§ 3. Das heute geltende Recht
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fchüffen der Auftraggeber eingegangen, während er felber 26 M. an Kaffen bei-
trägen gezahlt hat. Dann hat ihm die Kaffe im Erkrankungsfalle ein Kranken
geld im Verhältnis von 19,50 : 26, mithin drei Viertel des vollen fatzungsmäfzigen
Betrags zu zahlen. — Will ein Hausgewerbetreibender fich die vollen Kaffen-
leiftungen fichern, fo kann er die Beiträge in doppeltem Betrage einzahlen.
Alsdann wird ihm aufzer der Krankenpflege das volle Krankengeld gewährt,
die für ihn eingelaufenen Zufchüffe werden ihm dann ausgezahlt oder ver
rechnet.
Die Satzung kann auch beftimmen, da(z und inwieweit das Krankengeld
und die andern Barleiftungen, Sterbegeld ausgenommen, gekürzt und einbe
halten werden können, wenn der Hausgewerbetreibende mit feinen Beiträgen
im Rückftande ift. Da bekanntlich in der Hausinduftrie die fchlechteften Löhne
herrfchen, ift im Gefetze vorgefehen, dafz die Gemeindeverbände die Beiträge
der Hausgewerbetreibenden übernehmen können. Es kann dies fogar unter
Umftänden von der Landesregierung angeordnet werden. Freilich kann in
diefen Fällen auch eine Kürzung der Leiftungen eintreten. Infolge eines folchen
fubfidiären Eintretens der Gemeindeverbände für die leiftungsunfähigenVer fiche
rungspflichtigen würde allerdings der Charakter der Verficherung dem der Armen,
fürforge in etwa weichen. Aber immerhin ift ein folcher Ausweg beffer, als
gewiffe Bezirke oder Gebiete der Hausinduftrie verficherungsfrei zu laffen,
auf die Gefahr hin, dafz alsdann der Bezirk mit Hausinduftrie überladen wird.
Der Unfallverficherung unterfteht die Hausinduftrie von Ge-
fetzes wegen nicht. Sie kann aber durch die Satzung pflichtmäjzig gemacht
werden für folche Hausgewerbetreibende, die Unternehmer eines Betriebs
find, der fonft zur Unfallverficherung verpflichtet wäre.
Die gefetzmäfzige Ausdehnung der Invaliden- und H i n t e r b I i e-
benenverficherung auf das Hausgewerbe wurde von den Regierungen
abgelehnt, obwohl gerade diefe Verficherung von verfchiedenen Kreifen der
Heimarbeiterfchaft als befonders dringend feit Jahren g'ewünfcht wurde.
Der Grund der Ablehnung war die Verfchiedenartigkeit der Verhältniffe, der
Löhne und des Einkommens in der Hausinduftrie. Zudem wollte man die Wir
kung der Krankenverficherungspflicht abwarten. Es wurde aber dem Bundes
rat das Recht eingeräumt, die Verficherungspflicht auf die Hausgewerbetrei
benden und deren hausgewerblich Befchäftigten auszudehnen. Von diefem
Rechte hat der Bundesrat fchon früher in zwei Fällen Gebrauch gemacht.
Zunächft wurde durch Bekanntmachung vom 16. Dezember 1891 die Ver
ficherungspflicht erftreckt auf die felbftändigen Hausgewerbetreibenden,
die mit der Herftellung oder Bearbeitung von Zigarren