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Gebühr erheblich erniedrigt. Die weiteren Gebühren, wie das
Wiegegeld, evtl. Krangeld, Lagergeld, Gleisgebühren usw. usw.
treffen nicht das Schiff, sondern die Ladung.
In den Chartern der Privatfrachtverträge der Segelschiffe
findet sich allgemein die Bestimmung, daß diese nicht nötig haben,
die Kaianlagen zu benutzen 1 ). Wünscht der Ladungsempfänger
aber schnelle Zustellung der Ware, so fallen laut diesem Fracht
vertrag sämtliche Kaigebühren dem betreffenden Ladungsempfänger
zur Last. Praktisch stellt sich also die Kaibenutzung vom Kosten
standpunkt hinsichtlich der Gebühren aus für Segler nicht teurer
als der Lösch- oder Ladebetrieb im Strom. Für Dampfer mit
Stückgut bedeutet natürlich der Kai eine bedeutend schnellere
Löschmöglichkeit als im Strom. Die Umschlagsschnelligkeit im
Strom würde durch einzelnes Abholen der Stückgutfrachtstücke
ungemein herabgemindert werden. Die Entlöschung würde gün
stigenfalls im Strom dreimal so lange dauern als am Kai, würde
aber erheblich schwanken je nach der Größe der Stückgüter, nach
der Zahl der Empfänger, nach Bewegtheit des Fahrwassers, nach
Witterung, nach der Art, wie das Gut hat verstaut werden können
und so fort.
Lösch- und Ladetarifc.
Zu den bisher besprochenen Gebühren treten nun die eigent
lichen Kosten für das Lösch- und Ladegeschäft selbst. Dieses
Geschäft wird stets den Stauereibetrieben übertragen, die ohne
Hilfe der Schiffsmannschaft das Löschen und Laden besorgen.
') Diese Bestimmung hat sich vermutlich folgendermaßen herausgebildet: Der
schnelle, teure Dampfer hat als Fracht durchweg Stückgut, bei dem es auf möglichst
schnelle Zustellung ankommt. Eine Eigentümlichkeit der Stückgutfrachtstücke ist die
Vielheit der Empfänger. Es liegt im Interesse des Dampfers selbst, seine Ladung
möglichst schnell los zu werden, was im Strom nicht möglich ist, wenn jeder Ladungs
empfänger oder Beauftragte verschiedener Ladungsempfänger per Schute die Stückgüter
im Strom einzeln abholen wollten. Es müßte die ganze Such- und Sortierungsarbeit im
Schiff vor sich gehen, was viel Zeit kosten würde. Das Schiff geht somit an den Kai,
wirft das ganze Gut dort an Land und läßt die Sortierungsarbeit im Kaischuppen er
ledigen. Anders beim Segler. Das Löschen seiner Massenladung geht am Kai und im
Strom gleich schnell vor sich, da am Kai nur nach einer Seite, »im Strom« nach zwei
Seiten hin gelöscht werden kann. Hier liegt es also lediglich im Interesse des Ladungs
empfängers, das Gut am Kai zu löschen. Natürlich haben dann die Segelschiffreedereien
bald die Kaigebühren auf die Ladungsinteressenten abwälzen können. Das Interesse
von Reeder und Ladungsempfänger bildet bei Massengut eben in der Regel der
Stromumschlag, bei Stückgut in der Regel der Kai. Unkosten durch Abweich
ungen von dem Usus, der durch diese Regeln gebildet wird, fallen natürlich dem In
teressenten zur Last.