Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

6g

ihre  bisherige  Gestaltung  nach  den  bisherigen  Erfahrungen
auch  wirklich  erreicht  worden  sei.
Die  scharfsinnigste  Paragrapheninterpretation,  insbesondere ­
  auch  jene  vonseiten  der  in  advokatorischer  Hinsicht
vielfach  hochbegabten  madj  arischen  Staatsrechtler,  ist  dem
Schicksal  der  Kartenhäuser  ausgesetzt,  wenn  sie  vor  oder
sogar  statt  gründlicher  geschichtswissenschaftlicher  Vertiefung ­
  geübt  wird.  Das  Wesen  der  österreichisch-ungarischen ­
  Monarchie  ist  nur  historisch,  aus  dem  Inhalt  des
habsburgischen  Majorates  Österreich  abzuleiten.  Ohne
dieses  aus  der  Entstehungsgeschichte  der  Pragmatischen
Sanktion  erfaßt  zu  haben,  hat  Andrässy  der  Ältere  doch
wenigstens  intuitiv  erkannt,  daß  die  Sonderstellung  Ungarns,
deren  Ursprung  offiziell  auch  er  in  die  Pragmatische  Sanktion ­
  zurückverlegte,  das  Gegenteil  von  der  durch  die  Pragmatische ­
  Sanktion  formulierten  Unteilbarkeit  und  Untrennbarkeit ­
  bedeutet  h  Aber  der  Mangel  an  Logik,  der  angeblich ­
  schon  unter  Karl  VI.  nicht  gestört  hatte,  sollte  auch
im  Jahre  1867  nicht  stören,  wenn  es  nur  gelinge,  einen
«beruhigenden  Zustand»  zu  schaffen.  Es  ist  im  Grunde
juristisch  dasselbe,  wenn  Tezner  vierund  vierzig  Jahre
später  sagt,  so  lange  die  Pragmatische  Sanktion  währt,  sei
die  ungarische  Souveränitätsdecke  um  ein  gutes  Stück  zu
kurz,  man  möge  sie  ziehen  und  richten,  wie  man  wolle  1  2 .
Die  Proteste  in  der  madj  arischen  Literatur  gegen  diese
«  Verdunkelung  »  der  ungarischen  Rechte  durch  einen
«  österreichischen  »  Schriftsteller  beweisen  zweierlei.  Erstens,
daß  den  madjarischen  Verfassern  und  den  nationalmadjarisch
fühlenden  Deutschungarn  nicht  allzuviel  daran  gelegen  ist,
an  der  Selbsterkenntnis  der  Menschheit  mitzuarbeiten,
und  daß  es  deshalb  oft  schwer  fällt,  an  die  Wissenschaftlichkeit ­
  ihres  Zieles  zu  glauben.  Zweitens,  daß  sie  die  Rege-1

  Könyi,  Deak  beszedei,  Bd.  IV,  S.  160,  182  ff.  —  v.  Wertheimer, ­
  Graf  Julius  Andrässy,  sein  Leben  und  seine  Zeit,  Bd.  I,
Stuttgart  1910,  S.  259.  Ein  Werk  mit  reichem  Material,  das  aber
in  nationalmadj  arischer  Tendenz  verarbeitet  ist.
2  Apponyis  Beweise,  S.  432.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.