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Steuerumgehung als strafbare Steuergefährdung.
(§ 367 RAO.)
Nach § 367, Abs. 2, RAO. kann eine Steuerumgehung
auch als Steuergefährdung bestraft werden.
§ 367 RAO. lerntet: „Wer fahrlässig als Steuerpflich
tiger oder als Vertreter oder bei Wahrnehmung der Ange
legenheiten eines Steuerpflichtigen bewirkt, daß Steuerein
nahmen verkürzt oder Steuervorteile zu Anrecht gewährt und
belassen werden (§ 359, Abs. 1 und 2), wird, soweit in den
einzelnen Gesetzen nichts Abweichendes vorgeschrieben ist,
wegen Steuergefährdung mit einer Geldstrafe bestraft, die
im höchstbetrag halb so hoch ist wie die für die Steuerhinter
ziehung angedrohte Geldstrafe.
Eine Steuerumgehung (§ 5) ist nur dann als Steuer
gefährdung zu bestrafen, wenn die Verkürzung der Steuer
einnahme oder die Gewährung der ungerechtfertigten Steuer
vorteile dadurch bewirkt wird, daß der Täter vorsätzlich oder
fahrlässig Pflichten verletzt, die ihm im Interesse der Er
mittlung einer Steuerpflicht obliegen."
Kritik der neuen gesetzlichen Bestimmungen und
Stellungnahme dazu.
In der Oeffentlichkeit sind die neuen gesetzlichen Bestim
mungen fast allgemein abgelehnt worden. Während die Einenh
den 8 5 für „überflüssig" hielten und ihn daher streichen
wollten, weil sie offenbar mit Montesquieu der Ansicht
sind, daß „nutzlose Gesetze die notwendigen schwächen"^,
befürchten Anderes, daß die neuen Bestimmungen „die ju°
*) Görres, Bank-Arch., 1919, 30.
5) Montesquieu, L‘ esprit des lois, Kap. XVI, Buch 29.
«) Flechtheim, IW. 1919, 782; Byk. Bank-Arch 1919,
269 und 30; haußmann, Mitt. der Steuerauskunftsstelle
der deutschen Industrie 1919, 126.