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nicht mehr verpachtet wird, gelegt, und zwar sorgt die Gemeinde der
gestalt für die Unterbringung, daß sie das Müll in einen Graben
werfen und diesen dann mit Boden überdecken läßt. Die Ausgaben
betrugen im Jahre 1909 30 Mk., 1910 10,30 Mk., 1911 38,98 Mk.
und sind für das laufende Jahr mit 52,55 Mk. veranschlagt.
Dieses Übergangsstadium macht natürlich keinen Anspruch auf
definitive Regelung. Diese ist dahin geplant, daß das Müll durch
Aufstellung von zwei Kästen in Asche und andere Abfälle getrennt
wird und die Abfuhr auf Kosten der Grundbesitzer zn einem bestimmten
Preise von einem durch die Gemeinde verpflichteten Fuhrmann ausge
führt wird. Späterhin bleibt die Übernahme in Gemeindeverwaltung
zu erwägen, die dann die erwachsenden Ausgaben durch Gebühren zu
decken hätte.
Die Grubenentleerung hat bisher Privatangelegenheit der Grund
besitzer bleiben können; zum Teil konnten die Fäkalien in der Land
wirtschaft, zum Teil zur Düngung der Gärten verwendet werden.
Mißstände durch Abfahren, das meist bei Nacht zu geschehen hat,
haben sich noch nicht ergeben.
Auch hier halte ich für die Zukunft eine Kommunalisierung für
zweckentsprechend, da eine einheitliche zielbewußte Durchführung der
nötigen Maßregeln gewährleistet wird. Eine großstädtische Kanalisation
halte ich bei der landhausmäßigen Bebauung vorläufig nicht für er
forderlich, zurzeit außerdem für zu kostspielig. Deshalb wäre eine
pneumatische Leerung der Gruben und Abfuhr in Eigenbetrieb der
Gemeinde, wie sie große Städte mit dichtester Bevölkerung bis in die
letzte Zeit verwenden, als die nächste Maßregel im Auge zu behalten.
V. Bauwesen.
Hat bei den vorerwähnten Ansgabegebieten die Entwicklung die
Gemeinde noch nicht übermäßig belastet, so tritt eine ganz bedeutende
Steigerung der Ausgaben durch den Ausbau des Straßennetzes und die
öffentlichen Bauten ein, die sich allerdings vorläufig auf Schulhaus
bauten und Gasanstalt beschränkten. Die Aufwendungen für die Er
füllung dieser Aufgaben konnte die Gemeinde zum allergrößten Teil
aus laufenden Mitteln nicht decken und mußte die Aufbringung der
Kosten auf die Schultern der künftigen Steuerzahler wälzen. Soweit
der Nutzen der neugeschaffenen Einrichtungen auch künftigen Geschlecht
lern zugute kommt, ist gegen diese Finanzgebarung nichts einzuwenden.