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selbständig nach seiner Entstehung, nach seinem Inhalt,
nach seinen Voraussetzungen. Das habe Szilägyi erklärt,
und dem entspreche auch der G.A. XXIV : 1900, durch
den die Eheerklärung des Thronfolgers Franz Ferdinand
inartikuliert wurde, und in welchem besonders hervor
gehoben werde : «a tronöröklesnek az 1723.evi I. es II.
t.-czikkben foglalt szabälyozäsa, ugy keletkezese, mint
feltetelei es tartalmära nezve teljesen önällo. » [Die in den
Gesetzartikeln I und II vom Jahre 1723 enthaltene Rege
lung der Thronfolgeordnung ist sowohl ihrem Ursprünge
wie auch ihren Bedingungen und ihrem Inhalte nach völlig
selbständig.] Es ist anzunehmen, daß künftig die historisch
ganz unrichtige Behauptung, « der kostbare Zusatz» 1 des
G.A. XXIV : 1900 in der madjarischen Literatur immer
wieder als unwiderrufliches Verdikt von ausschlaggebender
Bedeutung zitiert werden wird.
Sieht man in der « ungarischen » Pragmatischen Sank
tion und im ungarischen Gesetzartikel XII des Jahres 1867,
von dem Tezner 2 sehr mit Recht sagt, daß er sich geradezu
als Vollzugsgesetz zur Pragmatischen Sanktion gibt, nichts
anderes als ungarische Gesetze, an denen die nichtunga
rischen Länder weder als Mitkontrahenten noch als Mit
konstituenten berufen sind, so müßte man die uneinge
schränkte Abänderbarkeit der «ungarischen » Pragmatischen
Sanktion akzeptieren. Tezner 3 hat jüngst darauf hin
gewiesen, wie sehr diese Frage auch von praktischem Inte
resse ist. Wenn die nichtungarischen Länder nicht zur
Mitbestimmung berufen sind, so könnte umso leichter bei
jedem Krönungsfall mit Berufung auf die Pragmatische
Sanktion und die ihr durch den Gesetzartikel XII des
Jahres 1867 beigelegte Bedeutung die Frage aufgeworfen
und beantwortet werden, ob der Zweck der Union durch
1 So Felix Schiller, Die Ehe Ferdinand Burgs und das un
garische Staatsrecht, im «Pester Lloyd», Jahrg. LVIII [1911],
28. November.
2 Die Wandlungen der österreichisch-ungarischen Reichsidee,
Ihr Inhalt und ihre politische Notwendigkeit, Wien 1905, S. 82.
3 Res Hungaricae, S. 482 ff.