Full text: Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

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Gedankens gebracht hat, bei der auch die Landräte nicht unbeteiligt 
sind. Erwähnt seien in diesem Zusammenhange z. B. auch die 
vielfach mit gutem Erfolge unter Mitwirkung der Kreise er 
richteten Viehverwertungs-Genossenschaften, denen dann mancher 
orts die Aufgaben der betreffenden Kreisstelle übertragen worden 
sind. Besondere Beachtung verdient die Regelung im Kreise 
H e i li g e n st ad t. Hier ist während des Krieges durch den 
Landrat eine Kornhaus-Genossenschaft ins Leben gerufen und ein 
10 000 Ztr. Getreide in Trichtersilos fassendes Kornhaus mit 
Trocknungs- und Reinigungsanlagen, großen Lagerräumen für 
Dünger- und Futterartikel, mit Anschlußgleis usw. erbaut worden. 
Dieses Kornhaus ist an die Zentral-Genossenschaft in Halle a. S. 
verpachtet, welche Kommissionär des selbstwirtschaftenden Kreises 
bezüglich des Verkehrs mit Brotgetreide und Futtermitteln ist. 
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhange auf der anderen 
Seite ein Vertrag, der vom Landkreise Zeitz mit einer Müllerei- 
vereinigung abgeschlossen worden war. Er ist allerdings nach In 
krafttreten der Reichsgetreideordnung von 1917, da die Reichs 
getreidestelle nicht mehr gestattet hat, daß die Mühlen für eigene 
Rechnung und Gefahr aufkaufen, aufgehoben und durch Verträge 
mit einzelnen Mühlen nach dem Muster des Vertrages der Reichs- 
getreidestelle ersetzt worden. Er lautete: 
8 1. Der Kreis, der durch die Bundesratsverordnung vom 
28. Juni 1915 befugt ist, über die gesamte in seinem Bezirke vor 
handene Brotgetreideernte zu verfügen, ermächtigt und beauftragt 
die Vereinigung zu folgenden Maßnahmen. 
8 2. Die Vereinigung hat das Getreide bis zur Höhe des 
Bedarfsanteiles des Kreises für sich selbst zu Eigentum zu er 
werben. Sie hat alles zu tun und nichts zu unterlassen, was 
zur Erhaltung des Getreides erforderlich ist. Maßgebend hierfür 
sind die Geschäftsbedingungen für den Verkehr der Reichsgetreide 
stelle mit den Mühlen. 
8 3. Die Vereinigung hat das von ihr erworbene Getreide bei 
den ihr angehörigen Mühlen des Landkreises Zeitz in Gemäßheit 
ihrerSatzung nach denVorschriften des Kreises ausmahlenzu lassen. 
8 4. Das ermahlene Mehl hat sie nach Anweisung des Kreises 
in Leihsäcken den Bäckern und Händlern im Kreise frei Haus, 
anderen vom Kreise zugelassenen Mehlversorgern der Kreisinsassen 
an die vom Kreise bezeichnete Stelle zu liefern. Die Berechnung 
dieses Preises ergibt sich aus der in der Anlage enthaltenen Auf 
stellung, die auch maßgebend ist für eine Preisberechnung bei 
anderen Ausmatzlungsverhältnissen, Getreide- und KleiePreisLN.
	        
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