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Fällen Ausnahmen von den Vorschriften über die Ausschließung vom
Börsenbesuche zulassen.
Börsenbesucher, die „im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit an der
Börse" sich etwas haben zuschulden kommen lassen, was sich mit der
Ehre eines Kaufmanns nicht verträgt, können von einem Ehren
gericht, das aus Mitgliedern der Börse besteht, zur Verantwortung
gezogen werden. Solche mit der Ehre eines Kaufmanns nicht zu verein
barende Handlungen sind u. a.: Arglistige Beeinflussung der Kurse, z. B.
durch Scheingeschäfte, Gewährung und Annahme von Geschenken, in der
Absicht, falsche Gerüchte in die Presse zu lancieren, Anreizungen zu
Börsenspekulationen, die außerhalb des Geschäftsbetriebes des Angeregten
liegen usw. Auch Journalisten haben sich bereits vor dem Ehrengerichte
zu verantworten gehabt.
Die Strafen des Ehrengerichts bestehen in Erteilung eines Veriveises,
zeitweiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse. Berufung
gegen den Spruch des Ehrengerichts an die Berufungskammer,
die aus einem vom Reichsrat bestimmten Vorsitzenden und 6 Beisitzern
besteht, kann binnen einer Woche sowohl vom verurteilten Beschuldigten,
wie auch vom Staatskommissar, dem bei ehrengerichtlichen Verfahren
weit größere Rechte als dem Staatsanwalt im prozessualischen Verfahren
zustehen, eingelegt werden.
Börsenvertreter nennt man die Personen, die für eine Bank
oder eine Bankfirma an der Börse tätig sind. Sie „handeln" entweder,
d. h. sie schließen im Namen und für Rechnung ihrer Bank bzw. Firma
Geschäfte ab, oder sie erledigen den Depeschen- und Telcphonverkehr,
d. h. sie notieren die während der Börsenzeit telegraphisch oder telephonisch
einlaufenden Aufträge, sammeln Kurse und melden diese nach den
Bureaus (Direktion, Depositcnkassen usw.) oder mittels Telegramm an
auswärtige Kunden ihrer Firma, depeschieren die Ausführungen ustv.
Die Zahl der Börsenvertreter ist je nach Größe der Firma und Höhe der
Umsätze sehr verschieden. Während bei kleineren Geschäften nur die Chefs und
vielleicht noch ein „junger Mann" und ein Lehrling „mit zur Börse geht",
senden die Berliner Großbanken, neben einigen ihrer Direktoren, 20 und noch
mehr ihrer Beamten zur Börse.
Hinsichtlich der Zulassung von Wertpapieren zum Börscnhandel, der
Kursnotierung, der Umrechnung von Werten in die deutsche Währung