Gemeinde
63
einer bis zu 10 % der ordentlichen Jahreseinnahmen reichenden
Annuität in den Städten, der Abschluß von Vergleichen über Werte
von 10000 bis 20000 Lei in den Landgemeinden, beziehungsweise
von 20000 Lei in den Städten und von 50000 Lei in den Haupt
städten, die Lieferungsverträge über Arbeiten mit einem Erforder
nisse von weniger als 5 % der Jahreseinnahmen und einer Dauer
von weniger als 10 Jahren in den Landgemeinden und von 20 Jahren
in den Städten, endlich die Bewilligung zur Einhebung der im Mari-
mumgesetze vorgesehenen Gebühren sowie aller anderen Umlagen
und Abgaben. Die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften
endlich wird gefordert für 100000 Lei überschreitende Anlehen der
Landgemeinden, für Vergleiche über Werte von mehr als 10000 Lei,
für die Errichtung oder Auflassung von Eemeindewohltätigkeits-
anstalten, sowie für Schenkungen. Die einer höheren Genehmigung
vorbehaltenen Beschlüsse der Gemeindeausschüsse sind nichtig, wenn
diese Genehmigung nicht erfolgt. Desgleichen sind nichtig die Be
schlüsse, die außerhalb der gesetzlichen Versammlung gefaßt werden
oder den Wirkungskreis der Gemeinde überschreiten, oder gegen be
stehende Gesetze verstoßen. Beschlüsse endlich, an denen Mitglieder
teilnehmen, die persönlich oder durch ihre Verwandten interessiert
sind, können für nichtig erklärt werden. Die Feststellung oder Er
klärung der Nichtigkeit erfolgt bei Landgemeinden durch die Kreis
behörde, bei Stadtgemeinden durch die Zentralstelle.
Wenn der Gemeindeausschuß seine Pflichten dauernd nicht er
füllt oder die öffentliche Ordnung stört oder die Interessen der
Gemeinde gefährdet, kann er durch königliche Verfügung aufgelöst
werden. Binnen zwei Monaten nach der Auflösung finden Neu
wahlen statt. In der Zwischenzeit werden die Befugnisse des Ee-
meindeausschusses von einer aus 3 bis 7 den Höchstbesteuerten ent
nommenen Mitgliedern bestehenden interimistischen Kommission
ausgeübt, welche die dringenden Verwaltungsangelegenheiten zu
besorgen hat, aber den geltenden Voranschlag nicht überschreiten
und einen neuen Voranschlag nicht aufstellen darf.
Ausführendes Organ des Eemeindeausschusses ist der von ihm
gewählte B ürg erm e i ster, welcher unter der Aufsicht des Eemeinde
ausschusses und der vorgesetzten Behörden das Eemeindevermögen
verwaltet und die Rechte der Gemeinde geltend macht, die Ein
nahmen eintreibt, den Voranschlag zusammenstellt, die Gemeinde-
anstalten überwacht, die Arbeiten leitet, die Offertverhandlungen
vornimmt, die Verträge der Gemeinde abschließt, die Gemeinde
den Gerichten und Dritten gegenüber vertritt und die Beschlüsse des
Gemeindeausschusses durchführt. Er hat über das Vermögen der
Gemeinde ein Inventar aufzunehmen, über seine Geschäftsführung