Object: Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung

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Steuerumgehung als strafbare Steuergefährdung. 
(§ 367 RAO.) 
Nach § 367, Abs. 2, RAO. kann eine Steuerumgehung 
auch als Steuergefährdung bestraft werden. 
§ 367 RAO. lerntet: „Wer fahrlässig als Steuerpflich 
tiger oder als Vertreter oder bei Wahrnehmung der Ange 
legenheiten eines Steuerpflichtigen bewirkt, daß Steuerein 
nahmen verkürzt oder Steuervorteile zu Anrecht gewährt und 
belassen werden (§ 359, Abs. 1 und 2), wird, soweit in den 
einzelnen Gesetzen nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, 
wegen Steuergefährdung mit einer Geldstrafe bestraft, die 
im höchstbetrag halb so hoch ist wie die für die Steuerhinter 
ziehung angedrohte Geldstrafe. 
Eine Steuerumgehung (§ 5) ist nur dann als Steuer 
gefährdung zu bestrafen, wenn die Verkürzung der Steuer 
einnahme oder die Gewährung der ungerechtfertigten Steuer 
vorteile dadurch bewirkt wird, daß der Täter vorsätzlich oder 
fahrlässig Pflichten verletzt, die ihm im Interesse der Er 
mittlung einer Steuerpflicht obliegen." 
Kritik der neuen gesetzlichen Bestimmungen und 
Stellungnahme dazu. 
In der Oeffentlichkeit sind die neuen gesetzlichen Bestim 
mungen fast allgemein abgelehnt worden. Während die Einenh 
den 8 5 für „überflüssig" hielten und ihn daher streichen 
wollten, weil sie offenbar mit Montesquieu der Ansicht 
sind, daß „nutzlose Gesetze die notwendigen schwächen"^, 
befürchten Anderes, daß die neuen Bestimmungen „die ju° 
*) Görres, Bank-Arch., 1919, 30. 
5) Montesquieu, L‘ esprit des lois, Kap. XVI, Buch 29. 
«) Flechtheim, IW. 1919, 782; Byk. Bank-Arch 1919, 
269 und 30; haußmann, Mitt. der Steuerauskunftsstelle 
der deutschen Industrie 1919, 126.
	        
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