Full text: Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

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Der Beisitzende war zugleich Vertrauensperson des Kreises im Rahmen 
der Gesamtpartei. Kontroll- und Beschwerdeinstanz waren drei Revisoren, 
die außerdem im Verein mit dem Vorstand als Schiedsgericht zu fungieren 
hatten, wenn in einzelnen Ortschaften des Kreises parteischädigende Streitig 
keiten obwalteten (§ 4). Zentralvorstand und Revisoren waren von der 
Zahresgeneralversammlung des Kreises zu wählen und hatten dieser Be 
richt zu erstatten, ebenso wählte die Generalversammlung die Vertreter des 
Kreises in der Preß-, Agitations- und Lokalkommission von Groß-Berlin 
(§ 13 des Statuts). Der Zentralvorstand ernannte an Ortschaften, wo die 
Bildung von Wahlvereinen nicht angängig war, auf Vorschlag der dortigen 
Genoffen Materialempfänger und Beitragssammler zur Führung 
der Parteigeschäfte (§ 10), und diese Beitragssammler vertraten ihre Ort 
schaften in der Generalversammlung des Kreises, in welche die ört 
lichen Wahlvereine je drei Mitglieder delegieren durften, und in der ferner 
sowohl die Mitglieder des Zentralvorstandes wie die vom Kreis in die drei 
vorbenannten Zweckkommissionen von Groß-Berlin entsandten Delegierten 
Sitz und Stimme hatten (§ 11). Bei Ausschließungen aus den örtlichen 
Wahlvereinen war die Generalversammlung dieser Vereine die erste, der 
Zentralvorstand des Kreises die zweite und die Generalversammlung des 
Kreises die dritte Berufungsinstanz (§8). Vom Mitgliedsbeitrag, 
der auf 20 Pf. im Monat angesetzt war, hatten die örtlichen Vereine und 
örtlichen Beitragssammler unter vierteljährlicher Rechnungsablegung zwei 
Drittel an den Zentralverein abzuführen, der alle gemeinsamen Ausgaben 
des Kreises für Agitation usw. bestritt. Mehr als ein Drittel der Ein 
nahme aus Mitgliederbeiträgen durfte nur mit Genehmigung des Zentral 
vorstandes für örtliche Zwecke verwendet werden (§ 15). Einnahmen aus 
dem Verkauf von Parteibons (ä 10 Pf.), die vom Zentralvorstand des 
Kreises den Vereinen, Beitragssammlern und Materialcmpfängern behufs 
Abgabe an Mitglieder zum Vertrieb im persönlichen Verkehr übergeben 
wurden, mußten dem ersteren ohne Abzug vierteljährlich abgegeben 
werden (§ 17). 
Das Statut des Kreiswahlvereins enthielt des weiteren noch Be 
stimmungen über außerordentliche Generalversammlungen, Gewährung von 
Rechtsschutz bei Verfolgungen auf Grund der Parteitätigkeit und machte 
(§ 19) den Mitgliedern den Anschluß an die gewerkschaftlichen Organisationen 
ihres Berufes zur Pflicht, worauf auch bei Wahlen (von Beamten, 
Delegierten usw.) Rücksicht zu nehmen sei. Ein besonderer Paragraph 
enthielt ziemlich genaue Vorschriften über die Art, wie die örtlichen Wahl 
vereine ihre Geschäfte führen sollten. Er lautet: 
8 9. 
„Die Wahlvereine übernehmen sämtliche Parteigeschäste ihres 
Ortes und teilen letzteren je nach den Verhältnissen in Bezirke ein, 
welchen ein vom Vorstande zu ernennender Bezirksführer vorsteht. 
Die Bezirke sind möglichst den Grenzen der jeweiligen Gemeinde- 
Wahlbezirke anzupassen. 
Die Bezirksführer bilden sich zur Bewältigung aller ihnen ob- 
liegenden Arbeiten Anterbezirke, in welchem sie je einen Obmann er 
nennen, der seinerseits wiederum für Hilfskräfte bei Wahlen, Flugblatt 
verbreitungen oder sonstigen Veranstaltungen des Wahlvereins in 
agitatorischer Beziehung zu bestimmter Zeit Sorge zu tragen hat."
	        
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