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Schließlich ist auch die Änsicht, daß das Bergwerkseigentum
eine dingliche Gewerbeberechtigung darstelle, nicht zutreffend. 4 )
Derartige Berechtigungen sind nur in ganz beschränkter Anzahl
bei Inkrafttreten des BGB. aufrecht erhalten worden und können
neue heute überhaupt nicht mehr begründet werden. * 2 ) Das
gleiche gilt von der von Heuslcr 3 4 5 6 7 8 ), Gicrke 4 ), Baron 5 ), Hübner 8 )
und Crome") gelehrten Theorie, nach der dem Bergwerkseigentum
der Charakter einer selbständigen, neben dem Grundeigentum
bestehenden licgenschaftlichen Gerechtigkeit zugesprochen wird.
Die Unhaltbarkeit dieser Ansichten ergibt sich bereits aus dem,
was zur Widerlegung der Theorie des jus in re aliena gesagt ist.
Man kann auch hier nicht bestreiten, daß 'der Ursprung einer
solchen. Gerechtigkeit im Eigentum am Grund und Boden gelegen
hat. Alsdann wäre sie ein genau so abgeleitetes Recht, wie die
dinglichen Nutzungsrechte des BGB., mit der das originär be
gründete Bergwerkseigentum nicht verglichen werden kann.
Jedenfalls sind derartige liegenschaftliche Gerechtigkeiten an sich
untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden. Dies führen
die Vertreter dieser Ansicht sogar selbst an, um die liegcn-
schaftliche Natur zu begründen. Als Beispiel mögen die ding
lichen Apothekengerechtigkeiten 8 ) genannt werden, die auch nach
dem Inkrafttreten des BGB. aufrecht erhalten worden sind, soweit
sic vorher schon begründet waren. Diese haben ebenfalls
dinglichen Charakter, können aber von dem Grund und Boden,
an dem sic haften, nicht getrennt werden. Die licgenschaftlichen
Gerechtigkeiten können also nur mit, nicht wie bei dem Berg
werkseigentum auch gegen den Willen des Grundeigentümers
begründet werden. Sie können nicht auf ein anderes Grund
stück verlegt werden, oder sic verlieren, wenn auch vielfach die
staatliche Konzession bestehen bleibt, jedenfalls ihren licgcn-
schaftlichen Charakter.
d) Die Theorie des komplexen Rechts.
Diese Theorie entspricht der Auffassung, die von der Kom
mission des Abgeordnetenhauses in ihren Motiven niedergelegt
ist. Hier heißt es zu § 50 ÄBG.: „Das Bergwerkseigentum
*) Mot. z. vorläuf. Entwurf eines allgem. Bergges. 1862, amtl.
Ausg., S. 14.
2 ) cf. Laspegres, S. 21, Änm, 4.
3 ) Heusler, „Institutionen des deutschen Privatrechts“, Bd. 1,
Leipzig 1885, §§ 68, 69.
4 ) Gierke, „Deutsches Privatrecht“, Bd. 2, Leipzig 1905, S. 14.
5 ) Baron, in Z. f. Bergr., Bd. 19, S. 49 ff.
6 ) Hübner, „Grundzüge des deutschen Privatrechts“, Leipzig 1913,
S. 269.
7 ) Crome, „System des deutschen bürgerlichen Rechts“, Bd. 3,
Tübingen 1905, S. 449.
8 ) Auch die alten Gewerbeberechtigungen, Jagd- und Fischercige-
rechtigkeiten.