Wenn 'in dem Falle einer Person, Firma
oder Gesellschaft, deren Bücher und Schriftstücke ge
mäß Absatz 2 des § 2 des Gesetzes, betreffend den
Handel mit dem Feinde, 1914 (das nachstehend als
das Hauptgesetz erwähnt ist), der Einsichtnahme
unterliegen, sich eine Frage bezüglich des Betrages
erhebt, der, wie vorerwähnt, zahlbar gewesen und
gezahlt worden wäre, so soll diese Frage durch die
Person, die zur Einsichtnahme der Bücher und
Schriftstücke der Person, Firma oder Gesellschaft
bestellt worden ist oder bestellt wird, oder, auf Be
rufung, durch das Handelsamt entschieden werden,
und wenn es im Laufe der Entscheidung der Frage
der Person, durch welche die Einsichtnahme erfolgt,
oder dem Handelsamte scheint, daß die Person,
Firma oder Gesellschaft als Dividenden, Zinsen oder
Gewinn nicht den ganzen hiefür eigentlich
verfügbaren Betrag verteilt hat, so kann die Person,
durch welche die Einsichtnahme erfolgt, oder das
Handelsamt feststellen, 'welcher Betrag dafür verfüg
bar war, und verlangen, daß das Ganze dieses Be
trages verteilt werbe, und wenn, in dem Falle einer
Gesellschaft, solche Dividenden nicht festgesetzt wor
den sind, so kann die Person, durch welche die Ein
sichtnahme erfolgt, oder das Handelsamt die ange
messenen Dividenden selbst festsetzen, und jede der
artige Festsetzung soll ebenso wirksam sein wie eine
Festsetzung gleichen Inhalts, die in gehöriger Weise
in Übereinstimmung mit der Satzung der Gesellschaft
stattgefunden hat.
Indes soll in dem Falle, wo ein Kontrolleur
gemäß 8 3 des Hauptgesetzes bestellt worden ist, dieser
Absatz Anwendung finden, als wenn Bezugnahmen
auf die Pevfon, durch welche die Einsichtnahme er
folgt (inspector), durch Bezugnahmen auf den Kon
trolleur ersetzt wären.
5. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Aus
druck „Dividenden, Zinsen oder Gewinnanteile"
(„dividends, interest or share of profits") irgend
welche Dividenden, Prämien oder Extradividenden
(Konus) oder Zinsen in Ansehung von Aktien,
Wertpapieren (stock), Schuldscheinen (debeiuures),
Schuldverschreibungen (dekenture stock) oder an
deren Obligationen einer Gesellschaft, Zinsen in An
sehung eines Darlehens an eine Firma oder Person,
die ein Geschäft betreibt, für die Zwecke dieses Ge