Full text : Der Wirtschaftskrieg

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schäftes  sowie  Gewinn  oder  Gewinnanteile  aus
einem  solchen  Geschäft,  und,  wo  eine  Person  ein
Geschäft  im  Namen  eines  Feindes  betreibt,  soll  eine
Summe,  die,  beim  Nichtvorhandensein  eines  Kriegszustandes, ­
  von  einer  Person  dem  Feinde  als  Gewinn
aus  diesem  Geschäft  zu  übersenden  gewesen  wäre,
als  eine  Summe  angesehen  werden,  die  an  den  Feind
zahlbar  gewesen  und  gezahlt  worden  wäre.
III.  (1.)  Eine  Person,  die  für  einen  Feind  oder
in  seinem  Namen  liegendes  oder  bewegliches  Eigentum ­
  (mit  Einschluß  von  Rechten  —  mögen  sie  gesetzliche ­
  oder  Billigkeitsrechte  sein  —  die  an  liegendem
oder  beweglichem  Eigentum  haften  oder  sich  aus  ihm
ergeben)  in  Besitz  hat  oder  verwaltet,  soll  binnen
einem  Monat  nach  der  Annahme  dieses  Gesetzes
oder,  wenn  das  Eigentum  nach  der  Annahme  dieses
Gesetzes  in  seinen  Besitz  oder  unter  seine  Obhut
kommt,  dann  binnen  einem  Monat  nach  dem  Zeitpunkte, ­
  zu  dem  es  in  seinen  Besitz  oder  unter  seine
Obhut  kommt,  die  Tatsache  dem  Verwahrer  schriftlich
mitteilen  und  ihm  diejenigen  näheren  Angaben  darüber ­
  liefern,  die  er  etwa  verlangen  sollt«,  und  wenn
«ine  Person  dies  zu  tun  unterläßt,  so  soll  sie,  nach
Überführung  gemäß  den  Gesetzen,  betreffend  die
Rechtsprechung  im  abgekürzten  Verfahren,  mit  Geldstrafe ­
  bis  zu  100  Pfund  Sterling  oder  mit  Gefängnis, ­
  mit  oder  ohne  Zwangsarbeit,  bis  zu  sechs  Monaten, ­
  oder  sowohl  mit  einer  solchen  Geldstrafe  als
auch  mit  Gefängnis,  und  zusätzlich  mit  einer  weiteren ­
  Geldstrafe  bis  zu  50  Pfund  Sterling  für  jeden
Tag,  den  die  Unterlassung  andauert,  bestraft  werden.
2.  Jede  im  Vereinigten  Königreich  inkorporierte ­
  Gesellschaft  und  jede  Gesellschaft,  die,  obwohl
sie  im  Vereinigten  Königreich  nicht  inkorporiert  ist,  ein
Aktien-Übertragungs-  oder  Aktien-Eintragungskontor
im  Vereinigten  Königreich  hat,  soll  binnen  einem
Monat  nach  der  Annahme  dieses  Gesetzes  dem  Verwahrer ­
  vollständige  Angaben  über  alle  Aktien,  Wertpapiere, ­
  Schuldscheine,  Schuldverschreibungen  und
andere  Obligationen  schriftlich  mitteilen,  die  von
einem  Feinde  oder  in  seinem  Namen  besessen  werden; ­
  und  jeder  Teilhaber  einer  jeden  Firma,  von  der
ein  oder  mehrere  Teilhaber  beim  Beginn  des  Krieges
Feinde  wurden,  oder  welcher  für  Zwecke  des  Geschäfts ­
  der  Firma  von  einer  Person,  die  so  ein  Feind
wurde,  Geld  geliehen  worden  war,  soll,  binnen  einem
Monat  nach  dem  Inkrafttreten  (commencement)
dieses  Gesetzes,  dem  Verwahrer  vollständige  Angaben
über  die  solchen  Feinden  oder  einem  solchen  Feinde
zustehenden  Gewinnanteile  und  Zinsen  schriftlich  mitteilen, ­
  und  wenn  eine  Gesellschaft  oder  ein  Teilhaber
verabsäumt,  den  Bestimmungen  dieses  Absatzes  nachzukommen, ­
  so  soll  die  Gesellschaft  nach  Überführung
gemäß  den  Gesetzen,  betreffend  die  Rechtssprechung
im  abgekürzten  Verfahren,  mit  einer  Geldstrafe  bis
zu  100  Pfund  Sterling  und  zusätzlich  mit  einer
weiteren  Geldstrafe  bis  zu  50  Pfund  Sterling  für
jeden  Tag,  den  die  Verabsäumung  andauert,  bestraft
werden,  und  der  Teilhaber  und  jeder  Direktor,  Geschäftsführer, ­

  Sekretär  oder  Beamte  der  Gesellschaft,,
der  wissentlich  an  der  Verabsäumung  teilhat,  soll,
nach  gleicher  Überführung,  mit  der  gleichen  Geldstrafe
  oder  mit  Gefängnis,  mit  oder  ohne  Zwangsarbeit, ­
  bis  zu  sechs  Monaten,  oder  sowohl  mit  solchem
Gefängnis  als  auch  mit  Geldstrafe  bestraft  werden.
IV.  1.  Das  Oberste  Reichsgericht  oder  ein  Richten
desselben  kann  auf  das  Gesuch  einer  Person,  die
dem  Gericht  ein  Gläubiger  eines  Feindes  zu  sein
scheint  oder  anscheinend  berechtig!  ist,  von  einem
Feinde  Schadenersatz  zu  beanspruchen,  oder  an  liegendem ­
  oder  beweglichem  Eigentum  ;irtit  Einschluß  von
Rechten  —  mögen  sie  gesetzliche  oder  Billigkeitsrechte
fein  —  die  an  liegendem  oder  beweglichem  Eigentum
haften  oder  sich  aus  ihm  ergeben),  das  einem  Feinde
gehört  oder  für  einen  Feind  oder  in  seinem  Namen
in  Besitz  genommen  ist  oder  verwaltet  wird,  beteiligt
zu  sein  scheint,  oder  auf  Antrag  des  Verwahrers  oder
eines  Regierungsressorts,  solch  liegendes  oder  bewegliches ­
  Eigentum,  wie  vorerwähnt,  durch  Verfügung ­
  dem  Verwahrer  überweisen,  wenn  das  Gericht ­
  oder  der  Richter  der  Überzeugung  ist,  daß  eine
solche  Überweisung  für  die  Zwecke  dieses  Gesetzes
dienlich  ist,  und  durch  die  Verfügung  dem  Verwahrer
solche  Vollmachten  hinsichtlich  des  Verkaufs,  der  Verwaltung ­
  und  anderweitigen  Behandlung  des  Eigentums ­
  übertragen,  wie  sie  dem  Gericht  oder  dem
Richter  angezeigt  erscheinen  mögen.
2.  Das  Gericht  oder  der  Richter  kann  vor  dem
Erlaß  einer  Verfügung  gemäß  diesem  Paragraphen
bestimmen,  daß  solche  Benachrichtigungen  (gegebenenfalls), ­
  im  Wege  der  Ankündigung  oder  anderweitig,
erfolgen  sollen,  wie  sie  das  Gericht  oder  der  Richter
für  angebracht  hält.
3.  Eine  Überweisungsverfügung  gemäß  diesem
Paragraphen  in  Ansehung  von  Eigentum  irgenb
einer  Art  soll  von  dem  gleichen  Inhalt  und  der
gleichen  Wirkung  sein  wie  eine  Überweisungsverfügung ­
  in  Ansehung  von  Eigentum  derselben  Art,
die  auf  Grund  des  Güterpflegergesetzes  vom  Jahre
1893  (the  Trustee  Act,  1893)  erlassen  ist.
V.  1.  Der  Verwahrer  soll,  soweit  das  Handels--amt
  oder  das  Oberste  Reichsgericht  oder  ein  Richter
desselben  nicht  anders  bestimmt,  und  unter  Beobachtung ­
  der  Bestimmungen  des  nächstfolgenden  Absatzes,
gemäß  diesem  Gesetz  an  ihn  gezahltes  Geld  und  ihm
überwiesenes  Eigentum  bis  zur  Beendigung  des
gegenwärtigen  Krieges  in  seinem  Besitz  behalten  und
danach  damit  in  socher  Weise  verfahren,  wie  Seine
Majestät  durch  Kabinettsbefehl  bestimmen  mag.
2.  Das  von  dem  Verwahrer  gemäß  diesem  Gesetz
in  Besitz  genommene  Eigentum  soll  nicht  der  Beschlagnahme ­
  unterliegen;  jedoch  kann  der  Verwahrer,
wenn  er  durch  eine  Verfügung  des  Obersten  Reichsgerichts ­
  oder  eines  Richters,  durch  deren  Verfügung
ein  einem  Feinde  gehörendes  Eigentum  dem  Verwahrer ­
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  überwiesen  wurde,
oder  durch  eine  Verfügung  eines  Gerichts,  vor  dem
ein  Urteil  gegen  einen  Feind  erlangt  wurde,  dazu
            
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