Nr 035 A
Der Unterstaatssekretär des Zugftiz-
ministeriums gab zu, daß gegen die Bestimmung
gewisse Bedenken beständen. Sie sei aufgenommen aus
der Erwägung, daß eine Auskunftspflicht allen öffentlichen
Behörden und auch den Richtern in der freiwilligen
Gerichtsbarkeit obliege. Er bitte, es vorläufig dabei
bewenden zu lassen und bis zur zweiten Lesung zu
erwägen, ob es möglich sei, für die Auskunftspflicht der
Notare eine gewisse Grenze zu ziehen.
Im Antrag 31 zu 2 wurde nunmehr Abfs. 3
\Der Beschluß der Ansiedlungskommission ist endgültig)
für diese Lesung zurück g ez o g en und die folgenden
Worte dahin geändert: „Gegen den Beschluß ist inner-
halb zweier Wochen die Beschwerde gegeben.“
Gegen Antrag 32 führte der zw a nz i g ſt e Redner
an, danach würde wieder eine von den neuen Behörden
eingeführt, die auf dem Papier sehr gut aussähen, in
der Praxis aber nichts leisteten. Er halte es für richtig,
den provingiellen Siedlungsgenossenschaften möglichst freie
Ü Antrag 32 wurde abgelehnt.
Desgleichen Antrag 31 gu 2 und Antrag 11
zu 2. Antrag 27 wurde ang eno m men.
Die Regierungs vorlage wurde in Abf. 1,
2 und 3 ang eno m m e n. Abs. 4 mit der Änderung
durch Antrag 27 wurde mit Stimmengleichheit abgelehnt
Auch Abs. 5 wurde mit Stimmengleichheit abg ele h n t.
§ 1
Bisher lagen vor die Anträge 11 zu 1, 18 und 23
Dazu kam Antrag 31 zu 1, der im § 1 Abs. 1 die
Worte „des Regierungspräsidenten“ streichen wollte. Der
Antrag wurde in dem Sinne zurückgezogen,
daß über diese Worte gesondert abgestimmt werden sollte.
Ferner Antrag 29:
dem § 1 folgenden Absatz hinter Abs. 3 einzufügen: :
Öffentlich angestellte und beeidigte Verssteigerer
von Grundstücken gelten, soweit sich ihre Tätig-
keit auf die Versteigerung von Grundstücken be-
lhräurt. nicht als Grundstücksvermittler im Sinne
Antrag 11 zu 1 wurde zurückgezogen. |
Antrag 18 wurde zugunsten des Antrages 29
zurückgezogen.
Abjtimmung: Abs. 1: Die Aufrechterhaltung der
Worte „des Regierungspräsidenten“ wurde mit Stimmen-
gleichheit abg elehnt. Die Worte sind damit gestrichen. ~
Es ist damit zunächst eine Lücke im Gesetz eingetreten,
indem es an einer Genehmigungsbehörde fehlt.
Antrag 23 gu 2 wurde abgelehnt. Das Wort
„ländlichen“ bleibt danach stehen.
Antrag 23 zu 1 wurde abgelehnt.
Antrag 29 wurde angenommen.
Die Regierungsvorlage wurde mit den erfolgten
Änderungen in Abs. 1, 2 und 3 angenommen.
§ 2
Hierzu lag der Antrag 24 vor:
dem § 2 folgenden Nachsatz hinzuzufügen:
oder die Zerschlagung im Auftrage von Erben
geschieht.
Der Antrag wurde von dem neunten Redner
kurz begründet, indem der eventuelle Vorschlag hinzu-
gefügt wurde, die Zerschlagung zeitlich zu begrengen in
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