Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

— 68 — 
selbständig nach seiner Entstehung, nach seinem Inhalt, 
nach seinen Voraussetzungen. Das habe Szilägyi erklärt, 
und dem entspreche auch der G.A. XXIV : 1900, durch 
den die Eheerklärung des Thronfolgers Franz Ferdinand 
inartikuliert wurde, und in welchem besonders hervor 
gehoben werde : «a tronöröklesnek az 1723.evi I. es II. 
t.-czikkben foglalt szabälyozäsa, ugy keletkezese, mint 
feltetelei es tartalmära nezve teljesen önällo. » [Die in den 
Gesetzartikeln I und II vom Jahre 1723 enthaltene Rege 
lung der Thronfolgeordnung ist sowohl ihrem Ursprünge 
wie auch ihren Bedingungen und ihrem Inhalte nach völlig 
selbständig.] Es ist anzunehmen, daß künftig die historisch 
ganz unrichtige Behauptung, « der kostbare Zusatz» 1 des 
G.A. XXIV : 1900 in der madjarischen Literatur immer 
wieder als unwiderrufliches Verdikt von ausschlaggebender 
Bedeutung zitiert werden wird. 
Sieht man in der « ungarischen » Pragmatischen Sank 
tion und im ungarischen Gesetzartikel XII des Jahres 1867, 
von dem Tezner 2 sehr mit Recht sagt, daß er sich geradezu 
als Vollzugsgesetz zur Pragmatischen Sanktion gibt, nichts 
anderes als ungarische Gesetze, an denen die nichtunga 
rischen Länder weder als Mitkontrahenten noch als Mit 
konstituenten berufen sind, so müßte man die uneinge 
schränkte Abänderbarkeit der «ungarischen » Pragmatischen 
Sanktion akzeptieren. Tezner 3 hat jüngst darauf hin 
gewiesen, wie sehr diese Frage auch von praktischem Inte 
resse ist. Wenn die nichtungarischen Länder nicht zur 
Mitbestimmung berufen sind, so könnte umso leichter bei 
jedem Krönungsfall mit Berufung auf die Pragmatische 
Sanktion und die ihr durch den Gesetzartikel XII des 
Jahres 1867 beigelegte Bedeutung die Frage aufgeworfen 
und beantwortet werden, ob der Zweck der Union durch 
1 So Felix Schiller, Die Ehe Ferdinand Burgs und das un 
garische Staatsrecht, im «Pester Lloyd», Jahrg. LVIII [1911], 
28. November. 
2 Die Wandlungen der österreichisch-ungarischen Reichsidee, 
Ihr Inhalt und ihre politische Notwendigkeit, Wien 1905, S. 82. 
3 Res Hungaricae, S. 482 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.