2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 239
hafter Tat. Zum Begriff der handhaften Tat gehörte, daß aus Anlaß der Tat das
Gerüfte geschrien und der Täter auf der Tat oder auf der Flucht der Tat ergriffen wurde.
Die Klage um handhafte Tat mußte vor übernächtiger Tat und mit leiblicher Beweisung
des Faktums erhoben werden. War der Beklagte nicht ergriffen worden, so konnte unter
Beobachtung bestimmter Förmlichkeiten eine kampfliche Ansprache stattfinden. Gegen die
peinliche Klage, die nicht um handhafte Tat und ohne kampflichen Gruß erhoben wurde,
mochte sich der Beklagte mit Eidhelfern verteidigen. Dem Verletzten stand es übrigens
frei, die peinliche Klage zu verschmähen und eine bürgerliche (schlichte oder mit Zeugnis
verstärkte) Klage anzustrengen. Er mochte auch, wenn er wollte, seinen Schaden völlig
verschweigen. Doch kannten manche Stadtrechte einen Anklagezwang, indem der Rat den
Verletzten zwingen konnte, wegen gemeinschaädlicher Missetat Klage zu erheben. Ander—
wärts wurde es üblich, daß in Fällen, in welchen weder eine Privatklage, noch eine Rüge
vorlag, das Gericht von Amts wegen einschritt, indem der Richter selbst die Anklage erhob
oder zur Wahrung der Form einen Antläger bestellte.
Wenn der Beklagte auf mehrmalige Vorladung nicht vor Gericht erschien, so wurde
er verfestet, er verlor in dem Sprengel des verfestenden Gerichts die Fähigkeit, gerichtliche
Handlungen vorzunehmen. Betraf man ihn, so durfte man ihn binden und vor Gericht
bringen, wo er behandelt wurde wie ein auf handhafter Tat ertappter Missetäter. Der
Kläger wurde gegen ihn sofort zum Beweise zugelassen. Verurteilt, konnte er das Urteil,
das ihm stets an den Hals ging, nicht schelten und die zuerkannte Strafe nicht ablösen.
Bei andauernder Kontumaz wurde die Verfestung zur Reichsacht ausgedehnt, welche für
das ganze Reich dieselben Wirkungen hatte, wie die Verfestung für den einzelnen Gerichts—
prengel. Blieb jemand durch Jahr und Tag in der Reichsacht, so verfiel er in die
Oberaͤcht, er wurbe friedlos und konnte von jedermann bußlos getötet werden.
Während für die karolingische Zeit ein periodisch wiederkehrendes Rügeverfahren
sich nicht nachweisen, wenn auch vermuten läßt, sind uns in nachfränkischer Zeit regel⸗
mäßige Rügegerichte bezeugt. Die Ruge findet auf dem echten Dinge statt. Sie wird
auf die richterliche Frage hin erbracht. Entweder ist die Gesamtheit der Dinggenossen,
oder es sind die Gemeindevorsteher, Heimburgen oder Bauermeister rügepflichtig. Nach der
Fragestellung ziehen sich die Rügepflichtigen zu einem Gespräche zurück, um dann durch
inen aus ihrer Mitte die Rüge abzugeben. Neben dem Rügen auf Verdacht, von
dem der Gerügte sich reinigen mag, kannte man ein Rügen auf Wahrheit, das als
neast hrungsbeweis behandelt wurde. In Oberbanern wurde das Rügeverfahren 1346
eitigi.
Besondere Grundsätze des Verfahrens beobachteten die westfälischen Fem—
gerichte. In Westfalen hatte sich die karolingische Gerichtsverfassung länger als ander—
wärts erhalten, indem hier der Stand der Gemeinfreien der allgemeinen Zersetzung des
ndewesens einen zäheren Widerstand entgegensetzte. Während sonst in Deutschland
as Erfordernis der königlichen Bannleihe für die hoheren Richter hinwegfiel, haben die
Zestfatischen Freigrafen nach wie vor den Gerichtsbann direkt vom König empfangen.
r in den Frei- oder Femgerichten demnach bei Königsbann gerichtet wurde, galten sie
sr königliche und nicht als landesherrliche Gerichte, eine Stellung, die sie infolge der
ppri erlangten festen Organisation auch dann noch behaupteten, als König Wenzel 1382
r Erzbischof von Köln als Herzog von Westfalen das Recht verlieh, den von ihm be—
stellten Freigrafen den Blutbann selbst zu übertragen. Die Gerichte, die bei Königsbann
5— wurden, zeichneten sich von je durch gewisse Förmlichkeiten aus, die sich in den
ishen Freigerichten erhielten und allmählich den Charakter des Geheimnisvollen an—
pen So konnte es kommen, daß die Feingerichte, welche ihre Einrichtung auf Karl
. Iroßen zurückführten, sich im Bewußtsein ihres Gegensatzes zu den landesherrlichen
erichten nach Art eines Geheimbundes organisierten. An der Spitze jeder Freigrafschaft
—* ein Freigraf, der ebenso wie die Freischöffen ein freier Mann sein mußte. Die
* ne als Freischöffe konnte nur auf roter (westfälischer) Erde geschehen; sie erfolgte
F lierlicher Form, indem der Aufzunehmende in die Geheimnisse der Feme eingeweiht
rde und einen Eid ablegte, die Feme vebeimzuühalten vor Weib und Kind, por Sand