Full text : Zur Wertzollfrage

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Ausstellung  einer  falschen  Rechnung)  zweier  in  der  Regel
nicht  miteinander  verbundener  Kontrahenten,*)  des  Verkäufers ­
  und  des  Käufers  (Händlers  und  Fabrikanten),
kann  daher  eine  Defraude  ins  Werk  setzen.  Hierbei  wird
man  nicht  vergessen  dürfen,  daß  auch,  wo  zum  Zweck
einer  unrichtigen  Wertanmeldung  etwa  eine  unrichtige
Rechnung  ausgestellt  wird,  es  immer  der  wirklich  vereinbarte ­
  Preis  ist,  der  vom  Verarbeiter  dem  Verkäufer
gezahlt  werden  muß,  und  daß  der  Zollbehörde  Einblick ­
  in  alle  auf  den  Einkauf,  den  Verkauf  und  die  Bezahlung ­
  von  Tabakblättern  bezüglichen  Geschäftsbücher
und  Schriftstücke  des  Verkäufers  und  Verarbeiters  zusteht. ­
  Selbst  wenn  die  Nachprüfungsbesugnisse  der  Steuerbehörde ­
  nicht  zur  Entdeckung  des  Betruges  führen,  werden
demnach  die  Vereinbarungen  zweier  betrügerischer  Kontrahenten ­
  immer  nur  dann  Erfolg  haben  können,  wenn
keiner  der  Beiden  einen  Büroangestellten  beschäftigt,
von  dessen  —  kaum  zu  vermeidender  —  Mitwisserschaft
eine  Anzeige  zu  fürchten  wäre.  Es  unterliegt  danach
keinem  Zweifel,  daß  mit  der  Notwendigkeit  zweckden

  Verkäufer  anstatt  Lurch  den  Verarbeiter  erfolgen  kann,  wird
bei  unrichtiger  Wertanmeldung  auch  der  Verarbeiter  strafbar  fein,
La  nach  §  10  des  Gesetzes  denjenigen,  der  zum  Zwecke  der  Zollhinterziehung ­
  von  einer  unrichtigen  Rechnung  oder  Wertanmeldnng  Gebrauch ­
  macht,  dieselbe  Strafe  trifft  wie  den  Aussteller  einer  unrichtigen ­
  Rechnung  ooer  Wertanmeldung.
*)  Vgl.  Bemerkungen  auf  S.  111  der  Nr.  994  der  Reichstagsdrucksachen ­
  (I.  Session  1907/09),  zu  §  Id.
            
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