Neunzehntes Kapitel.
Die Opfer und die Bilanz des Kampfes
die deutsche Sozialdemokratie alle Putschmacherei und Verschwdrungs--
/ spielerei grundsätzlich verwirft, sollten ihre Mitglieder nicht häufiger
vor Gericht kommen, als etwa die Mitglieder ihrer Bruderparteien
in Belgien, Dänemark, England, Frankreich, der Schweiz; denn wer die
sozialistische Presse dieser Länder liest und ihre sozialistischen Versammlungen
besucht, wird dort keiner wesentlich anderen und in verschiedenen dieser Länder
jedenfalls keiner milderen Sprache in bezug auf die Staatseinrichtungen,
die Regierungen und sonstigen Behörden begegnen, als sie in der sozial
demokratischen Presse und den sozialdemokratischen Versammlungen Deutsch
lands üblich sind. Aber wie selten konnnt es vor, daß in jenen Ländern
sozialdemokratische Redakteure oder sozialdemokratische Redner von Staats
wegen vor Gericht gestellt, und wie viel seltener noch geschieht es, daß sie
verurteilt werden. Dies und die Tatsache, daß Redakteure und Redner
in Deutschland schon selbstverständlich nach Möglichkeit auf die Praxis der
Gerichte Rücksicht nehmen, muß man im Auge behalten, um den richtigen
Maßstab zu haben für die Strafverfolgungen und Verurteilungen, von
denen die Geschichte der fünfzehn Jahre Berliner Arbeiterbewegung zu
erzählen weiß, die unser Buch behandelt.
Es entfällt in diese Epoche nicht ein einziger Prozeß gegen Sozial
demokraten, bei dem auch nur die Anklage von geplanten Gewaltakten hoch
verräterischen Charakters spräche, auf solche bloß andeutend hingewiesen
wiirde. Die einzigen Prozesse, die von Gewaltakten erzählen, betrafen
Arbeiter, die bei Streiks oder Aussperrungen Tätlichkeiten gegen Arbeits
willige begangen oder Sachbeschädigungen verübt haben sollten, oder — in
einigen wenigen Fällen — Arbeiter, die sich Schutzleuten oder ähnlichen
unteren Beamten widersetzt hatten oder widersetzt haben sollten. Die
Masse der eigentlich politischen Anklagen und Verurteilungen aber beziehen
sich auf Landlungen, die man anderwärts entweder überhaupt nicht oder
nur in ganz extremen Fällen unter Anklage stellt: Beleidigung irgendwelcher
irdischen oder überirdischen Autoritäten: — Gottes und seiner Priester, des
Staatsoberhauptes, der Beamten oder des Leeres. Ihre Ahndung fängt
aber auch schließlich in Deutschland an, als überlebt betrachtet zu werden.
Mehr als zwei Drittel der Prozesse entfallen auf das erste Drittel unserer
Epoche, nach 1895 geht ihre Zahl auffallend zurück und erst der Anfang