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schäftes sowie Gewinn oder Gewinnanteile aus
einem solchen Geschäft, und, wo eine Person ein
Geschäft im Namen eines Feindes betreibt, soll eine
Summe, die, beim Nichtvorhandensein eines Kriegs
zustandes, von einer Person dem Feinde als Gewinn
aus diesem Geschäft zu übersenden gewesen wäre,
als eine Summe angesehen werden, die an den Feind
zahlbar gewesen und gezahlt worden wäre.
III. (1.) Eine Person, die für einen Feind oder
in seinem Namen liegendes oder bewegliches Eigen
tum (mit Einschluß von Rechten — mögen sie gesetz
liche oder Billigkeitsrechte sein — die an liegendem
oder beweglichem Eigentum haften oder sich aus ihm
ergeben) in Besitz hat oder verwaltet, soll binnen
einem Monat nach der Annahme dieses Gesetzes
oder, wenn das Eigentum nach der Annahme dieses
Gesetzes in seinen Besitz oder unter seine Obhut
kommt, dann binnen einem Monat nach dem Zeit
punkte, zu dem es in seinen Besitz oder unter seine
Obhut kommt, die Tatsache dem Verwahrer schriftlich
mitteilen und ihm diejenigen näheren Angaben dar
über liefern, die er etwa verlangen sollt«, und wenn
«ine Person dies zu tun unterläßt, so soll sie, nach
Überführung gemäß den Gesetzen, betreffend die
Rechtsprechung im abgekürzten Verfahren, mit Geld
strafe bis zu 100 Pfund Sterling oder mit Gefäng
nis, mit oder ohne Zwangsarbeit, bis zu sechs Mo
naten, oder sowohl mit einer solchen Geldstrafe als
auch mit Gefängnis, und zusätzlich mit einer weite
ren Geldstrafe bis zu 50 Pfund Sterling für jeden
Tag, den die Unterlassung andauert, bestraft werden.
2. Jede im Vereinigten Königreich inkorpo
rierte Gesellschaft und jede Gesellschaft, die, obwohl
sie im Vereinigten Königreich nicht inkorporiert ist, ein
Aktien-Übertragungs- oder Aktien-Eintragungskontor
im Vereinigten Königreich hat, soll binnen einem
Monat nach der Annahme dieses Gesetzes dem Ver
wahrer vollständige Angaben über alle Aktien, Wert
papiere, Schuldscheine, Schuldverschreibungen und
andere Obligationen schriftlich mitteilen, die von
einem Feinde oder in seinem Namen besessen wer
den; und jeder Teilhaber einer jeden Firma, von der
ein oder mehrere Teilhaber beim Beginn des Krieges
Feinde wurden, oder welcher für Zwecke des Ge
schäfts der Firma von einer Person, die so ein Feind
wurde, Geld geliehen worden war, soll, binnen einem
Monat nach dem Inkrafttreten (commencement)
dieses Gesetzes, dem Verwahrer vollständige Angaben
über die solchen Feinden oder einem solchen Feinde
zustehenden Gewinnanteile und Zinsen schriftlich mit
teilen, und wenn eine Gesellschaft oder ein Teilhaber
verabsäumt, den Bestimmungen dieses Absatzes nach
zukommen, so soll die Gesellschaft nach Überführung
gemäß den Gesetzen, betreffend die Rechtssprechung
im abgekürzten Verfahren, mit einer Geldstrafe bis
zu 100 Pfund Sterling und zusätzlich mit einer
weiteren Geldstrafe bis zu 50 Pfund Sterling für
jeden Tag, den die Verabsäumung andauert, bestraft
werden, und der Teilhaber und jeder Direktor, Ge
schäftsführer, Sekretär oder Beamte der Gesellschaft,,
der wissentlich an der Verabsäumung teilhat, soll,
nach gleicher Überführung, mit der gleichen Geld-
strafe oder mit Gefängnis, mit oder ohne Zwangs
arbeit, bis zu sechs Monaten, oder sowohl mit solchem
Gefängnis als auch mit Geldstrafe bestraft werden.
IV. 1. Das Oberste Reichsgericht oder ein Richten
desselben kann auf das Gesuch einer Person, die
dem Gericht ein Gläubiger eines Feindes zu sein
scheint oder anscheinend berechtig! ist, von einem
Feinde Schadenersatz zu beanspruchen, oder an liegen
dem oder beweglichem Eigentum ;irtit Einschluß von
Rechten — mögen sie gesetzliche oder Billigkeitsrechte
fein — die an liegendem oder beweglichem Eigentum
haften oder sich aus ihm ergeben), das einem Feinde
gehört oder für einen Feind oder in seinem Namen
in Besitz genommen ist oder verwaltet wird, beteiligt
zu sein scheint, oder auf Antrag des Verwahrers oder
eines Regierungsressorts, solch liegendes oder be
wegliches Eigentum, wie vorerwähnt, durch Ver
fügung dem Verwahrer überweisen, wenn das Ge
richt oder der Richter der Überzeugung ist, daß eine
solche Überweisung für die Zwecke dieses Gesetzes
dienlich ist, und durch die Verfügung dem Verwahrer
solche Vollmachten hinsichtlich des Verkaufs, der Ver
waltung und anderweitigen Behandlung des Eigen
tums übertragen, wie sie dem Gericht oder dem
Richter angezeigt erscheinen mögen.
2. Das Gericht oder der Richter kann vor dem
Erlaß einer Verfügung gemäß diesem Paragraphen
bestimmen, daß solche Benachrichtigungen (gegebenen
falls), im Wege der Ankündigung oder anderweitig,
erfolgen sollen, wie sie das Gericht oder der Richter
für angebracht hält.
3. Eine Überweisungsverfügung gemäß diesem
Paragraphen in Ansehung von Eigentum irgenb
einer Art soll von dem gleichen Inhalt und der
gleichen Wirkung sein wie eine Überweisungsver
fügung in Ansehung von Eigentum derselben Art,
die auf Grund des Güterpflegergesetzes vom Jahre
1893 (the Trustee Act, 1893) erlassen ist.
V. 1. Der Verwahrer soll, soweit das Handels--
amt oder das Oberste Reichsgericht oder ein Richter
desselben nicht anders bestimmt, und unter Beobach
tung der Bestimmungen des nächstfolgenden Absatzes,
gemäß diesem Gesetz an ihn gezahltes Geld und ihm
überwiesenes Eigentum bis zur Beendigung des
gegenwärtigen Krieges in seinem Besitz behalten und
danach damit in socher Weise verfahren, wie Seine
Majestät durch Kabinettsbefehl bestimmen mag.
2. Das von dem Verwahrer gemäß diesem Gesetz
in Besitz genommene Eigentum soll nicht der Be
schlagnahme unterliegen; jedoch kann der Verwahrer,
wenn er durch eine Verfügung des Obersten Reichs
gerichts oder eines Richters, durch deren Verfügung
ein einem Feinde gehörendes Eigentum dem Ver
wahrer auf Grund dieses Gesetzes überwiesen wurde,
oder durch eine Verfügung eines Gerichts, vor dem
ein Urteil gegen einen Feind erlangt wurde, dazu