Full text : Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

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des  neuen  Jahrhunderts  bringt  mit  dem  China-Feldzug  und  dem  Feldzug
in  Südwestafrika  stärkere  Verurteilungen  wegen  Beleidigung  von  Kriegsherr,
Truppenführer  oder  Truppen.  Von  anderen  gerichtlichen  Verfolgungen
politischer  Natur  dagegen  wird  es  verhältnismäßig  still.  Lediglich  die  Prozesse ­
  wegen  Überschreitungen  der  erlaubten  Formen  des  Gewerkschaftskampfes
dauern  in  größerem  ümfange  an;  wie  denn  überhaupt  die  Verurteilungen
von  Arbeitern  auf  Grund  solcher  Anklagen  in  der  Liste  der  Opfer  des
Klassenkampfes  einen  großen  Raum  einnehmen.
Eine  nach  Möglichkeit  erschöpfende  Zusammenstellung  aller  Freiheitsstrafen, ­
  die  im  Bereich  von  Groß-Berlin  von  Anfang  des  Jahres  1891
bis  zum  Jahresschluß  1905  wegen  politischer  und  gewerkschaftlicher  Vergehen
verfügt  wurden,  ergibt  in  runden  Zahlen  die  Verurteilung  von  130  Personen
zu  zusammen  45  Jahren  Gefängnis.  Es  fehlen  jedoch  dabei  die  Verurteilungen
zu  Äaftstrafen  von  unter  einer  Woche,  sowie  die  nicht  geringe  Zahl  der
Fälle,  wo  Geldstrafen  durch  Gefängnishaft  abgebüßt  wurden.  Mit  ihnen
würde  die  Summe  der  Freiheitsentziehungen  sich  auf  gegen  60  Jahre
erhöhen.  Was  die  verfügten  Geldstrafen  anbetrifft,  so  ist  von  ihrer  Aufrechnung ­
  abgesehen  worden,  da  Vollständigkeit  hier  noch  schwerer  zu  erzielen
ist,  als  bei  den  Freiheitsstrafen,  und  die  Geldstrafen  noch  wenig  über  die
Geldkosten  besagen,  die  der  Arbeiterschaft  durch  die  polizeilichen  und
gerichtlichen  Verfolgungen  auferlegt  wurden,  und  die  sich,  da  auch  die
Prozesse  hierhergehören,  die  mit  Freisprechung  endeten,  zu  ganz  anderen
Beträgen  summieren.  Wir  glauben  nicht  zu  übertreiben,  wenn  wir  die
Gesamtsumme  aus  über  100  000  Mark  schätzen.
Mehr  als  ein  Drittel  der  vorerwähnten  45  Jahre  Gefängnis,  nämlich
rund  18  Jahre,  wurden  Arbeitern  wegen  Vergehen  im  Koalitionskampf
auferlegt,  gegen  10  Jahre  waren  Strafen  für  Preßvergehen  oder  was
Richter  dafür  erklärten,  der  Rest  entfällt  auf  Verurteilungen  für  Reden  in
Versammlungen,  Ausrufe  bei  Zusammenstößen  mit  der  Polizei  und  die
vereinzelten  Fälle  von  Widerstand  gegen  Schutzleute  bei  solchen  Zusammenstößen. ­
  Eine  Aufzählung  aller  dieser  Verurteilungen  im  einzelnen  verbot
sich  von  selbst.  Aber  auch  eine  Aufzählung  der  gravierenderen  Fälle  von
Klassenjustiz  stellte  sich  als  nicht  durchführbar  heraus,  weil  es  ihrer  zu  viele
sind,  um  sie  alle  vorzuführen,  jede  willkürliche  Begrenzung  aber  falsche
Vorstellungen  erwecken  würde.
Es  soll  natürlich  nicht  geleugnet  werden,  daß  ein  Teil  der  ürteile  nach
heutigem  Recht  gefällt  werden  mußten,  daß  Arbeiter  durch  Erbitterung  über
unkollegialisches  Landein,  Redner  durch  Leidenschaftlichkeit  sich  zu  Ausdrücken ­
  und  Schriftsteller  durch  Leichtgläubigkeit  sich  zu  Beschuldigungen
verleiten  ließen,  die  auch  vor  einem  Tribunal  von  Sozialdemokraten  nicht
bestehen  würden.  Aber  selbst  bei  diesen  Vorkommnissen  kommt  im  Strafmaß ­
  oft  die  Klassendenkweise  der  Richter  zum  Ausdruck,  wie  sich  das  unter
anderem  zeigt,  wenn  genau  dieselbe  Landlung  —  sagen  wir:  handgreifliches
Vorgehen  gegen  Arbeitswillige  bei  gleicher  Lage  des  Falles  —  das  eine  Mal
von  dem  einen  Gerichtshof  mit  ein  paar  Tagen,  das  andere  Mal  von
einem  anderen  Gerichtshof  mit  ebensovielen  oder  selbst  noch  mehr  Wochen  Gefängnis ­
  geahndetwird.  Diese  fast  alltäglichenünterschiedein  der  Strafbemessung
lassen  erkennen,  wie  sehr  beim  Richterspruch  die  persönlichen  Vorurteile
und  Stimmungen  mitreden.  Es  sind  keineswegs  nur  die  größeren  Freiheits-
            
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