Full text: Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

Neunzehntes Kapitel. 
Die Opfer und die Bilanz des Kampfes 
die deutsche Sozialdemokratie alle Putschmacherei und Verschwdrungs-- 
/ spielerei grundsätzlich verwirft, sollten ihre Mitglieder nicht häufiger 
vor Gericht kommen, als etwa die Mitglieder ihrer Bruderparteien 
in Belgien, Dänemark, England, Frankreich, der Schweiz; denn wer die 
sozialistische Presse dieser Länder liest und ihre sozialistischen Versammlungen 
besucht, wird dort keiner wesentlich anderen und in verschiedenen dieser Länder 
jedenfalls keiner milderen Sprache in bezug auf die Staatseinrichtungen, 
die Regierungen und sonstigen Behörden begegnen, als sie in der sozial 
demokratischen Presse und den sozialdemokratischen Versammlungen Deutsch 
lands üblich sind. Aber wie selten konnnt es vor, daß in jenen Ländern 
sozialdemokratische Redakteure oder sozialdemokratische Redner von Staats 
wegen vor Gericht gestellt, und wie viel seltener noch geschieht es, daß sie 
verurteilt werden. Dies und die Tatsache, daß Redakteure und Redner 
in Deutschland schon selbstverständlich nach Möglichkeit auf die Praxis der 
Gerichte Rücksicht nehmen, muß man im Auge behalten, um den richtigen 
Maßstab zu haben für die Strafverfolgungen und Verurteilungen, von 
denen die Geschichte der fünfzehn Jahre Berliner Arbeiterbewegung zu 
erzählen weiß, die unser Buch behandelt. 
Es entfällt in diese Epoche nicht ein einziger Prozeß gegen Sozial 
demokraten, bei dem auch nur die Anklage von geplanten Gewaltakten hoch 
verräterischen Charakters spräche, auf solche bloß andeutend hingewiesen 
wiirde. Die einzigen Prozesse, die von Gewaltakten erzählen, betrafen 
Arbeiter, die bei Streiks oder Aussperrungen Tätlichkeiten gegen Arbeits 
willige begangen oder Sachbeschädigungen verübt haben sollten, oder — in 
einigen wenigen Fällen — Arbeiter, die sich Schutzleuten oder ähnlichen 
unteren Beamten widersetzt hatten oder widersetzt haben sollten. Die 
Masse der eigentlich politischen Anklagen und Verurteilungen aber beziehen 
sich auf Landlungen, die man anderwärts entweder überhaupt nicht oder 
nur in ganz extremen Fällen unter Anklage stellt: Beleidigung irgendwelcher 
irdischen oder überirdischen Autoritäten: — Gottes und seiner Priester, des 
Staatsoberhauptes, der Beamten oder des Leeres. Ihre Ahndung fängt 
aber auch schließlich in Deutschland an, als überlebt betrachtet zu werden. 
Mehr als zwei Drittel der Prozesse entfallen auf das erste Drittel unserer 
Epoche, nach 1895 geht ihre Zahl auffallend zurück und erst der Anfang
	        
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