Die Darlehnskassen waren selbständige Einrichtungen des Reichs mit den
Eigenschaften und Rechten juristischer Personen. Sie waren an die selbständigen
Reichsbankanstalten derart angegliedert, daß deren erste Vorstandsbeamte zu
gleich Vorsitzende der Vorstände der Darlehnskassen waren, und daß die Kassen-
und Buchhaltereigeschäfte durch die zuständigen Reichsbankanstalten besorgt
wurden. Weiter gehörten zum Vorstande jeder Darlehnskasse ein speziell das
Interesse des Reichs vertretender und mit besonderen Befugnissen ausgestatteter
Reichsbevollmächtigter und mindestens zwei Personen aus Handel und Ge
werbe, die die Darlehnsanträge sachlich begutachten und die Zuverlässigkeit der
Darlehnsnehmer beurteilen sollten. Die allgemeine Verwaltung der Darlehns
kassen führte für Rechnung des Reichs die Hauptverwaltung der Dar
lehnskassen. Ihr gehören an der Präsident und ein Mitglied des Reichsbank-
direktoriums, ein Reichsbevollmächtigter und 4 Mitglieder aus dem Handels-
nnd Gewerbestande. Darlehen wurden grundsätzlich nur an zuverlässige und
kreditwürdige Inländer gewährt. Beliehen wurden bestimmte Waren und
Wertpapiere, sowie in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines
deutschen Staates eingetragene Forderungen.
Hauptdarlehnsnehmer waren die Landesregierungen, vor allem das Reich
selbst. Um den Kurs der Kriegsanleihe zu halten, wurde die Reichsbank beauf
tragt, Kriegsanleihen an der Börse anzukaufen („aufzunehmen"). Die Mittel
hierfür schaffte sich das Reich, indem es bei der Reichsbank Schatzwechscl
diskontierte. Es erfolgte somit Umwandlung einer fundierten Schuld in eine
schwebende Schuld.
Als die Summen der zum Verkauf angebotenen Kriegsanleihe immer größer
wurden, wurde im Juli 1919 unter Führung der Reichsbank und Beteiligung
aller Großbanken und großen Bankfirmen die Reichsanleihe-A.-G. mit einem
Kapital von 400 Millionen M errichtet. Ihr Zweck war, Reichsanleihen bis
zum lOfachen Betrag ihres Eigenkapitals aufzunehmen, also, entsprechend dem
Kurswert, etwa 5 Milliarden M. Die Mittel hierzu beschaffte sich die Gesell
schaft durch Ausgabe von Darlehnskassenscheinen, und auf
Grund dieser Darlehnskassenscheine war die Reichsbank berechtigt, den dreifachen
Betrag ihrer eigenen Noten auszugeben. Die Kriegsanleihe wurde durch diese
Manipulation in Darlehnskassenscheine, und diese wieder wurden in Banknoten
umgewandelt.
Dadurch, daß die Darlehnskassenscheine, soweit sie nicht in den freien
Verkehr übergehen, dem Barvorrat der - Reichsbank zugerechnet wurden,
wurde die Lombardanlage der Darlehnskassen zur
Notendeckung verwendbar gemacht und gewissermaßen mobilisiert.
Im Februar 1924 wurde beschlossen, die Darlehnskassen tunlichst rasch
abzubauen, und durch Bekanntmachung vom 17. März 1924 wurde ihre
Liquidation in die Wege geleitet.
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