Metadata: The Federal reserve act (approved December 23, 1913) as amended to March 4, 1931

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Schließlich ist auch die Änsicht, daß das Bergwerkseigentum 
eine dingliche Gewerbeberechtigung darstelle, nicht zutreffend. 4 ) 
Derartige Berechtigungen sind nur in ganz beschränkter Anzahl 
bei Inkrafttreten des BGB. aufrecht erhalten worden und können 
neue heute überhaupt nicht mehr begründet werden. * 2 ) Das 
gleiche gilt von der von Heuslcr 3 4 5 6 7 8 ), Gicrke 4 ), Baron 5 ), Hübner 8 ) 
und Crome") gelehrten Theorie, nach der dem Bergwerkseigentum 
der Charakter einer selbständigen, neben dem Grundeigentum 
bestehenden licgenschaftlichen Gerechtigkeit zugesprochen wird. 
Die Unhaltbarkeit dieser Ansichten ergibt sich bereits aus dem, 
was zur Widerlegung der Theorie des jus in re aliena gesagt ist. 
Man kann auch hier nicht bestreiten, daß 'der Ursprung einer 
solchen. Gerechtigkeit im Eigentum am Grund und Boden gelegen 
hat. Alsdann wäre sie ein genau so abgeleitetes Recht, wie die 
dinglichen Nutzungsrechte des BGB., mit der das originär be 
gründete Bergwerkseigentum nicht verglichen werden kann. 
Jedenfalls sind derartige liegenschaftliche Gerechtigkeiten an sich 
untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden. Dies führen 
die Vertreter dieser Ansicht sogar selbst an, um die liegcn- 
schaftliche Natur zu begründen. Als Beispiel mögen die ding 
lichen Apothekengerechtigkeiten 8 ) genannt werden, die auch nach 
dem Inkrafttreten des BGB. aufrecht erhalten worden sind, soweit 
sic vorher schon begründet waren. Diese haben ebenfalls 
dinglichen Charakter, können aber von dem Grund und Boden, 
an dem sic haften, nicht getrennt werden. Die licgenschaftlichen 
Gerechtigkeiten können also nur mit, nicht wie bei dem Berg 
werkseigentum auch gegen den Willen des Grundeigentümers 
begründet werden. Sie können nicht auf ein anderes Grund 
stück verlegt werden, oder sic verlieren, wenn auch vielfach die 
staatliche Konzession bestehen bleibt, jedenfalls ihren licgcn- 
schaftlichen Charakter. 
d) Die Theorie des komplexen Rechts. 
Diese Theorie entspricht der Auffassung, die von der Kom 
mission des Abgeordnetenhauses in ihren Motiven niedergelegt 
ist. Hier heißt es zu § 50 ÄBG.: „Das Bergwerkseigentum 
*) Mot. z. vorläuf. Entwurf eines allgem. Bergges. 1862, amtl. 
Ausg., S. 14. 
2 ) cf. Laspegres, S. 21, Änm, 4. 
3 ) Heusler, „Institutionen des deutschen Privatrechts“, Bd. 1, 
Leipzig 1885, §§ 68, 69. 
4 ) Gierke, „Deutsches Privatrecht“, Bd. 2, Leipzig 1905, S. 14. 
5 ) Baron, in Z. f. Bergr., Bd. 19, S. 49 ff. 
6 ) Hübner, „Grundzüge des deutschen Privatrechts“, Leipzig 1913, 
S. 269. 
7 ) Crome, „System des deutschen bürgerlichen Rechts“, Bd. 3, 
Tübingen 1905, S. 449. 
8 ) Auch die alten Gewerbeberechtigungen, Jagd- und Fischercige- 
rechtigkeiten.
	        
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