Full text: Der Wirtschaftskrieg

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schäftes sowie Gewinn oder Gewinnanteile aus 
einem solchen Geschäft, und, wo eine Person ein 
Geschäft im Namen eines Feindes betreibt, soll eine 
Summe, die, beim Nichtvorhandensein eines Kriegs 
zustandes, von einer Person dem Feinde als Gewinn 
aus diesem Geschäft zu übersenden gewesen wäre, 
als eine Summe angesehen werden, die an den Feind 
zahlbar gewesen und gezahlt worden wäre. 
III. (1.) Eine Person, die für einen Feind oder 
in seinem Namen liegendes oder bewegliches Eigen 
tum (mit Einschluß von Rechten — mögen sie gesetz 
liche oder Billigkeitsrechte sein — die an liegendem 
oder beweglichem Eigentum haften oder sich aus ihm 
ergeben) in Besitz hat oder verwaltet, soll binnen 
einem Monat nach der Annahme dieses Gesetzes 
oder, wenn das Eigentum nach der Annahme dieses 
Gesetzes in seinen Besitz oder unter seine Obhut 
kommt, dann binnen einem Monat nach dem Zeit 
punkte, zu dem es in seinen Besitz oder unter seine 
Obhut kommt, die Tatsache dem Verwahrer schriftlich 
mitteilen und ihm diejenigen näheren Angaben dar 
über liefern, die er etwa verlangen sollt«, und wenn 
«ine Person dies zu tun unterläßt, so soll sie, nach 
Überführung gemäß den Gesetzen, betreffend die 
Rechtsprechung im abgekürzten Verfahren, mit Geld 
strafe bis zu 100 Pfund Sterling oder mit Gefäng 
nis, mit oder ohne Zwangsarbeit, bis zu sechs Mo 
naten, oder sowohl mit einer solchen Geldstrafe als 
auch mit Gefängnis, und zusätzlich mit einer weite 
ren Geldstrafe bis zu 50 Pfund Sterling für jeden 
Tag, den die Unterlassung andauert, bestraft werden. 
2. Jede im Vereinigten Königreich inkorpo 
rierte Gesellschaft und jede Gesellschaft, die, obwohl 
sie im Vereinigten Königreich nicht inkorporiert ist, ein 
Aktien-Übertragungs- oder Aktien-Eintragungskontor 
im Vereinigten Königreich hat, soll binnen einem 
Monat nach der Annahme dieses Gesetzes dem Ver 
wahrer vollständige Angaben über alle Aktien, Wert 
papiere, Schuldscheine, Schuldverschreibungen und 
andere Obligationen schriftlich mitteilen, die von 
einem Feinde oder in seinem Namen besessen wer 
den; und jeder Teilhaber einer jeden Firma, von der 
ein oder mehrere Teilhaber beim Beginn des Krieges 
Feinde wurden, oder welcher für Zwecke des Ge 
schäfts der Firma von einer Person, die so ein Feind 
wurde, Geld geliehen worden war, soll, binnen einem 
Monat nach dem Inkrafttreten (commencement) 
dieses Gesetzes, dem Verwahrer vollständige Angaben 
über die solchen Feinden oder einem solchen Feinde 
zustehenden Gewinnanteile und Zinsen schriftlich mit 
teilen, und wenn eine Gesellschaft oder ein Teilhaber 
verabsäumt, den Bestimmungen dieses Absatzes nach 
zukommen, so soll die Gesellschaft nach Überführung 
gemäß den Gesetzen, betreffend die Rechtssprechung 
im abgekürzten Verfahren, mit einer Geldstrafe bis 
zu 100 Pfund Sterling und zusätzlich mit einer 
weiteren Geldstrafe bis zu 50 Pfund Sterling für 
jeden Tag, den die Verabsäumung andauert, bestraft 
werden, und der Teilhaber und jeder Direktor, Ge 
schäftsführer, Sekretär oder Beamte der Gesellschaft,, 
der wissentlich an der Verabsäumung teilhat, soll, 
nach gleicher Überführung, mit der gleichen Geld- 
strafe oder mit Gefängnis, mit oder ohne Zwangs 
arbeit, bis zu sechs Monaten, oder sowohl mit solchem 
Gefängnis als auch mit Geldstrafe bestraft werden. 
IV. 1. Das Oberste Reichsgericht oder ein Richten 
desselben kann auf das Gesuch einer Person, die 
dem Gericht ein Gläubiger eines Feindes zu sein 
scheint oder anscheinend berechtig! ist, von einem 
Feinde Schadenersatz zu beanspruchen, oder an liegen 
dem oder beweglichem Eigentum ;irtit Einschluß von 
Rechten — mögen sie gesetzliche oder Billigkeitsrechte 
fein — die an liegendem oder beweglichem Eigentum 
haften oder sich aus ihm ergeben), das einem Feinde 
gehört oder für einen Feind oder in seinem Namen 
in Besitz genommen ist oder verwaltet wird, beteiligt 
zu sein scheint, oder auf Antrag des Verwahrers oder 
eines Regierungsressorts, solch liegendes oder be 
wegliches Eigentum, wie vorerwähnt, durch Ver 
fügung dem Verwahrer überweisen, wenn das Ge 
richt oder der Richter der Überzeugung ist, daß eine 
solche Überweisung für die Zwecke dieses Gesetzes 
dienlich ist, und durch die Verfügung dem Verwahrer 
solche Vollmachten hinsichtlich des Verkaufs, der Ver 
waltung und anderweitigen Behandlung des Eigen 
tums übertragen, wie sie dem Gericht oder dem 
Richter angezeigt erscheinen mögen. 
2. Das Gericht oder der Richter kann vor dem 
Erlaß einer Verfügung gemäß diesem Paragraphen 
bestimmen, daß solche Benachrichtigungen (gegebenen 
falls), im Wege der Ankündigung oder anderweitig, 
erfolgen sollen, wie sie das Gericht oder der Richter 
für angebracht hält. 
3. Eine Überweisungsverfügung gemäß diesem 
Paragraphen in Ansehung von Eigentum irgenb 
einer Art soll von dem gleichen Inhalt und der 
gleichen Wirkung sein wie eine Überweisungsver 
fügung in Ansehung von Eigentum derselben Art, 
die auf Grund des Güterpflegergesetzes vom Jahre 
1893 (the Trustee Act, 1893) erlassen ist. 
V. 1. Der Verwahrer soll, soweit das Handels-- 
amt oder das Oberste Reichsgericht oder ein Richter 
desselben nicht anders bestimmt, und unter Beobach 
tung der Bestimmungen des nächstfolgenden Absatzes, 
gemäß diesem Gesetz an ihn gezahltes Geld und ihm 
überwiesenes Eigentum bis zur Beendigung des 
gegenwärtigen Krieges in seinem Besitz behalten und 
danach damit in socher Weise verfahren, wie Seine 
Majestät durch Kabinettsbefehl bestimmen mag. 
2. Das von dem Verwahrer gemäß diesem Gesetz 
in Besitz genommene Eigentum soll nicht der Be 
schlagnahme unterliegen; jedoch kann der Verwahrer, 
wenn er durch eine Verfügung des Obersten Reichs 
gerichts oder eines Richters, durch deren Verfügung 
ein einem Feinde gehörendes Eigentum dem Ver 
wahrer auf Grund dieses Gesetzes überwiesen wurde, 
oder durch eine Verfügung eines Gerichts, vor dem 
ein Urteil gegen einen Feind erlangt wurde, dazu
	        
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