fullscreen: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
Der Unterstaatssekretär des Zugftiz- 
ministeriums gab zu, daß gegen die Bestimmung 
gewisse Bedenken beständen. Sie sei aufgenommen aus 
der Erwägung, daß eine Auskunftspflicht allen öffentlichen 
Behörden und auch den Richtern in der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit obliege. Er bitte, es vorläufig dabei 
bewenden zu lassen und bis zur zweiten Lesung zu 
erwägen, ob es möglich sei, für die Auskunftspflicht der 
Notare eine gewisse Grenze zu ziehen. 
Im Antrag 31 zu 2 wurde nunmehr Abfs. 3 
\Der Beschluß der Ansiedlungskommission ist endgültig) 
für diese Lesung zurück g ez o g en und die folgenden 
Worte dahin geändert: „Gegen den Beschluß ist inner- 
halb zweier Wochen die Beschwerde gegeben.“ 
Gegen Antrag 32 führte der zw a nz i g ſt e Redner 
an, danach würde wieder eine von den neuen Behörden 
eingeführt, die auf dem Papier sehr gut aussähen, in 
der Praxis aber nichts leisteten. Er halte es für richtig, 
den provingiellen Siedlungsgenossenschaften möglichst freie 
Ü Antrag 32 wurde abgelehnt. 
Desgleichen Antrag 31 gu 2 und Antrag 11 
zu 2. Antrag 27 wurde ang eno m men. 
Die Regierungs vorlage wurde in Abf. 1, 
2 und 3 ang eno m m e n. Abs. 4 mit der Änderung 
durch Antrag 27 wurde mit Stimmengleichheit abgelehnt 
Auch Abs. 5 wurde mit Stimmengleichheit abg ele h n t. 
§ 1 
Bisher lagen vor die Anträge 11 zu 1, 18 und 23 
Dazu kam Antrag 31 zu 1, der im § 1 Abs. 1 die 
Worte „des Regierungspräsidenten“ streichen wollte. Der 
Antrag wurde in dem Sinne zurückgezogen, 
daß über diese Worte gesondert abgestimmt werden sollte. 
Ferner Antrag 29: 
dem § 1 folgenden Absatz hinter Abs. 3 einzufügen: : 
Öffentlich angestellte und beeidigte Verssteigerer 
von Grundstücken gelten, soweit sich ihre Tätig- 
keit auf die Versteigerung von Grundstücken be- 
lhräurt. nicht als Grundstücksvermittler im Sinne 
Antrag 11 zu 1 wurde zurückgezogen. | 
Antrag 18 wurde zugunsten des Antrages 29 
zurückgezogen. 
Abjtimmung: Abs. 1: Die Aufrechterhaltung der 
Worte „des Regierungspräsidenten“ wurde mit Stimmen- 
gleichheit abg elehnt. Die Worte sind damit gestrichen. ~ 
Es ist damit zunächst eine Lücke im Gesetz eingetreten, 
indem es an einer Genehmigungsbehörde fehlt. 
Antrag 23 gu 2 wurde abgelehnt. Das Wort 
„ländlichen“ bleibt danach stehen. 
Antrag 23 zu 1 wurde abgelehnt. 
Antrag 29 wurde angenommen. 
Die Regierungsvorlage wurde mit den erfolgten 
Änderungen in Abs. 1, 2 und 3 angenommen. 
§ 2 
Hierzu lag der Antrag 24 vor: 
dem § 2 folgenden Nachsatz hinzuzufügen: 
oder die Zerschlagung im Auftrage von Erben 
geschieht. 
Der Antrag wurde von dem neunten Redner 
kurz begründet, indem der eventuelle Vorschlag hinzu- 
gefügt wurde, die Zerschlagung zeitlich zu begrengen in 
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