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ungarischen Rechte zu verdunkeln, und daß man hier ver
suche, durch forcierte und schlaue juridische Exegesen jene
ungarischen Rechte, die durch offene Gewalt nicht entrissen
werden können, in Frage zu stellen. Ein valosägos wagneri
Leitmotiv, sagt er, gegen Zolger gewendet. Den Zweck
der literarischen Aussprache verkennend, meint Graf Theo
dor Zichy 1 , sie sei überflüssig. «Professor Steinacker
und sein Vorkämpfer Professor Tezner mögen noch so
viele Aufsätze und Bücher schreiben, ihr emsig gesammeltes
Beweismaterial wird uns Ungarn niemals zu ihren Ansichten
bekehren. »
Verfassungsrevisionen werden leicht von einer tief
gehenden Erregung der öffentlichen Meinung begleitet. Oft
führt schon die Diskussion über eine Verfassungsgrundlage
zu heftiger Abwehr, wie gerade die eben zitierten Äuße
rungen zeigen. Und so ist es begreiflich, daß man nicht
selten Änderungen der Verfassung unter dem Titel von
Interpretation, Deklarationen eingeführt hat. Dieselbe
«Pragmatische Sanktion», auf die sich — wie Bernatzik 2
mit Recht hervorhebt — der Wiener Hof und seine Regie
rung in der letzten Zentralisationsperiode, von 1848 bis 1867,
berief, als ein sehr wichtiges Argument gegen die Sonder
stellung Ungarns, erscheint im ungarischen Gesetzartikel XII
des Jahres 1867 als Rechtsgrundlage des Dualismus. Die
Forschung darf sich aber von gouvernementaler Taktik nicht
beeinflussen lassen. Sie ist verpflichtet, Verschleierungen,
die durch Anwendung der deklarativen Methode entstanden
sind, aufzudecken. Dabei ist zu beachten, ob etwa gesetz
liche Neuerungen nicht doch schon geltendes Recht bedeu
teten, insofern sich oft manches im Rechtsleben bereits
durchgesetzt hat und Zuwiderhandeln als Rechtsverletzung
achter], Jahrg. I [1910/11], Bd. II, S. 433-454. — Dazu «Jung
Ungarn», S. 771-797.
1 Österreich und Ungarn, in der « Österreichischen Rundschau »,
Bd. XXIV [1910], S. 1.
2 Die österreichischen Verfassungsgesetze, 2. Auf!., Wien 1911,
Seite 40.