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Gedankens gebracht hat, bei der auch die Landräte nicht unbeteiligt
sind. Erwähnt seien in diesem Zusammenhange z. B. auch die
vielfach mit gutem Erfolge unter Mitwirkung der Kreise er
richteten Viehverwertungs-Genossenschaften, denen dann mancher
orts die Aufgaben der betreffenden Kreisstelle übertragen worden
sind. Besondere Beachtung verdient die Regelung im Kreise
H e i li g e n st ad t. Hier ist während des Krieges durch den
Landrat eine Kornhaus-Genossenschaft ins Leben gerufen und ein
10 000 Ztr. Getreide in Trichtersilos fassendes Kornhaus mit
Trocknungs- und Reinigungsanlagen, großen Lagerräumen für
Dünger- und Futterartikel, mit Anschlußgleis usw. erbaut worden.
Dieses Kornhaus ist an die Zentral-Genossenschaft in Halle a. S.
verpachtet, welche Kommissionär des selbstwirtschaftenden Kreises
bezüglich des Verkehrs mit Brotgetreide und Futtermitteln ist.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhange auf der anderen
Seite ein Vertrag, der vom Landkreise Zeitz mit einer Müllerei-
vereinigung abgeschlossen worden war. Er ist allerdings nach In
krafttreten der Reichsgetreideordnung von 1917, da die Reichs
getreidestelle nicht mehr gestattet hat, daß die Mühlen für eigene
Rechnung und Gefahr aufkaufen, aufgehoben und durch Verträge
mit einzelnen Mühlen nach dem Muster des Vertrages der Reichs-
getreidestelle ersetzt worden. Er lautete:
8 1. Der Kreis, der durch die Bundesratsverordnung vom
28. Juni 1915 befugt ist, über die gesamte in seinem Bezirke vor
handene Brotgetreideernte zu verfügen, ermächtigt und beauftragt
die Vereinigung zu folgenden Maßnahmen.
8 2. Die Vereinigung hat das Getreide bis zur Höhe des
Bedarfsanteiles des Kreises für sich selbst zu Eigentum zu er
werben. Sie hat alles zu tun und nichts zu unterlassen, was
zur Erhaltung des Getreides erforderlich ist. Maßgebend hierfür
sind die Geschäftsbedingungen für den Verkehr der Reichsgetreide
stelle mit den Mühlen.
8 3. Die Vereinigung hat das von ihr erworbene Getreide bei
den ihr angehörigen Mühlen des Landkreises Zeitz in Gemäßheit
ihrerSatzung nach denVorschriften des Kreises ausmahlenzu lassen.
8 4. Das ermahlene Mehl hat sie nach Anweisung des Kreises
in Leihsäcken den Bäckern und Händlern im Kreise frei Haus,
anderen vom Kreise zugelassenen Mehlversorgern der Kreisinsassen
an die vom Kreise bezeichnete Stelle zu liefern. Die Berechnung
dieses Preises ergibt sich aus der in der Anlage enthaltenen Auf
stellung, die auch maßgebend ist für eine Preisberechnung bei
anderen Ausmatzlungsverhältnissen, Getreide- und KleiePreisLN.