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Ausstellung einer falschen Rechnung) zweier in der Regel
nicht miteinander verbundener Kontrahenten,*) des Verkäufers
und des Käufers (Händlers und Fabrikanten),
kann daher eine Defraude ins Werk setzen. Hierbei wird
man nicht vergessen dürfen, daß auch, wo zum Zweck
einer unrichtigen Wertanmeldung etwa eine unrichtige
Rechnung ausgestellt wird, es immer der wirklich vereinbarte
Preis ist, der vom Verarbeiter dem Verkäufer
gezahlt werden muß, und daß der Zollbehörde Einblick
in alle auf den Einkauf, den Verkauf und die Bezahlung
von Tabakblättern bezüglichen Geschäftsbücher
und Schriftstücke des Verkäufers und Verarbeiters zusteht.
Selbst wenn die Nachprüfungsbesugnisse der Steuerbehörde
nicht zur Entdeckung des Betruges führen, werden
demnach die Vereinbarungen zweier betrügerischer Kontrahenten
immer nur dann Erfolg haben können, wenn
keiner der Beiden einen Büroangestellten beschäftigt,
von dessen — kaum zu vermeidender — Mitwisserschaft
eine Anzeige zu fürchten wäre. Es unterliegt danach
keinem Zweifel, daß mit der Notwendigkeit zweckden
Verkäufer anstatt Lurch den Verarbeiter erfolgen kann, wird
bei unrichtiger Wertanmeldung auch der Verarbeiter strafbar fein,
La nach § 10 des Gesetzes denjenigen, der zum Zwecke der Zollhinterziehung
von einer unrichtigen Rechnung oder Wertanmeldnng Gebrauch
macht, dieselbe Strafe trifft wie den Aussteller einer unrichtigen
Rechnung ooer Wertanmeldung.
*) Vgl. Bemerkungen auf S. 111 der Nr. 994 der Reichstagsdrucksachen
(I. Session 1907/09), zu § Id.