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Verteilung der Waren zu ungleichmäßig und unbefriedigend sei.
Der Kreis-Einkauf trat am 26. Oktober 1916 ins Leben. Der
Verkehr entwickelte sich lebhaft und zur Zufriedenheit der Bevölkerung.
kleine Störungen konnten leicht behoben werden."
Im Gegensatz zu den genannten Gesellschaften und Genossenschaften
bezeichnet z. B. die „Kreiswirtschaftsstelle G. m. b. H." des
Kreises Neutomischel ihren Zweck allgemeiner: „An- und
Verkauf und die Vermittlung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
und Waren des landwirtschaftlichen Bedarfs sowie von
Lebensmitteln, insbesondere auch die Durchführung der geschäftlichen
Aufgaben, die der Gesellschaft vom Kreise zugewiesen
werden." Die „Teltower Kriegswirtschaftsgesellschaft m. b. H."
betrachtet als ihren Gegenstand alle Maßnahmen zur Sicherung
der Ernährung der Bevölkerung und zur Aufrechterhaltung des
Wirtschaftslebens im Kreise Teltow während des Krieges und für
die erste Zeit nach demselben. Von Interesse ist die auch anderwärts
in ähnlicher Form wiederkehrende Zeitbegrenzung.
In Grünberg i. Schl, heißt es bei der „Kreiswirtschaft Grünberg
G. m. b. H." einfach: „Geschäftliche Durchführung der dem
Kreiskommunalverbande obliegenden kriegswirtschaftlichen Aufgaben".
Bei der „Nahrungsmittel-Gesellschaft Tilsit m. b. H."
endlich wird das Schwergewicht auf die Erzeugung und Erfassung
gelegt; Gegenstand ist: „die Förderung der Nahrungsmittelerzeugung,
die Erfassung ■ nd der Vertrieb aller auf dem Lande
entbehrlichen Nahrungsnn. el."
Wie die Zweckbestimmung, so ist auch die Zusammensetzung
der zur Erörterung stehenden Gesellschaften und
Genossenschaften ganz verschieden. Der unmittelbare Zusammenhang
mit dem Kreise wird am schärfsten bei dem z. B. in
Grünberg angewandten Verfahren betont. Hier ist an dem
Stammkapital von 100 090 Mark der Kreis mit 95 000 1. .ark
beteiligt, neben ihm nur noch ein Kaufmann mit 5000 Mark,
der zugleich einer der Geschäftsführer ist. Die sieben Mitglieder
des Aufsichtsrats müssen sämtlich dem Kreisausschusse oder Kreistage
angehören, lind der Vorsitzende des Kreisausschusses ist stets
zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats. „Die Geschäftsführer haben
den Anordnungen des Aufsichtsrats Folge zu leisten." Aber auch,
dort, wo die Beteiligung des Kreises mehr zurücktritt als in Grünberg,
ist dem Vorsitzenden des Kreisausschusses wohl überall ein bestimmender
Einfluß, wenn auch in verschiedenen Abstufungen, eingeräumt
worden. Unter den Gesellschaftern treten außer
dem Kreise bald nur Gemeinden, bald auch Werke, Pri